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Document 52022PC0541

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung)

COM/2022/541 final

Brüssel, den 26.10.2022

COM(2022) 541 final

2022/0345(COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SEC(2022) 541 final} - {SWD(2022) 541 final} - {SWD(2022) 544 final}


INHALTSVERZEICHNIS

BEGRÜNDUNG    2

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS2

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT5

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG7

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT14

5.WEITERE ANGABEN14

BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

     Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser 1 wurde 1991 angenommen. Ziel dieser Richtlinie ist es, die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen durch Einleitungen von kommunalem Abwasser und von Abwasser bestimmter Industriebranchen zu schützen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass das Abwasser aus allen Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern nach EU-Mindeststandards gesammelt und behandelt wird. Zudem müssen die Mitgliedstaaten nach den in der Richtlinie enthaltenen Kriterien „empfindliche Gebiete“ ausweisen, für die strengere Standards und Fristen gelten. Darüber hinaus berichten die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über die Durchführung der Richtlinie. Die Kommission veröffentlicht alle zwei Jahre einen Bericht mit diesen Informationen.

2019 wurde eine eingehende REFIT-Evaluierung 2 (im Folgenden „Evaluierung“) der Richtlinie abgeschlossen, in der bestätigt wurde, dass infolge der Umsetzung dieser Richtlinie deutlich weniger Schadstoffe freigesetzt wurden. In der gesamten EU wird das Abwasser aus rund 22 000 Städten – was einer Verschmutzung von rund 520 Millionen Einwohnerwerten (EW) 3 entspricht – in zentralisierten Systemen behandelt. Die Auswirkungen auf die Qualität der Seen, Flüsse und Meere der EU sind sichtbar und spürbar.

Einer der Hauptgründe für die Wirksamkeit der Richtlinie liegt in der Einfachheit ihrer Anforderungen, die eine unkomplizierte Durchsetzung ermöglicht. Heutzutage werden 98 % des Abwassers in der EU angemessen gesammelt und 92 % in geeigneter Weise behandelt, auch wenn eine begrenzte Zahl von Mitgliedstaaten immer noch Schwierigkeiten hat, die Vorschriften vollständig einzuhalten. Die europäischen Fonds unterstützen die Mitgliedstaaten in erheblichem Maße bei den erforderlichen Investitionen. Im Durchschnitt werden in der EU jährlich 2 Mrd. EUR in die Wasser- und Sanitärversorgung investiert. Der Evaluierung zufolge hat sich dieser Ansatz, bei dem Durchsetzungsmaßnahmen und finanzielle Förderung kombiniert werden, bewährt und im Laufe der Zeit dazu beigetragen, dass die Richtlinie in hohem Maße eingehalten wird.

Die Betreiber von Abwasseranlagen sind zum Großteil (60 %) öffentliche Unternehmen im Eigentum der zuständigen Behörden. Es kann sich auch um private Unternehmen, die für eine zuständige Behörde tätig sind, oder um gemischtwirtschaftliche Unternehmen handeln. Sie sind Teil eines „monopolistischen“ Marktes, da Privathaushalte und Unternehmen, die an das öffentliche Netz angeschlossen sind, den Betreiber nicht wählen können. Sowohl die Evaluierung als auch der Konsultationsprozess haben bestätigt, dass der Sektor vor allem auf rechtliche Anforderungen reagiert.

In der Evaluierung wurden im Wesentlichen drei Kategorien verbleibender Herausforderungen ermittelt, die als Grundlage für die Formulierung der Probleme im Hinblick auf die Folgenabschätzung dienten:

1. Verbleibende Verschmutzung aus kommunalen Quellen: Der Schwerpunkt der Richtlinie liegt auf der Verschmutzung durch häusliches Abwasser, das in zentralen Anlagen gesammelt und behandelt wird. Weniger Aufmerksamkeit wird anderen kommunalen Verschmutzungsquellen gewidmet, die inzwischen dominieren (kleinere Gemeinden mit weniger als 2000 EW, dezentrale Anlagen, Verschmutzung durch Niederschlagswasser). Die Grenzwerte für die Behandlung einiger Schadstoffe sind angesichts des technischen Fortschritts seit 1991 mittlerweile überholt und es sind neue Schadstoffe wie Mikroplastik oder Mikroschadstoffe hinzugekommen, die bereits bei sehr geringer Konzentration für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit schädlich sein können.

2. Angleichung der Richtlinie an den europäischen Grünen Deal (EGD) 4 : Seit der Annahme der Richtlinie haben sich neue gesellschaftliche Herausforderungen ergeben. Im EGD werden ehrgeizige politische Ziele zur Bekämpfung des Klimawandels, zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft der EU und zur Verringerung der Umweltzerstörung festgelegt. Im Abwassersektor sind zusätzliche Anstrengungen erforderlich, um seine Treibhausgasemissionen (34,45 Mio. t CO2-Äq/Jahr – rund 0,86 % der Gesamtemissionen in der EU) zu reduzieren, seinen Energieverbrauch (rund 0,8 % des gesamten Energieverbrauchs in der EU) zu senken und ihn kreislauforientierter zu gestalten, indem die Klärschlammbewirtschaftung (insbesondere durch bessere Rückgewinnung von Stickstoff und Phosphor und möglicherweise wertvollen organischen Stoffen) verbessert und die sichere Wiederverwendung von behandeltem Wasser erhöht wird.

3. Unzureichende und ungleiche Governance: Die Evaluierung und die OECD-Studien haben gezeigt, dass das Leistungsniveau und die Transparenz der Betreiber von Land zu Land sehr unterschiedlich sind. In einem Bericht des Rechnungshofs 5 wurde auch hervorgehoben, dass das Verursacherprinzip nicht ausreichend angewandt wird. Die Überwachungs- und Berichterstattungsmethoden könnten insbesondere durch eine weitere Digitalisierung verbessert werden. Zudem hat die jüngste COVID-19-Krise gezeigt, dass Abwasser eine sehr schnell verfügbare und zuverlässige Quelle für nützliche Informationen zur öffentlichen Gesundheit ist, wenn zwischen den für Gesundheit und den für Abwasserbewirtschaftung zuständigen Behörden eine gute Koordinierung gegeben ist.

Die Überarbeitung der Richtlinie erfolgt im Rahmen des Null-Schadstoff-Aktionsplans. Das Hauptziel ist dabei, die oben genannten Herausforderungen auf kosteneffiziente Weise anzugehen und gleichzeitig die Richtlinie so einfach wie möglich zu halten, um eine ordnungsgemäße Um- und Durchsetzung ihrer Vorgaben zu gewährleisten.

   Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Mit der Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser sollen Schadstoffeinleitungen aus kommunalen Quellen weiter reduziert werden. In diesem Sinne steht sie in direktem Zusammenhang mit der Überarbeitung der Schadstofflisten der Richtlinie über Umweltqualitätsnormen 6 und der Grundwasserrichtlinie 7 – zweier „Tochterrichtlinien“ der Wasserrahmenrichtlinie 8  (WRRL), in denen die zulässigen Schadstoffkonzentrationen in Oberflächen- und Grundwasserkörpern geregelt werden. Die Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wird sich positiv auf die künftige Überprüfung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 9 ( MSRR ) und auf die Überprüfung der Badegewässerrichtlinie 10 auswirken. Sie steht auch im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Richtlinie über Industrieemissionen 11 und der damit verbundenen Überprüfung der Verordnung über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters 12 , da einige Industrieemissionen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden. Zusätzliche Maßnahmen im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser zur weiteren Verringerung von Mikroschadstoffen, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwendung von Arzneimitteln und Körperpflegemitteln, werden zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit und der Arzneimittelstrategie 13 beitragen.

Aus dem Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft 14 geht eindeutig hervor, dass der kommunale Abwassersektor besser in die Kreislaufwirtschaft integriert werden muss. Dies gilt insbesondere für die Klärschlammrichtlinie 15 , die die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft regelt und für den Vorschlag zur Bodengesundheit relevant ist, der in der EU-Bodenstrategie für 2030 angekündigt wurde.

Es besteht ein direkter Zusammenhang mit der Biodiversitätsstrategie, da die Verringerung der Wasserverschmutzung direkte positive Auswirkungen auf die Ökosysteme hat. Maßnahmen für grünere Städte, beispielsweise im Rahmen des Gesetzes zur Wiederherstellung der Natur 16 , können nicht nur einen guten Lebensraum für Bestäuber, Vögel und andere Arten schaffen, sondern auch direkt zur Kontrolle des Niederschlagswassers und der damit verbundenen Verschmutzung beitragen und gleichzeitig die Lebensqualität insgesamt verbessern. Ein besseres Management der Wasserqualität und -quantität in städtischen Gebieten wird zudem zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.

   Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Angesichts der neuen geopolitischen Realität muss die EU die Energiewende drastisch beschleunigen, um ihre Abhängigkeit von unzuverlässigen Lieferanten und schwankungsanfälligen fossilen Brennstoffen zu beenden. Im Einklang mit den Zielen des REPowerEU-Plans 17 und dem Legislativvorschlag aus dem Jahr 2022 zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (COM(2022) 222), in dem Abwasserbehandlungsanlagen bereits als „go-to“-Gebiete eingestuft werden, dürfte die Überarbeitung der Richtlinie unmittelbar zu diesen Zielen beitragen, indem das eindeutige und messbare Ziel festgelegt wird, in der Abwasserwirtschaft bis 2040 Energieneutralität zu erreichen. Die Erfahrungen der am weitesten fortgeschrittenen Mitgliedstaaten zeigen, dass dies durch eine Kombination von Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz nach dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ und durch die Erzeugung erneuerbarer Energien, insbesondere von Biogas aus Klärschlamm, als Ersatz für Erdgaseinfuhren erreicht werden kann.

