Mineralwasser-Urteil Trinkwasser nicht als gesund bewerben

Natürliches Mineralwasser und Trinkwasser aus der Leitung stehen als Lebensmittel in einem wettbewerblichen Verhältnis zueinander. Wasserversorgungsunternehmen müssen sich damit auch an die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften halten und dürfen ihr Leitungswasser nicht als „gesund“ bewerben, urteilt aktuell das Landgericht Landshut.

Mittwoch, 21. April 2021 - Sortiment-Nachrichten
Lebensmittel Praxis
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Bildquelle: VDM

Das Gericht hat damit dem Verband Deutscher Mineralbrunnen (VDM) hinsichtlich der Auffassung zum Nebeneinander von Leitungs- und Mineralwasser vollumfänglich recht gegeben. Bereits im Dezember 2020 urteilte das Landgericht Hannover, dass die Bewerbung von Leitungswasser mit gesundheitsbezogenen Aussagen sowie der Behauptung, Trinkwasser sei „das am besten kontrollierte Lebensmittel“, nicht zulässig ist. Der VDM wertet die beiden Urteile als wegweisend für die Mineralbrunnenbranche und ihre überwiegend familiengeführten Betriebe.

„Das unverzichtbare Lebensmittel Wasser gelangt über verschiedene Wege zu den Menschen, leitungsgebunden oder nicht-leitungsgebunden. Dabei stehen die beiden wesensverschiedenen Wasserarten, das technisch aufbereitete Produkt Trinkwasser und das unbehandelte Naturprodukt ‚natürliches Mineralwasser‘, im Wettbewerb zueinander. Gewinner der Entscheidung sind die Verbraucher, die sich auf eine jederzeit sichere Versorgung mit dem Lebensmittel Wasser aus der Flasche und aus der Leitung verlassen können“, kommentiert der VDM-Vorsitzende Dr. Karl Tack das Gerichtsurteil.

Das Landgericht Landshut bestätigt mit seinem Urteil (Aktenzeichen 1 HK O 2132/20) vom 14. April 2021, dass natürliches Mineralwasser und Trinkwasser aus der Leitung als Lebensmittel in einem wettbewerblichen Verhältnis zueinander stehen. Dabei sei es nicht ausschlaggebend, ob zwischen den Anbietern von in Flaschen abgefülltem Mineralwasser und den Anbietern von Leitungswasser generell ein Wettbewerbsverhältnis besteht. Wenn mit dem Vergleich von Trinkwasser und natürlichem Mineralwasser geworben wird, stehen diese Produkte zumindest für den konkreten Fall in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander. Dabei sei die Absicht, mit den Äußerungen eine Förderung des Absatzes von Leitungswasser zu erzielen, klar erkennbar. Beide Lebensmittel haben danach den strengen Maßgaben der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006 – HVCO) zu entsprechen. Leitungswasser pauschal als gesund oder mineralienhaltig zu bewerben sowie pauschale Aussagen zu seiner vermeintlich positiven Wirkung auf den Körper sind damit nicht zulässig. Gegen das Urteil kann noch Rechtsmittel eingelegt werden. 

Bereits am 7. Dezember 2020 urteilte die 18. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Aktenzeichen 18 O 178/19), dass gesundheitsbezogene Angaben zur Bewerbung von Leitungswasser nicht zulässig sind. Darüber hinaus wurde auch die Aussage „Trinkwasser ist das am besten kontrollierte Lebensmittel“ vom Gericht als wettbewerbsrechtlich unzulässig eingestuft, da sie den Verbraucher in die Irre führt. Das Urteil des Landgerichts ist bereits rechtskräftig.

Der VDM wertet die beiden Urteile als wegweisend für die Mineralbrunnenbranche, da sie wesentliche Fragen zum Nebeneinander von Leitungswasser und natürlichem Mineralwasser beantworten. Der Verband setzt sich zugunsten von Verbrauchern für lautere Werbung ein.

Das Oberlandesgericht München hatte im Frühjahr 2020 zunächst eine einstweilige Verfügung aufgehoben, in der es einem Wasserversorger verboten wurde, Leitungswasser als gesund zu bewerben. Das Landgericht Landshut hat nun in derselben Sache im Rahmen des Hauptsacheverfahrens anders entschieden: Leitungswasser darf nicht ohne Weiteres als gesund beworben werden.

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