Dieses Ziel steht mit dem EU-Ziel der Klimaneutralität gemäß dem EU-Klimagesetz 18 voll und ganz im Einklang und entspricht auch den Vorgaben der Lastenteilungsverordnung 19 , wonach die Mitgliedstaaten ihre Treibhausgasemissionen in den nicht unter das Emissionshandelssystem fallenden Sektoren nach Maßgabe nationaler Ziele senken müssen. Es steht auch im Einklang mit dem jüngsten Vorschlag für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie 20 , der für alle öffentlichen Einrichtungen ein jährliches Reduktionsziel von 1,7 % des Energieverbrauchs vorsieht, mit dem Vorschlag aus dem Jahr 2021 für eine Überarbeitung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie 21 und mit dem REPowerEU-Plan, wonach der Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 auf 45 % erhöht werden soll. Die Initiative könnte auch zum Ziel des REPowerEU-Plans, die Erzeugung von Biomethan in der EU bis 2030 auf 35 Mrd. Kubikmeter zu steigern, und zum Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 2021 für eine  Verordnung über die Verringerung der Methanemissionen (COM(2021) 805) beitragen.

Die Überarbeitung dieser Richtlinie steht auch voll und ganz im Einklang mit den endgültigen Vorschlägen der Konferenz zur Zukunft Europas, insbesondere mit den Vorschlägen zur Bekämpfung der Verschmutzung, konkret mit dem Vorschlag 2.7 zum Schutz der Wasserquellen und zur Bekämpfung der Meeres- und Flussverschmutzung, u. a. durch Erforschung und Bekämpfung der Verschmutzung durch Mikroplastik.

Schließlich wird dieser Vorschlag unmittelbar zu Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte 22 beitragen. Die EU setzt sich auch für die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und deren Nachhaltigkeitsziele ein, darunter SDG 6 für den Zugang zu einer angemessenen und gerechten Sanitärversorgung und Hygiene für alle.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

   Rechtsgrundlage

Die derzeitige Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser stützt sich auf Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) 23 , wonach die Umweltpolitik der Union unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Union auf ein hohes Schutzniveau abzielt. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. Maßnahmen im Bereich der Abwasserbewirtschaftung müssen daher im Einklang mit diesen grundlegenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der geteilten Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten getroffen werden. Dies bedeutet, dass die EU Rechtsvorschriften nur unter gebührender Beachtung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erlassen kann.

   Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Das Handeln der EU ist nach wie vor entscheidend dafür, dass alle Menschen in der EU von einer besseren Wasserqualität von Flüssen, Seen, Grundwasser und Meeren profitieren können. Da 60 % der Wasserkörper in der EU grenzüberschreitend sind, muss überall im gleichen Tempo für dasselbe Schutzniveau gesorgt werden, um zu vermeiden, dass die Bemühungen der einen Mitgliedstaaten durch mangelnde Fortschritte der anderen gefährdet werden. Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Richtlinie in den meisten Mitgliedstaaten in einzigartiger Weise zu Investitionen in die erforderlichen Infrastrukturen geführt hat.

Zudem hat die Evaluierung bestätigt, dass die Maßnahmen der EU das gleiche Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit in allen Mitgliedstaaten gewährleisten können. In den letzten 30 Jahren der Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wurde die Qualität der Badegewässer (Tourismus und Erholung), des für die Trinkwasseraufbereitung verwendeten Rohwassers und der Wasserkörper im Allgemeinen bewahrt bzw. zum Teil verbessert. Die jüngste COVID-19-Pandemie hat die Verflechtungen zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Viruszirkulation aufgezeigt. Eine wirksame, rasche und harmonisierte Überwachung pathogener Erreger im Abwasser kann der gesamten EU zugutekommen. Ohne harmonisierte und integrierte Maßnahmen auf EU-Ebene würden die Möglichkeiten zum Nachweis neuer Arten von Viren und zur Erhebung anderer relevanter Gesundheitsparameter im Abwasser nur in einigen wenigen – wahrscheinlich den am weitesten fortgeschrittenen – Mitgliedstaaten genutzt.

Der Zugang zur Sanitärversorgung sollte für alle in der EU lebenden Menschen verbessert werden. Außerdem sollte ein gleichberechtigter Zugang zu wichtigen Informationen (über die Wirtschafts- und Umweltleistungen der Betreiber von Abwasseranlagen) für alle sichergestellt werden. Alle Mitgliedstaaten sind mit den Auswirkungen des Klimawandels, insbesondere auf ihren Wasserhaushalt, konfrontiert. Die Niederschlagsmuster haben sich geändert, was – neben Überschwemmungen – das Risiko der Verschmutzung durch unbehandeltes Niederschlagswasser (aus Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen) erhöht. In allen Mitgliedstaaten geben zudem Schadstoffe wie Mikroschadstoffe oder Mikroplastik zunehmend Anlass zu Besorgnis. Dasselbe gilt für die meisten der sonstigen Frachten aus kommunalen Quellen, die sich auf die Wasserqualität in allen Mitgliedstaaten auswirken. Auch die Ursachen für die ermittelten Probleme sind in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr ähnlich.

Schließlich hat die Evaluierung gezeigt, dass die EU-Normen die Entwicklung einer international wettbewerbsfähigen EU-Wasserwirtschaft entscheidend vorangebracht haben. Seit der Annahme der Richtlinie wurden mehrere weltweit führende Unternehmen im Bereich der Abwasserbehandlung gegründet, die ihre Dienstleistungen in der ganzen Welt anbieten. Eine weitere Modernisierung der EU-Normen, z. B. durch neue Anforderungen im Hinblick auf Mikroschadstoffe oder den Energieverbrauch, würde Innovationen und letztlich Skaleneffekte fördern.

   Verhältnismäßigkeit

Die bevorzugte Option umfasst ein verhältnismäßiges Maßnahmenpaket, das dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis aller möglichen Optionen entspricht (zu weiteren Einzelheiten siehe Abschnitt 7.1 der Folgenabschätzung). Es wurde sorgfältig darauf geachtet, eine optimale Lösung zu finden, die sich auf Folgendes stützt:

·Kosten-Nutzen-Analyse (bzw. Analyse der Kostenwirksamkeit im Falle von Mikroschadstoffen, wenn es keine zuverlässige Methode zur Ermittlung des monetarisierten Nutzens gibt): Bei jeder einzelnen Maßnahme der bevorzugten Option ist in allen Mitgliedstaaten der monetarisierte Nutzen grundsätzlich höher als die Kosten.

·Verringerung des Verwaltungsaufwands und Durchsetzbarkeit: Wenn nur eine begrenzte Anzahl von Anlagen oder Gemeinden anvisiert wird, können bei Schlüsselparametern wie der Verringerung der Verschmutzung, dem Energieverbrauch und den Treibhausgasemissionen signifikante Ergebnisse erzielt und gleichzeitig eine Begrenzung des Verwaltungsaufwands auf ein verhältnismäßiges Niveau sowie ein hohes Maß an Durchsetzbarkeit sichergestellt werden.

·Einführung eines risikobasierten Ansatzes für die meisten vorgeschlagenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Investitionen dort getätigt werden, wo sie benötigt werden.

Den nationalen oder lokalen Behörden wurde Spielraum eingeräumt, falls dies erforderlich ist, um auf lokaler Ebene optimale Lösungen zu erzielen. Dies gilt beispielsweise für die Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität oder für die Verringerung der Emissionen aus Niederschlagswasser durch integrierte Wasserbewirtschaftungspläne.

   Wahl des Instruments

Das Ziel der Initiative lässt sich am besten durch eine Neufassung der Richtlinie erreichen, die – wie aus der REFIT-Evaluierung hervorgeht – das am besten geeignete Rechtsinstrument zur Regelung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser ist.

Eine Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die darin enthaltenen Ziele zu verwirklichen und die entsprechenden Maßnahmen in ihr Sach- und Verfahrensrecht umzusetzen. Dieser Ansatz lässt den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer EU-Maßnahme mehr Freiheit als eine Verordnung, denn sie können die Instrumente wählen, die für die Umsetzung der in der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen am geeignetsten sind. 

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

   Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Die REFIT-Evaluierung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wurde 2019 durchgeführt. Zusätzlich zu den drei in der Evaluierung ermittelten großen Herausforderungen (siehe oben) hat die Bewertung der Wirksamkeit der Richtlinie ergeben, dass es gelungen ist, die Belastung durch bestimmte Schadstoffe aus kommunalen Punktquellen (häusliches/kommunales Abwasser und vergleichbar belastetes Abwasser aus der Industrie) zu verringern. In der EU sind im Zeitraum 1990 bis 2014 in behandeltem Abwasser die Frachten an biotisch oxidierbaren Stoffen um 61 %, an Stickstoff um 32 % und an Phosphor um 44 % gesunken. Dadurch hat sich die Gewässerqualität in der EU deutlich verbessert.

Die Bewertung der Kohärenz hat gezeigt, dass die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser insgesamt in sich stimmig ist. Sie ist mit den anderen EU-Rechtsakten abgestimmt und trägt erheblich zur Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, der Badegewässerrichtlinie und der Trinkwasserrichtlinie 24 bei. Bei den unter die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser und den unter die Industrieemissionsrichtlinie fallenden Tätigkeiten sind kleinere Überschneidungen festzustellen. Die Kohärenz mit den neueren politischen Konzepten der EU ist ebenfalls grundsätzlich unproblematisch; jedoch dürfte ein gewisser Spielraum für die Verbesserung der Kohärenz der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser mit der Energie- und der Klimapolitik bestehen.

Die Analyse der Relevanz und der Wirksamkeit hat gezeigt, dass kontinuierlich gehandelt werden muss, nicht zuletzt deshalb, weil nicht ordnungsgemäß oder gar nicht behandeltes kommunales Abwasser noch immer einer der Hauptgründe dafür ist, dass die EU-Gewässer nicht einen zumindest guten Zustand im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie erreichen. Darüber hinaus messen Wissenschaftler, Politiker und die breite Öffentlichkeit der immer offensichtlicheren Präsenz von zunehmend besorgniserregenden Kontaminanten einschließlich Mikroschadstoffen wie Arzneimitteln und Mikroplastik in den Gewässern eine wachsende Bedeutung bei.

Was das Potenzial für die Kreislaufwirtschaft angeht, so enthält die Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser nur wenige Bestimmungen über die Wiederverwendung von Abwasser und Klärschlamm und die Rückgewinnung enthaltener wertvoller Stoffe. Diese wurden nie konsequent angewendet, was zum Teil auf das Fehlen entsprechender ausreichend harmonisierter Normen auf EU-Ebene und auf die potenziellen Risiken für die menschliche Gesundheit zurückzuführen ist.

Die Einschätzung des EU-Mehrwerts‚ bei der unter anderem geprüft wurde, ob das Subsidiaritätsprinzip im Rahmen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser eingehalten wird, hat gezeigt, dass die meisten Interessenträger die Richtlinie nach wie vor für erforderlich halten und dass deren Aufhebung negative Auswirkungen hätte. Die Richtlinie trägt zum Schutz von etwa 60 % der grenzüberschreitenden Wassereinzugsgebiete in der EU vor den negativen Auswirkungen von Abwassereinleitungen bei. Schließlich wurden in der Evaluierung verschiedene Möglichkeiten zur Vereinfachung und zur besseren Nutzung der Digitalisierung aufgezeigt und bei der Überarbeitung der Richtlinie berücksichtigt.

Im Anschluss an die Vorschläge des Ausschusses für Regulierungskontrolle (Stellungnahme vom 17. Juli 2019) wurden gegenüber der Evaluierung noch weitere Verbesserungen vorgenommen, insbesondere im Zusammenhang mit den Hauptgründen für die Schwierigkeiten bei der Einhaltung der Vorgaben in einigen Mitgliedstaaten, dem für die Qualität der EU-Gewässer maßgeblichen breiteren Kontext und der Bedeutung der Bekämpfung neuer Schadstoffe. Die Schlussfolgerungen wurden erweitert und durch ausführlichere Angaben zur Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten ergänzt.

   Konsultation der Interessenträger

Die Evaluierung und die Folgenabschätzung wurden einem eingehenden Konsultationsprozess unterzogen, der entsprechend der Konsultationsstrategie eine Vielzahl unterschiedlicher Konsultationsaktivitäten umfasste. Zu den für die Konsultation der Interessenträger ausgewählten Methoden gehörten teilstrukturierte Interviews, interaktive Workshops, eine breit angelegte öffentliche Online-Konsultation, um ein breites Spektrum von Interessenträgern zu einer Vielzahl von Themen zu befragen, sowie eine schriftliche Konsultation zu Sachinformationen und Annahmen für die Modellierung. Auf einer Abschlusskonferenz wurden die Meinungen der Interessenträger zu den verschiedenen von der Kommission vorgeschlagenen politischen Optionen eingeholt.

Die öffentliche Online-Konsultation dauerte 12 Wochen, vom 28. April bis zum 21. Juli 2021. Insgesamt gingen 285 Antworten und 57 Positionspapiere ein. Im Rahmen der Online-Konsultation wurde die Meinung der Teilnehmer zu den Problemen im Zusammenhang mit der Abwasserverschmutzung und zu der Frage eingeholt, wie diese Probleme am besten angegangen werden können. Bei den Fragen wurden die Teilnehmer aufgefordert, die Aussagen oder vorgeschlagenen Maßnahmen auf einer Skala von eins (geringste Zustimmung/am wenigstens wirksam) bis fünf (größte Zustimmung/am wirksamsten) zu bewerten.

Die Mitgliedstaaten wurden mehrfach konsultiert. Ein spezielles Treffen mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten trug dazu bei, zu Beginn des Prozesses bewährte Verfahren und mögliche Optionen zu ermitteln. Ergänzend dazu wurde jeder Mitgliedstaat 2020 gesondert konsultiert, um ein solides Basisszenario zu erstellen (siehe unten). Darüber hinaus fanden 2021 vier thematische Online-Workshops zu folgenden Themen statt: i) Überwachung und Berichterstattung, ii) Abwasser und Klärschlamm, iii) Kosten und Nutzen sowie iv) integrierte Wasserüberwachung. Am 26. Oktober 2021 fand eine virtuelle Abschlusskonferenz der Interessenträger statt, auf der die wichtigsten Optionen und erste Ergebnisse der Folgenabschätzung präsentiert wurden (312 Teilnehmerinnen und Teilnehmer von 226 Organisationen in 27 Mitgliedstaaten).

Insgesamt bestand unter den Interessenträgern ein breiter Konsens darüber, dass die Richtlinie überarbeitet und modernisiert werden muss und welches die bei der Analyse im Rahmen der Folgenabschätzung zu berücksichtigenden wichtigsten Optionen sind. Die mit der bevorzugten Option verbundenen Maßnahmen finden bei den Interessenträgern insgesamt breite Unterstützung – mit kleineren Unterschieden je nach Optionen und Interessenträgergruppen.

So waren sich die Interessenträger weitgehend einig, dass das Problem der Mikroschadstoffe im Abwasser angegangen werden muss. Abgesehen von einigen Interessenträgern aus der Wirtschaft (Teile der chemischen und der pharmazeutischen Industrie) unterstützten alle Interessenträger, einschließlich wasserwirtschaftlicher Unternehmen, eine Verpflichtung zur Beseitigung von Mikroschadstoffen. Die meisten Interessenträger betonten außerdem die Bedeutung von Maßnahmen an der Quelle, aber auch die Notwendigkeit, das Verursacherprinzip besser anzuwenden, indem die Hersteller für die Kosten der zusätzlichen Behandlungen, die wegen der Mikroschadstoffe anfallen, finanziell haftbar gemacht werden. Der Ansatz der erweiterten Herstellerverantwortung fand breite Unterstützung bei der Mehrheit der Interessenträger, mit Ausnahme der pharmazeutischen und der chemischen Industrie, die ein solches System generell nicht befürworten, insbesondere mit der Begründung, dass die finanzielle Verantwortung entweder gemeinsam von allen beteiligten Akteuren (von der Industrie bis zum Verbraucher) oder von der öffentlichen Hand getragen werden sollte.

Energieaudits fanden breite Unterstützung, während EU-basierte Ziele und Vorgaben zur Energieneutralität von den Mitgliedstaaten und lokalen Behörden weniger unterstützt wurden als von anderen Interessenträgern. Weitere Rückmeldungen der wichtigsten Vertreter der Wasserwirtschaft ließen die Bereitschaft erkennen, sowohl für die Energie- als auch für die Klimaneutralitätsziele eine kürzere Frist (2030) als in diesem Bericht angedacht vorzusehen. Die am weitesten fortgeschrittenen Mitgliedstaaten unterstützten nachdrücklich eine EU-weite Zielvorgabe, die mit ihrer eigenen vergleichbar ist. Schließlich forderten die Interessenträger auch mehr Klarheit in Bezug auf einige Aspekte wie die Kriterien für die Ausweisung „empfindlicher“ Gebiete, in denen es zur Eutrophierung kommt.

   Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Neben der Konsultation der Interessenträger wurden vor allem die folgenden Informationsquellen für die Erstellung der Folgenabschätzung herangezogen:

Von der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) entwickelte Modelle: Über mehrere Jahre hinweg hat die JRC Modelle für die Wasserqualität und -quantität in der EU entwickelt. Diese Modelle wurden an die politischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Evaluierung und der Folgenabschätzung angepasst.

Konsultation eines Ad-hoc-Expertengremiums: Unter der gemeinsamen Leitung der JRC und der Generaldirektion Umwelt (GD ENV) wurde ein Mini-Expertenkonsortium zu spezifischen politischen Fragen konsultiert (individuelle geeignete Systeme, antimikrobielle Resistenz, Mischwasser- und Siedlungsabflüsse, Nährstoffe, Mikroplastik und Treibhausgasemissionen). Für jedes Thema wurde ein Bericht erstellt und direkt in der Folgenabschätzung oder zur Verbesserung des JRC-Modells verwendet. Alle Berichte dürften in den kommenden Monaten veröffentlicht werden.

Unterstützung durch die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD): Die GD ENV hat für die Folgenabschätzung in Zusammenarbeit mit der OECD eine Methodik zur Nutzenermittlung entwickelt. Zudem erstellte die OECD mehrere Berichte im Zusammenhang mit der REFIT-Evaluierung. Darüber hinaus analysierte die OECD die Fragen, die Transparenz und Governance betreffen.

Eingehende Konsultation der Mitgliedstaaten: 2020 wurde eine spezifische Konsultation der einzelnen Mitgliedstaaten durchgeführt, um ein solides Basisszenario zu erstellen und Erkenntnisse über bewährte Verfahren zu sammeln. Für jedes Land wurde ein Datenblatt mit der Hypothese erstellt, die die JRC im Rahmen der Modellierung zugrunde legen wollte. Alle Mitgliedstaaten lieferten während dieser Konsultation Ad-hoc-Beiträge.

Begleitend zur Folgenabschätzung wurden zwei Unterstützungsverträge mit externen Beratern geschlossen, der eine für die allgemeine Folgenabschätzung und der andere in Bezug auf die Realisierbarkeit eines Systems der erweiterten Herstellerverantwortung für Mikroschadstoffe.

   Folgenabschätzung

Es wurde eine Folgenabschätzung durchgeführt. Die Zusammenfassung und die befürwortende Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle vom 3. Juni 2022 sind unter folgendem Link abrufbar: Register der Kommissionsdokumente - Suche (europa.eu)  

Für jedes im Rahmen der Evaluierung aufgeworfene Problem wurden auf der Grundlage bewährter Verfahren in den Mitgliedstaaten und einer eingehenden Konsultation der Interessenträger politische Optionen ermittelt. Optionen, die von den Interessenträgern nicht unterstützt wurden oder deren Umsetzung zu komplex ist, wurden frühzeitig verworfen. Es wurden unterschiedliche Ambitionsniveaus entwickelt, die von einer wenig ehrgeizigen Zielsetzung (Maßnahmen, die nur für größere Anlagen gelten sollen) bis hin zu einer sehr ehrgeizigen Zielsetzung (die gleichen Maßnahmen, die aber auch für kleinere Anlagen gelten sollen) 25 reichen, mit einem mittleren Ambitionsniveau auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes (Maßnahmen, die nur ergriffen werden, wenn ein Risiko für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit besteht).

Bei einigen Problemen ergab die Konsultation, dass die Optionen begrenzt sind, z. B. was nicht zentralisierte Anlagen (individuelle geeignete Systeme), die Transparenz oder die Überwachung von Gesundheitsparametern betrifft. Für andere Probleme (Wasser aus Starkniederschlägen oder Energieverbrauch) wurde im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip genügend Flexibilität gelassen, um die kostengünstigsten Lösungen, die auf lokaler Ebene zu konzipieren sind, zu ermöglichen.

Die Auswirkungen der Optionen wurden anhand eines von der JRC bereits entwickelten und in der REFIT-Evaluierung verwendeten Modells bewertet. Zum Vergleich wurden ein Basisszenario (ausgehend von der vollständigen Einhaltung der bestehenden Richtlinie mit zusätzlichen Fristen für einige Mitgliedstaaten) und ein maximal mögliches Szenario entwickelt.

Für jedes Problem erfolgte die Auswahl der bevorzugten Option anhand mehrerer Kriterien: Kosten/Nutzen, Kosten/Wirksamkeit, Höhe des Beitrags zu den Zielen des europäischen Grünen Deals, Verringerung der Wasserverschmutzung, Durchsetzbarkeit und Verringerung des Verwaltungsaufwands. Die bevorzugte Option umfasst ein verhältnismäßiges Maßnahmenpaket, das dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis aller möglichen Optionen entspricht.

Die folgenden wichtigsten Maßnahmen werden bis 2040 schrittweise eingeführt.

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wird auf Gemeinden mit mehr als 1000 EW ausgeweitet.

Es werden neue Normen für dezentrale Anlagen (individuelle geeignete Systeme) entwickelt, während die Mitgliedstaaten für die wirksame Inspektion dieser Anlagen sorgen müssen.

Um die Verschmutzung durch Niederschlagswasser zu verringern, müssen die Mitgliedstaaten integrierte Wasserbewirtschaftungspläne in allen großen Gemeinden sowie in Gemeinden mit mehr als 10 000 EW, in denen ein Risiko für die Umwelt besteht, aufstellen und umsetzen. Vorrang erhalten Präventivmaßnahmen, einschließlich grüner Infrastrukturen, und die Optimierung der bestehenden Sammel-, Speicher- und Behandlungssysteme durch eine bessere Nutzung der Digitalisierung auf der Grundlage klar definierter Normen und Spezifikationen.

Die Freisetzung von Nährstoffen wird durch strengere Grenzwerte für die Behandlung von Stickstoff und Phosphor weiter reduziert. Diese neuen Normen werden systematisch auf alle größeren Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 100 000 EW angewandt, aber auch auf alle Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW, die sich in Gebieten befinden, in denen die Eutrophierung noch ein Problem darstellt.

Für Mikroschadstoffe, die zusätzlich behandelt werden müssen, werden neue Grenzwerte festgelegt. Dies würde auf der Grundlage klarer und einfacher Kriterien zunächst für alle großen Anlagen gelten und dann für Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW, wenn ein Risiko für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit besteht.

Ein System der Herstellerverantwortung für Arzneimittel und Körperpflegemittel – die beiden Hauptquellen für Mikroschadstoffe – soll eingerichtet werden, um die zusätzlichen Behandlungskosten für Mikroschadstoffe zu decken und Anreize für das Inverkehrbringen weniger schädlicher Produkte auf dem EU-Markt zu schaffen. 26  

Die Mitgliedstaaten werden die nicht aus Haushalten stammende Verschmutzung an der Quelle besser überwachen und verfolgen müssen. Dadurch sollen die Möglichkeiten für die Wiederverwendung von Klärschlamm und behandeltem Wasser erweitert und das Risiko verringert werden, dass nicht behandelbare Stoffe in die Umwelt eingeleitet werden und Behandlungsanlagen nicht korrekt funktionieren.

Bis 2040 wird auf nationaler Ebene für alle Abwasseranlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW im Einklang mit den in einigen Mitgliedstaaten bereits bewährten Verfahren ein Ziel für die Energieneutralität festgelegt. Insbesondere muss die in diesem Sektor verbrauchte Gesamtenergie der von ihm aus erneuerbaren Quellen erzeugten Energiemenge entsprechen. Zur Erreichung dieses Ziels werden für alle Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW Energieaudits 27 vorgeschrieben.

Um die Governance des Sektors zu verbessern, werden die Betreiber von Abwasseranlagen aufgefordert, wesentliche Leistungsindikatoren zu überwachen und transparent zu machen.

Der Zugang zur Sanitärversorgung soll in einer Weise verbessert werden, die voll und ganz im Einklang mit der kürzlich verabschiedeten überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie steht, mit der der Zugang zur Wasserversorgung ebenfalls verbessert wurde.

Die Überwachung und Berichterstattung werden verbessert, indem die Möglichkeiten der Digitalisierung stärker genutzt werden. 

Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die Zusammenarbeit zwischen ihren für Gesundheit und Abwasser zuständigen Behörden zu organisieren, damit wichtige Parameter für die öffentliche Gesundheit, z. B. das Vorhandensein bestimmter Viren wie SARS-CoV-2, ständig überwacht werden.

Der Zeithorizont 2040 wurde gewählt, damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um die erforderlichen Investitionen zu tätigen. Es werden Zwischenziele vorgesehen, um die schrittweise Durchführung der Richtlinie zu gewährleisten und sicherzustellen, dass im Falle von Verzögerungen in einigen Mitgliedstaaten frühzeitig Maßnahmen ergriffen werden.

Bis zum Jahr 2040, in dem alle Maßnahmen in Kraft sein sollen, dürfte die bevorzugte Option im Wesentlichen Folgendes bewirken:

·Was die Wasserverschmutzung betrifft, so würde sich im Vergleich zum Basisszenario die Gesamtverschmutzung wie folgt verringern: biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB) um 4,8 Mio. EW (105 014 t), Stickstoff um 56,4 Mio. EW (229 999 t), Phosphor um 49,6 Mio. EW (29 678 t), toxische Last von Mikroschadstoffen um 77,4 Mio. EW und E. coli um 24,8 Mio. EW. Die Emissionen von Mikroplastik würden vor allem durch Maßnahmen zur Verbesserung des Umgangs mit Niederschlagswasser um 9 % gesenkt.

·Mit den geplanten Maßnahmen zur Erreichung von Energieneutralität und zur zusätzlichen Stickstoffbehandlung würden die Treibhausgasemissionen um 4,86 Mio. t (37,32 % der vermeidbaren Emissionen des Sektors) verringert, was mit den Zielen des EU-Klimagesetzes und des Klimapakets „Fit für 55“ im Einklang steht.

·Ab 2040 würden sich die Gesamtkosten auf 3,848 Mrd. EUR pro Jahr belaufen und damit unter dem erwarteten monetarisierten Nutzen (6,643 Mrd. EUR pro Jahr bis 2040) liegen. Diese Schlussfolgerung gilt auf EU-Ebene, aber auch für jeden Mitgliedstaat. Diese zusätzlichen Kosten dürften durch eine Kombination aus Wassergebühren (51 %), öffentlichen Geldern (22 %) und dem neuen System der Herstellerverantwortung (27 %) für die Behandlung von Mikroschadstoffen gedeckt werden.

Hinsichtlich der Frage, wer betroffen ist, sind die Betreiber von Abwasseranlagen für die Sammlung, Behandlung, Überwachung und ordnungsgemäße Entsorgung der verschiedenen Abfallströme verantwortlich. Änderungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser werden sich unmittelbar auf sie auswirken. Es werden zusätzliche Investitionen erforderlich sein, insbesondere für eine bessere Nährstoffbewirtschaftung, aber auch für die Behandlung von Mikroschadstoffen. Auch wenn diese Investitionen mittel- bis langfristig rentabel sein werden, muss zusätzlich in die Energieneutralität investiert werden.

Die Bevölkerung ist betroffen, denn sie zahlt Wassergebühren und Steuern, mit denen der Abwassersektor unterstützt wird. Bis 2040 würde sich der voraussichtliche Anstieg der Wassergebühren auf EU-Ebene im Durchschnitt auf 2,3 % belaufen, mit einigen Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten je nach ihrer Finanzierungsstrategie. Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, wird dieser voraussichtliche Anstieg keine Auswirkungen auf die allgemeine Erschwinglichkeit der Wasserversorgungsdienste in einem Mitgliedstaat haben. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein transparenter Zugang zu Informationen über die Abwasserbehandlung, einschließlich der Zusammenhänge zwischen Wasser, Energie und Klima, sichergestellt ist. Der Nutzen für die Öffentlichkeit besteht in sauberem Trinkwasser und sauberen Badegewässern, einem verbesserten ökologischen Zustand der Gewässer, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und einer besseren Reaktionsfähigkeit des öffentlichen Gesundheitswesens im Falle von Krankheitsausbrüchen.

Der Sektor für Wasser- und Abwasserbehandlungstechnologien wird unmittelbar von strengeren Normen und von den Maßnahmen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf kleinere Gemeinden, zur Optimierung des Betriebs und zur Verringerung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen profitieren. Aus der bevorzugten Option ergeben sich neue Geschäftsmöglichkeiten zur Entwicklung neuer Behandlungstechniken bei gleichzeitiger Verringerung des Energieverbrauchs und der Treibhausgasemissionen. Innovationen werden gefördert, was der EU-Wasserwirtschaft einen komparativen Vorteil sichert. Die Körperpflegemittel- und die Arzneimittelindustrie werden neue Organisationen für Herstellerverantwortung einrichten und deren Tätigkeiten finanzieren müssen. Diese Branchen werden die Wahl haben, diese neuen Kosten entweder auf die Preise ihrer Produkte (höchstens 0,59 %) umzulegen oder ihre Gewinnspannen zu verringern (durchschnittlich um höchstens 0,7 %).

   Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der REFIT-Evaluierung werden in die überarbeitete Richtlinie einige Klarstellungen und Vereinfachungen aufgenommen. Dies gilt beispielsweise für Niederschlagswasser und individuelle geeignete Systeme, für die in den neuen Bestimmungen spezifiziert wird, was von den Mitgliedstaaten erwartet wird. Einige überholte Artikel werden gestrichen, z. B. die Möglichkeit, „weniger empfindliche“ Gebiete auszuweisen oder die Anforderungen in Küstengebieten zu lockern – zwei Möglichkeiten, die nur in einer Region eines Mitgliedstaats genutzt werden. Außerdem wurden Anstrengungen unternommen, um die Berichterstattung auf wesentliche Elemente zu beschränken, die dann zur Bewertung der Einhaltung der Vorschriften oder zur Verfolgung der Fortschritte bei der Emissionsminderung herangezogen werden. Diese Anstrengungen in Verbindung mit dem Einsatz digitaler Instrumente dürften den Verwaltungsaufwand begrenzen und gleichzeitig die Qualität und Aktualität der erhobenen Daten verbessern.

   Grundrechte

Der Vorschlag dürfte zu Verbesserungen bei den Grundrechten führen, indem der Zugang zur Sanitärversorgung insbesondere für marginalisierte und schutzbedürftige Personengruppen in einer Weise verbessert wird, die vollständig mit der kürzlich überarbeiteten Trinkwasserrichtlinie (mit ähnlichen Bestimmungen für den Zugang zu Wasser) im Einklang steht.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Finanzbogen zu den Auswirkungen auf den Haushalt und zu den für diesen Vorschlag erforderlichen personellen und administrativen Ressourcen wird in den Finanzbogen für das Null-Schadstoff-Paket aufgenommen, der als Teil des Vorschlags zur Überarbeitung der Listen der Schadstoffe, die Oberflächengewässer und das Grundwasser verschmutzen, vorgelegt wird.

5.WEITERE ANGABEN

   Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Durchführungsplanung für die wichtigsten Maßnahmen der bevorzugten Option ist in Tabelle 2 zusammengefasst. Bis 2025 würden zusätzliche Überwachungstätigkeiten eingeführt: Diese betreffen außereuropäische Freisetzungen, gesundheitsbezogene Parameter, wesentliche Leistungsindikatoren für Betreiber sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz. Nationale und EU-Datenbanken, die alle für die Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften erforderlichen Elemente enthalten, werden eingerichtet sein, und „schutzbedürftige und marginalisierte Menschen“ werden ermittelt zusammen mit Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur sanitären Versorgung.

Aus den Berichten der Mitgliedstaaten lassen sich verschiedene Indikatoren zur Erfolgsmessung ableiten:

·effektive Einhaltungsquote und Abweichung vom Zielwert je Mitgliedstaat und je Behandlungsstufe, die einen ausgezeichneten Überblick über die Umsetzung der Richtlinie geben werden;

·Anzahl der Anlagen, die für die zusätzliche Behandlung von Stickstoff, Phosphor und Mikroschadstoffen ausgestattet sind, und die entsprechende Verringerung der Freisetzung von Stickstoff und Phosphor und der toxischen Belastung;

·Energieverbrauch der Mitgliedstaaten und entsprechende THG-Emissionen;

·Anzahl der Gemeinden, die durch integrierte Bewirtschaftungspläne für Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse abgedeckt sind, und ihre Einhaltung des EU-Ziels;

·von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung und zur besseren Kontrolle individueller Systeme sowie Zusammenfassung der wichtigsten in den Mitgliedstaaten erhobenen Gesundheitsindikatoren.

Weitere Daten werden speziell zur Messung der Auswirkungen der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser herangezogen. Dazu gehören insbesondere Daten aus der Wasserrahmenrichtlinie und der Meeresrahmenrichtlinie über die Wasserqualität der aufnehmenden Gewässer (Flüsse, Seen und Meere). Weitere Einzelheiten zu möglichen Parametern, die für die Bewertung der Einhaltung und die Messung des Erfolgs der Richtlinie zu melden sind, sind Anhang 10 der Folgenabschätzung zu entnehmen.

Mit einer ersten eingehenden Bewertung der überarbeiteten Richtlinie ist bis 2030 zu rechnen, wenn die meisten Investitionen in größere Anlagen erfolgt sein dürften. Diese erste Bewertung würde es ermöglichen, den Erfolg der überarbeiteten Richtlinie und die verbleibenden Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Umsetzung zu ermitteln. Bei Bedarf könnten Korrekturmaßnahmen ins Auge gefasst werden, um die vollständige Umsetzung der überarbeiteten Richtlinie zu gewährleisten. Eine weitere Bewertung könnte vor 2040 in Erwägung gezogen werden, um eine etwaige Überarbeitung der Richtlinie vorzubereiten.

2025

2030

2035

2040

Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse (Niederschlagswasser)

Überwachung vorhanden

Integrierte Pläne für Gemeinden mit > 100 000 EW vorhanden + Risikogebiete ermittelt

Integrierte Pläne für Risikogemeinden mit 10 000 - 100 000 EW vorhanden

EU-Richtziel für alle Gemeinden mit > 10 000 EW in Kraft

Individuelle geeignete Systeme

Regelmäßige Inspektion in allen Mitgliedstaaten + Berichterstattung für Mitgliedstaaten mit vielen individuellen geeigneten Systemen

EU-Normen für individuelle geeignete Systeme

 

 

Kleine Gemeinden

Neuer Schwellenwert 1000 EW

Alle Gemeinden mit > 1000 EW konform

 

 

Stickstoff und Phosphor

Ermittlung von Risikogebieten (Gemeinden mit 10 000 - 100 000 EW)

Zwischenziel für die N/P-Entfernung in Anlagen mit > 100 000 EW + neue Normen

N/P-Entfernung in allen Anlagen mit > 100 000 EW + Zwischenziel für Risikogebiete

N/P-Entfernung in allen Risikogebieten (10 000 - 100 000 EW)

Mikroschadstoffe

Einführung von Systemen der erweiterten Herstellerverantwortung

Risikogebiete ermittelt (10 000 - 100 000 EW) + Zwischenziel für Anlagen mit > 100 000 EW

Alle Anlagen mit > 100 000 EW ausgestattet + Zwischenziele für Risikogebiete vorhanden

Alle Anlagen in Risikogebieten mit weitergehenden Behandlungsmöglichkeiten ausgestattet

Energie

Energieaudits für Anlagen mit > 100 000 EW

Audits für alle Anlagen mit > 10 000 EW Zwischenziel

Zwischenziel für Energieneutralität

Energieneutralität und damit verbundene THG-Reduktion erreicht

Tabelle 2: Planung der Durchführung der wichtigsten Maßnahmen der bevorzugten Option

   Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 – Gegenstand

Die Ziele der Richtlinie wurden erweitert und umfassen nun neben dem Umweltschutz auch den Schutz der menschlichen Gesundheit, die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Verbesserung der Governance und der Transparenz des Sektors, einen besseren Zugang zur Sanitärversorgung und – nach der jüngsten COVID-Krise – die regelmäßige Überwachung von Parametern im kommunalen Abwasser, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind.

Artikel 2 – Begriffsbestimmungen

Im Einklang mit den Schlussfolgerungen der REFIT-Evaluierung wurden die bisherigen Begriffsbestimmungen etwas präzisiert. Außerdem wurden im Zusammenhang mit den neuen Verpflichtungen der Richtlinie einige Begriffsbestimmungen hinzugefügt, wie „Siedlungsabflüsse“, „Regenüberläufe“, „Mischkanalisation“ und „Trennkanalisation“, „Drittbehandlung“ und „Viertbehandlung“, „Mikroschadstoff“, „Sanitärversorgung“ oder „antimikrobielle Resistenz“.

Artikel 3 – Kanalisation

Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Kanalisation für kommunales Abwasser wird auf alle Gemeinden mit einem EW von 1000 oder mehr ausgedehnt. Es wird eine neue Verpflichtung eingeführt, die den Anschluss der Haushalte an die Kanalisation sicherstellen soll, sofern eine solche vorhanden ist.

Artikel 4 – Individuelle oder andere geeignete Systeme (neu)

Es handelt sich um einen neuen Artikel, der den früheren Artikel 3 teilweise ersetzt. Die Möglichkeit des Rückgriffs auf individuelle geeignete Systeme wird beibehalten, jedoch auf Ausnahmefälle beschränkt. Zu diesem Zweck wurden neue Verpflichtungen eingeführt:

Die individuellen geeigneten Systeme müssen ordnungsgemäß konzipiert, zugelassen und kontrolliert werden.

Ihre Verwendung ist ausführlich zu begründen, wenn sie der Behandlung von mehr als 2 % der gemeldeten Abwasserlast aus Gemeinden mit 2000 EW und mehr dienen.

Artikel 5 – Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung (neu)

Mit diesem neuen Artikel wird die Verpflichtung eingeführt, lokal integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zu erstellen, um die Verschmutzung durch Niederschlagswasser (Siedlungsabflüsse und Regenüberläufe) zu bekämpfen. Die Mindestanforderungen an den Inhalt der Pläne sowie deren Richtziele, die an die örtlichen Gegebenheiten anzupassen sind, beruhen auf den vorhandenen bewährten Verfahren und sind in Anhang V aufgeführt. Die Pläne müssen für alle Gemeinden mit einem EW von 100 000 oder mehr und für alle Gemeinden mit einem EW zwischen 10 000 und 100 000, in denen Regenüberläufe oder Siedlungsabflüsse ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen, erstellt werden.

Artikel 6 – Zweitbehandlung (früherer Artikel 4)

Die Verpflichtung, kommunales Abwasser vor seiner Einleitung in die Umwelt einer Zweitbehandlung zu unterziehen, wird auf alle Gemeinden mit einem EW von 1000 oder mehr ausgeweitet (gegenüber 2000 EW und mehr in der bisherigen Richtlinie).

Artikel 7 – Drittbehandlung (früherer Artikel 5)

Die wesentlichen Verpflichtungen aus diesem Artikel wurden dahin gehend geändert, dass nun für alle größeren Anlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW oder mehr behandelt wird, auch eine Drittbehandlung vorgeschrieben wird. Erforderlich ist eine Drittbehandlung künftig auch im Falle von Einleitungen aus Gemeinden mit einem EW zwischen 10 000 und 100 000 in Gebieten, die von den Mitgliedstaaten als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden.

Die Mitgliedstaaten müssen eutrophierungsempfindliche Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet ausweisen und ihre bisherige Liste der „empfindlichen Gebiete“, die nach dem alten Artikel 5 erstellt wurde, aktualisieren. Die übrigen Verpflichtungen dieses Artikels wurden beibehalten und aktualisiert.

Artikel 8 – Viertbehandlung (neu)

Mit diesem neuen Artikel wird die Verpflichtung zur zusätzlichen Behandlung von kommunalem Abwasser eingeführt, damit ein möglichst breites Spektrum von Mikroschadstoffen beseitigt wird. Alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von mindestens 100 000 EW behandelt wird, müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2035 über eine solche Behandlungsstufe verfügen. Bis zum 31. Dezember 2040 muss dies auch für alle Gemeinden mit einem EW zwischen 10 000 und 100 000 in Gebieten sichergestellt werden, in denen die Konzentration oder Anhäufung von Mikroschadstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Die Mitgliedstaaten müssen diese Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet anhand der in diesem Artikel festgelegten Kriterien ausweisen.

Artikel 9 – Erweiterte Herstellerverantwortung (neu)

Dieser neue Artikel verpflichtet die Hersteller (einschließlich Einführer), sich an den Kosten der in Artikel 8 der Richtlinie vorgesehenen Viertbehandlung zu beteiligen, wenn sie auf dem nationalen Markt der Mitgliedstaaten Produkte in Verkehr bringen, die am Ende ihrer Lebensdauer zu einer Verschmutzung von kommunalem Abwasser durch Mikroschadstoffe führen. Diese finanzielle Beteiligung richtet sich nach den Mengen und der Toxizität der in Verkehr gebrachten Produkte.

Artikel 10 – Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung (neu)

In diesem Artikel werden die Mindestanforderungen an die gemäß Artikel 9 Absatz 5 vorgesehenen Organisationen für Herstellerverantwortung festgelegt.

Artikel 11 – Energieneutralität kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen (neu)

Mit diesem neuen Artikel wird die Verpflichtung eingeführt, auf nationaler Ebene in allen Behandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW Energieneutralität zu erreichen. Bis zum 31. Dezember 2040 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die gesamte jährliche Energie aus erneuerbaren Quellen, die auf nationaler Ebene in allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, dem jährlichen Gesamtenergieverbrauch dieser kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entspricht. Um zur Erreichung dieses Ziels beizutragen, werden kommunale Abwasserbehandlungsanlagen in regelmäßigen Abständen einem Energieaudit unterzogen, wobei besonderes Augenmerk auf der Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung bei gleichzeitiger Verringerung der Methanemissionen liegt.

Artikel 12 – Grenzübergreifende Zusammenarbeit (früherer Artikel 9)

Dieser Artikel wird geringfügig geändert: Es wird ein neuer Absatz 2 angefügt, wonach die Mitgliedstaaten die Kommission bei Bedarf ersuchen können, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Absatz 1 wurde geändert, indem eine Verpflichtung zur unverzüglichen Benachrichtigung im Falle einer unbeabsichtigten Verschmutzung ergänzt wurde, womit den jüngsten Ereignissen an der Oder Rechnung getragen werden soll.

Artikel 13 – Örtliche Klimabedingungen (früherer Artikel 10)

Dieser Artikel wurde lediglich wegen der Neunummerierung der Artikel aktualisiert.

Artikel 14 – Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser (früherer Artikel 11)

Dieser Artikel wurde geändert, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden vor Erteilung einer Genehmigung für das Einleiten von nicht häuslichem Abwasser in kommunale Kanalisationen den Betreiber der von diesen Einleitungen betroffenen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen konsultieren. Darüber hinaus muss eine regelmäßige Überwachung der nicht häuslichen Verschmutzung an den Zu- und Abläufen der Behandlungsanlagen sichergestellt werden, damit geeignete Maßnahmen zur Ermittlung und Bekämpfung der möglichen Verschmutzungsquelle(n) getroffen werden. Dazu gehört gegebenenfalls auch der Entzug der erteilten Genehmigung.

Artikel 15 – Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser (früherer Artikel 12)

Absatz 1 wurde geändert: Die Mitgliedstaaten müssen systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen fördern.

Mit Absatz 3 wird die Verpflichtung zur Genehmigung von Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen auf alle Gemeinden mit 1000 EW und mehr ausgeweitet.

Artikel 16 – Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser (früherer Artikel 13)

Absatz 1 wurde aktualisiert (neue Nummerierung). Absatz 2 wurde geändert, um sicherzustellen, dass die auf nationaler Ebene festgelegten Anforderungen für diese Einleitungen den Anforderungen gemäß Anhang I Teil B der Richtlinie zumindest gleichwertig sind.

Artikel 17 – Überwachung von kommunalem Abwasser (neu)

Mit diesem neuen Artikel wird ein nationales System zur Überwachung von kommunalem Abwasser eingeführt, damit relevante Parameter für die öffentliche Gesundheit in diesem Abwasser überwacht werden können. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. Januar 2025 eine Koordinierungsstruktur zwischen den für die öffentliche Gesundheit und die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden einrichten. Diese Struktur bestimmt die zu überwachenden Parameter, die Häufigkeit und die anzuwendende Methode.

Stellen die zuständigen Gesundheitsbehörden fest, dass die SARS-CoV-2-Pandemie ein Risiko für die Bevölkerung darstellt, wird das kommunale Abwasser von mindestens 70 % der nationalen Bevölkerung überwacht.

Schließlich müssen die Mitgliedstaaten in allen Gemeinden mit 100 000 EW und mehr an den Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen antimikrobielle Resistenzen regelmäßig überwachen.

Artikel 18 – Risikobewertung und Risikomanagement (neu)

Dies ist ein neuer Artikel. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser entstehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu bewerten und erforderlichenfalls zusätzlich zu den Mindestanforderungen dieser Richtlinie weitere Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Risiken entgegenzuwirken. Diese Maßnahmen sollten gegebenenfalls die Sammlung und Behandlung von Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 1000 EW, die Durchführung einer Dritt- oder Viertbehandlung in Gemeinden mit weniger als 10 000 EW und zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der Verschmutzung durch Niederschlagswasser in Gemeinden mit weniger als 10 000 EW umfassen.

Artikel 19 – Zugang zur Sanitärversorgung (neu)

Dies ist ein neuer Artikel. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, zu verbessern und zu erhalten.

Bis zum 31. Dezember 2027 müssen die Mitgliedstaaten auch Personengruppen, die keinen oder nur begrenzten Zugang zur Sanitärversorgung haben, ermitteln, die Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für diese Personengruppen bewerten und die Errichtung von frei und sicher zugänglichen sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Gemeinden mit 10 000 EW und mehr fördern.

Artikel 20 – Klärschlamm (früherer Artikel 14)

Der Artikel wurde aktualisiert: Wann immer es zweckmäßig ist, muss Klärschlamm nun im Einklang mit der Abfallhierarchie gemäß der Abfallrahmenrichtlinie 28 und mit den Anforderungen der Klärschlammrichtlinie 29 behandelt, recycelt und verwertet sowie entsprechend den Anforderungen der Abfallrahmenrichtlinie beseitigt werden. Um hohe Rückgewinnungsquoten insbesondere für kritische Stoffe wie Phosphor zu gewährleisten, erhält die Kommission ein Mandat zur Festlegung von Mindestrückgewinnungsquoten.

Artikel 21 – Überwachung (früherer Artikel 15)

Es wurden neue Verpflichtungen eingeführt: Die Mitgliedstaaten müssen nun die Verschmutzung aus Siedlungsabflüssen und Regenüberläufen, die Konzentrationen und Lasten der unter diese Richtlinie fallenden Schadstoffe an den Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sowie das Vorhandensein von Mikroplastik (auch im Klärschlamm) überwachen. Darüber hinaus müssen im Einklang mit Artikel 13 bestimmte nicht häusliche Schadstoffe an den Zu- und Abläufen der Abwasserbehandlungsanlagen regelmäßig überwacht werden.

Artikel 22 – Informationen über die Überwachung der Durchführung (früherer Artikel 16)

Dies ist ein neuer Artikel. Die Bestimmungen über die Berichterstattung werden vereinfacht und durch ein neues System ersetzt, das keine Berichterstattung im eigentlichen Sinne, sondern eine regelmäßige Aktualisierung nationaler Datensätze vorsieht, zu denen die Europäische Umweltagentur und die Kommission Zugang haben. Dadurch wird das System wirksamer, da die Zeitspanne zwischen dem Bezugsdatum der gemeldeten Daten und dem tatsächlichen Meldedatum verkürzt wird.

Gemäß diesem Artikel müssen die Mitgliedstaaten Datensätze mit den im Rahmen dieser Richtlinie relevanten Informationen über kommunales Abwasser erstellen. Dies kann beispielsweise durch die Überwachung der Ergebnisse in Bezug auf die in den Anhängen dieser Richtlinie aufgeführten Parameter, antimikrobielle Resistenzen oder einschlägige Gesundheitsparameter, aber auch in Bezug auf Maßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zur Sanitärversorgung usw. erreicht werden.

Diese Datensätze müssen analog zu den Datensätzen gemäß Artikel 18 der Neufassung der Trinkwasserrichtlinie 30 erstellt werden. Außerdem ist eine Unterstützung durch die Europäische Umweltagentur vorgesehen.

Artikel 23 – Nationales Durchführungsprogramm (früherer Artikel 17)

Der Artikel wurde geändert: Die Verpflichtung zur Aufstellung eines nationalen Durchführungsprogramms für diese Richtlinie wird beibehalten und es werden die Elemente vorgegeben, die es mindestens umfassen muss: i) eine Bewertung des Stands der Durchführung der Richtlinie in Bezug auf ihre verschiedenen Verpflichtungen, ii) die Ermittlung und Planung der zur Durchführung der Richtlinie erforderlichen Investitionen, iii) eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung bestehender Infrastrukturen für die kommunale Abwasserbehandlung erforderlich sind, und iv) die Ermittlung potenzieller Finanzierungsquellen.

Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, ihre nationalen Durchführungspläne mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren und der Kommission zu übermitteln, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 dieser Richtlinie einhalten.

Artikel 24 – Unterrichtung der Öffentlichkeit (neu)

Dies ist ein neuer Artikel. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass angemessene und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Wichtige Informationen wie der Grad der Übereinstimmung der Infrastrukturen für die kommunale Abwasserbehandlung mit den Anforderungen dieser Richtlinie, die Menge des pro Jahr gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers für den betreffenden Haushalt usw. müssen mindestens einmal im Jahr allen an die Kanalisation angeschlossenen Personen in der am besten geeigneten Form, z. B. über die Rechnungen, mitgeteilt werden.

Artikel 25 – Zugang zur Justiz (neu)

Dieser neue Artikel steht mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte in Einklang und setzt das Übereinkommen von Aarhus hinsichtlich des Zugangs zu Gerichten um. Die Öffentlichkeit und Nichtregierungsorganisationen sollten die von den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen rechtlich überprüfen lassen können.

Artikel 26 - Schadensersatz (neu)

Mit einem neuen Artikel zum Thema Schadensersatz soll sichergestellt werden, dass im Falle von Gesundheitsschäden, die ganz oder teilweise auf einen Verstoß gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie zurückzuführen sind, die betroffene Öffentlichkeit gegenüber den zuständigen Behörden und, sofern ermittelt, den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen Ersatz für den Schaden verlangen und erwirken kann.

Artikel 27 – Ausübung der Befugnisübertragung (neu)

Es handelt sich um einen neuen Standardartikel für den Erlass delegierter Rechtsakte.

Artikel 28 – Ausschussverfahren (früherer Artikel 18)

Es handelt sich um einen neuen Standardartikel für den Erlass von Durchführungsrechtsakten.

Artikel 29 – Sanktionen (neu)

Mit diesem neuen Artikel wird der Mindestumfang von Sanktionen festgelegt, damit diese wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt 31 .

Artikel 30 – Bewertung (neu)

Dieser neue Artikel bildet den Rahmen für künftige Bewertungen der Richtlinie (wie in den Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtsetzung vorgesehen). Die erste Bewertung ist frühestens zehn Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist dieser Richtlinie vorgesehen.

Artikel 31 – Überprüfung (neu)

Die Kommission muss dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vorlegen, dem sie, sofern angezeigt, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

Artikel 32 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen (neu)

Dieser Artikel ist neu und enthält Bestimmungen zur Berücksichtigung der besonderen Situation von Mayotte und zur Aufrechterhaltung des Umweltschutzniveaus gemäß dem früheren Artikel 5, bis die neuen Anforderungen von Artikel 7 gelten.

Artikel 33 – Umsetzung (früherer Artikel 19)

Dieser Artikel folgt dem Standardmuster.

Artikel 34 – Inkrafttreten (neu)

Dieser Artikel folgt dem Standardmuster. Er sieht vor, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft tritt.

Artikel 35 – Adressaten (früherer Artikel 20)

Dieser Artikel bleibt unverändert.

Der frühere Artikel 6 wurde gestrichen.

Dieser Artikel wurde zwecks Vereinfachung gestrichen, da die Mitgliedstaaten in der Praxis selten von der Möglichkeit Gebrauch machen, „weniger empfindliche Gebiete“ auszuweisen. Darüber hinaus würde die Beibehaltung dieser Möglichkeit in der überarbeiteten Fassung der Richtlinie das allgemeine Umweltschutzniveau, das mit der Überarbeitung der Richtlinie angestrebt wird, senken.

Der frühere Artikel 7 wurde gestrichen.

Die Verpflichtung, kommunales Abwasser vor dem Einleiten in geeigneter Weise zu behandeln, bedeutet, dass die Mitgliedstaaten das geltende EU-Recht einhalten müssen, sodass die Relevanz dieser Bestimmung (rechtlich) begrenzt ist. Das Ziel, eine geeignete Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum 31. Dezember 2027 sicherzustellen, wird nur für Mayotte als Übergangsbestimmung beibehalten.

Der frühere Artikel 8 wurde gestrichen.

Dieser Artikel wurde gestrichen, da er nunmehr überholt ist – heute müssen die Mitgliedstaaten die Anforderungen von Artikel 4 erfüllen. Dieser Artikel bezog sich auch auf „weniger empfindliche Gebiete“, ein Konzept, das aus der Richtlinie gestrichen wurde.

Anhang I

Teil A – Kanalisation

Bleibt unverändert.

Teil B – Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer

Aktualisiert durch neue Referenzen und Mindestanforderungen in Bezug auf die Zweitbehandlung (Tabelle 1), Drittbehandlung (Tabelle 2) und Viertbehandlung (neue Tabelle 3).

Teil C – Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser

Dahin gehend geändert, dass nun die Mindestvoraussetzungen festgelegt werden, unter denen Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser gemäß Artikel 13 erteilt werden dürfen. Der Zusammenhang mit der Richtlinie über Industrieemissionen 32 wird hergestellt.

Teil D – Referenzmethoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

Die Anforderungen an die Überwachung der Einleitungen von kommunalem Abwasser wurden aktualisiert. Für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr ist mindestens eine Probe pro Tag erforderlich.

Anhang II

Teil A entspricht den früheren Kriterien des Anhangs II für die Ermittlung „empfindlicher Gebiete“ – sie wurden beibehalten und aktualisiert. Außerdem werden die Gebiete aufgeführt, die von den Mitgliedstaaten als eutrophierungsempfindlich einzustufen sind.

Anhang III – Liste der Produkte, die unter Artikel 9 über die erweiterte Herstellerverantwortung fallen (neu)

Artikel 9 über die erweiterte Herstellerverantwortung gilt für Produkte, die in den Anwendungsbereich einer der in diesem Anhang aufgeführten EU-Rechtsvorschriften fallen (Arzneimittel und Kosmetika).

Anhang IV – Industriebranchen

Früherer Anhang III – bleibt unverändert.

Anhang V – Inhalt der integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung gemäß Artikel 5 (neu)

In diesem Anhang ist der Mindestinhalt der gemäß Artikel 5 zu erstellenden integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung aufgeführt. Diese Pläne müssen eine Analyse der Ausgangssituation des Kanalisationsgebiets der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, die Ziele zur Verringerung der Verschmutzung aus Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen in diesem Gebiet sowie die zur Erreichung dieser Ziele zu ergreifenden Maßnahmen enthalten.

Die Ziele müssen Folgendes umfassen: i) ein Richtziel, wonach das Abwasser aus Regenüberläufen nicht mehr als 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwassermenge und ‑last, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf, und ii) das Ziel der schrittweisen Beendigung von Einleitungen unbehandelter Siedlungsabflüsse über Trennkanalisationen, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass diese Einleitungen von ausreichender Qualität sind, sodass sie keine nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität der aufnehmenden Gewässer haben.

Anhang VI – Informationen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen sind (neu)

In diesem Anhang sind die Informationen beschrieben, die der Öffentlichkeit gemäß dem neuen Artikel 24 zur Verfügung zu stellen sind.

Anhang VII (neu)

Es handelt sich um einen Standardanhang, in dem die aufgehobene Richtlinie mit den nachfolgenden Änderungen sowie die Fristen für ihre Umsetzung und Anwendung aufgeführt sind.

Anhang VIII (neu)

Dies ist die neue Tabelle für die Entsprechungen zwischen der Richtlinie 91/271/EWG des Rates und dem neuen Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

2022/0345 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft  über die Arbeitsweise der Europäischen Union , insbesondere auf Artikel  192 Absatz 1  130s,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 33 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 34 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

 neu

(1)Die Richtlinie 91/271/EWG des Rates 35 ist mehrfach und erheblich geändert worden 36 . Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.

🡻 91/271/EWG, Erwägungsgrund 1 (angepasst)

In der Entschließung des Rates vom 28. Juni 1988 über den Schutz der Nordsee und anderer Gewässer der Gemeinschaft 37 wurde die Kommission aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene zur Reinigung von kommunalem Abwasser zu unterbreiten.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 2 (angepasst)

Die Gewässerverschmutzung infolge unzureichender Abwasserreinigung in einem Mitgliedstaat wirkt sich häufig auch auf die Gewässer anderer Staaten aus. Aufgrund von Artikel 130r ist eine Aktion der Gemeinschaft erforderlich.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 3

Um zu verhindern, dass die Umwelt durch die Einleitung von unzureichend gereinigtem kommunalem Abwasser geschädigt wird, ist grundsätzlich eine Zweitbehandlung dieses Abwassers erforderlich.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 4

In empfindlichen Gebieten muss eine weitergehende Behandlung erfolgen; dagegen kann in bestimmten weniger empfindlichen Gebieten gegebenenfalls eine Erstbehandlung ausreichen.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 5

Die Einleitung von Industrieabwasser in die Kanalisation sowie die Einleitung von Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sollte allgemeinen Vorschriften oder Regelungen und/oder speziellen Genehmigungen unterliegen.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 6

Für biologisch abbaubares Industrieabwasser aus bestimmten Industriebranchen, das vor der Einleitung in die Gewässer nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gereinigt wird, sollten angemessene Auflagen gelten.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 7

Die Verwertung von Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung sollte gefördert werden. Die Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässer sollte stufenweise eingestellt werden.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 8

Es ist erforderlich, Behandlungsanlagen, aufnehmende Gewässer und die Entsorgung von Klärschlamm zu überwachen, um sicherzustellen, dass die Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen der Einleitung von Abwasser geschützt wird.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 9

Es ist sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit über die Entsorgung von kommunalem Abwasser und die Entsorgung von Klärschlamm durch regelmäßige Berichte informiert wird.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 10

Die Mitgliedstaaten sollten nationale Programme für den Vollzug dieser Richtlinie aufstellen und sie der Kommission übermitteln.

🡻 91/271/EWG Erwägungsgrund 11

Es sollte ein Ausschuss eingesetzt werden, der die Kommission bei Fragen der Durchführung dieser Richtlinie und der Anpassung der Richtlinie an den technischen Fortschritt unterstützt —

 neu

(2)Die Richtlinie 91/271/EWG legt den Rechtsrahmen für die Sammlung, Behandlung und Einleitung von kommunalem Abwasser und die Einleitung von biologisch abbaubarem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen fest. Ihr Ziel besteht darin, die Umwelt vor einer Beeinträchtigung durch Einleitungen von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen. Die vorliegende Richtlinie sollte weiterhin dasselbe Ziel verfolgen und gleichzeitig zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beitragen, beispielsweise wenn kommunales Abwasser in Badegewässer eingeleitet wird oder in Wasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, sowie in Fällen, in denen kommunales Abwasser als Indikator für Parameter dient, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind. Mit der Richtlinie soll auch der Zugang zur Sanitärversorgung und zu wichtigen Informationen im Zusammenhang mit der Steuerung der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbessert werden. Schließlich sollte diese Richtlinie auf die schrittweise Beseitigung der Treibhausgasemissionen aus der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser hinwirken, insbesondere durch eine weitere Verringerung der Stickstoffemissionen, aber auch durch die Förderung der Energieeffizienz und der Erzeugung erneuerbarer Energien, und somit zum Ziel der Klimaneutralität bis 2050 beitragen, das mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 festgelegt wurde.

(3)Im Jahr 2019 führte die Kommission eine Bewertung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung 39 (im Folgenden „Evaluierung“) durch. Dabei wurde deutlich, dass einige Bestimmungen der Richtlinie aktualisiert werden müssen. Es wurden drei wichtige Quellen für die im kommunalen Abwasser verbleibende Schadstofflast ermittelt, die vermieden werden könnten, nämlich Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse, potenziell schlecht funktionierende individuelle Systeme (d. h. Systeme zur Behandlung von häuslichem Abwasser, die nicht an die Kanalisation angeschlossen sind) und kleine Gemeinden, die derzeit nicht vollständig unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen. Diese drei Verschmutzungsquellen stellen eine erhebliche Belastung für Oberflächenwasserkörper in der Union dar. Darüber hinaus wurde im Evaluierungsbericht auch die Notwendigkeit hervorgehoben, die Transparenz und die Governance im Zusammenhang mit den Tätigkeiten im Bereich der kommunalen Abwasserbehandlung zu verbessern, die Gelegenheit zu ergreifen, die sich im Bereich der kommunalen Abwasserbehandlung bietet, um deren Potenzial für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu nutzen und konkrete Schritte in Richtung Energieneutralität als Beitrag zur Klimaneutralität zu unternehmen, sowie die Überwachung von Gesundheitsparametern wie dem Vorhandensein des COVID-19-Virus und seiner Varianten zu harmonisieren, um Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen.

(4)Von kleinen Gemeinden geht für 11 % der Oberflächenwasserkörper in der Union eine erhebliche Belastung aus. 40 Um die Verschmutzung durch solche Gemeinden besser zu bekämpfen und die Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu verhindern, sollte der Anwendungsbereich dieser Richtlinie alle Gemeinden mit einem Einwohnerwert von 1000 EW und mehr umfassen.

(5)Um eine wirksame Behandlung von kommunalem Abwasser vor der Einleitung in die Umwelt zu gewährleisten, sollten das gesamte kommunale Abwasser aus Gemeinden mit 1000 EW und mehr in zentralisierten Kanalisationen gesammelt werden. Sind solche Kanalisationen bereits vorhanden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Quellen, an denen kommunales Abwasser entsteht, an sie angeschlossen sind.

(6)In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Einrichtung einer zentralisierten Kanalisation für kommunales Abwasser keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen oder übermäßige Kosten verursachen würde, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, individuelle Systeme zur Behandlung von kommunalem Abwasser zu nutzen, sofern sie das gleiche Maß an Behandlung wie eine Zweit- und Drittbehandlung gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Register einrichten, um die in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten individuellen Systeme zu erfassen, und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass diese Systeme angemessen konzipiert sind, ordnungsgemäß gewartet werden und einer regelmäßigen Konformitätskontrolle unterliegen. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass die individuellen Systeme für die Sammlung und Speicherung von kommunalem Abwasser undurchlässig und lecksicher sind und dass die Überwachung und Inspektion der Systeme in regelmäßigen und festen Abständen erfolgt.

(7)Bei Niederschlägen stellt das Abwasser, dass aus Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen in die Umwelt gelangt, nach wie vor eine erhebliche Verschmutzungsquelle dar. Aufgrund der kombinierten Auswirkungen der Verstädterung und der sich aufgrund des Klimawandels ändernden Niederschlagsverhältnisse dürften diese Emissionen weiter zunehmen. Lösungen zur Verringerung dieser Verschmutzungsquelle sollten auf lokaler Ebene unter Berücksichtigung der spezifischen örtlichen Gegebenheiten ermittelt werden. Sie sollten auf einer integrierten quantitativen und qualitativen Wasserbewirtschaftung in städtischen Gebieten beruhen. Daher sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass auf lokaler Ebene für alle Gemeinden mit 100 000 EW und mehr integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt werden, da diese Gemeinden für einen erheblichen Teil der erzeugten Verschmutzung verantwortlich sind. Darüber hinaus sollten integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung auch für Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW aufgestellt werden, in denen Abwasser aus Regenüberläufen oder Siedlungsabflüsse eine Gefahr für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit darstellen.

(8)Um sicherzustellen, dass die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung kosteneffizient sind, ist es wichtig, dass sie auf bewährten Verfahren fortgeschrittener städtischer Gebieten beruhen. Daher sollten die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen auf einer gründlichen Analyse der örtlichen Gegebenheiten beruhen und vorrangig einen präventiven Ansatz verfolgen, der darauf abzielt, die Sammlung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser zu begrenzen und die Nutzung bestehender Infrastrukturen zu optimieren. Mit einer Präferenz für „grüne“ Entwicklungen sollten neue graue Infrastrukturen nur in Betracht gezogen werden, wenn dies unbedingt erforderlich ist. Um die Umwelt, insbesondere die Küsten- und Meeresumwelt, und die öffentliche Gesundheit vor Beeinträchtigungen durch die Einleitung von unzureichend behandeltem kommunalen Abwasser zu schützen, sollten alle Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit 1000 EW und mehr einer Zweitbehandlung unterzogen werden.

(9)Die Evaluierung ergab, dass die Stickstoff- und Phosphoremissionen durch die Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG erheblich verringert wurden. Dennoch bleiben kommunale Abwasserbehandlungsanlagen der Evaluierung zufolge eine wichtige Station auf dem Weg dieser Schadstoffe in die Umwelt, wo sie unmittelbar zur Eutrophierung der Wasserkörper und Meere der Union führen. Ein Teil dieser Verschmutzung kann vermieden werden, da der technische Fortschritt und bewährte Verfahren zeigen, dass die in der Richtlinie 91/271/EWG festgelegten Emissionsgrenzwerte für Stickstoff und Phosphor veraltet sind und verschärft werden sollten. Daher sollte für alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ab 100 000 EW systematisch eine Drittbehandlung vorgeschrieben werden, da diese Anlagen nach wie vor eine erhebliche Quelle für Stickstoff- und Phosphoreinleitungen darstellen.

(10)Eine Drittbehandlung sollte auch für Gemeinden mit 10 000 EW und mehr vorgeschrieben werden, die in Gebiete einleiten, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind. Um sicherzustellen, dass die auf Ebene der betroffenen Teil-Einzugsgebiete unternommenen Bemühungen zur Begrenzung der Eutrophierung für das gesamte Einzugsgebiet koordiniert werden, sollten Gebiete, in denen die Eutrophierung nach den derzeit verfügbaren Daten als Problem angesehen wird, in dieser Richtlinie aufgeführt werden. Um die Kohärenz zwischen den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten darüber hinaus andere Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet ermitteln, die von Eutrophierung betroffen oder bedroht sind, insbesondere auf der Grundlage von Daten, die gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 42 und der Richtlinie 91/676/EWG des Rates 43 erhoben werden. Die Verschärfung der Grenzwerte, eine kohärentere und umfassendere Ermittlung der eutrophierungsempfindlichen Gebiete und die Verpflichtung aller großen Behandlungsanlagen zur Durchführung einer Drittbehandlung werden zusammen zur Begrenzung der Eutrophierung beitragen. Da dies zusätzliche Investitionen auf nationaler Ebene erfordern wird, sollte den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden, um die erforderliche Infrastruktur aufzubauen.

(11)Jüngste wissenschaftliche Erkenntnisse, die mehreren Strategien der Kommission 44 zugrunde liegen, machen deutlich, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um das Problem der Mikroschadstoffe anzugehen, die nun in allen Gewässern der Union nachgewiesen werden. Einige dieser Mikroschadstoffe stellen selbst in geringen Mengen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Daher sollte eine zusätzliche Behandlung, d. h. eine Viertbehandlung, eingeführt werden, um sicherzustellen, dass ein breites Spektrum von Mikroschadstoffen aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird. Die Viertbehandlung sollte sich zunächst auf organische Mikroschadstoffe konzentrieren, die einen erheblichen Teil der Verschmutzung ausmachen und für deren Entfernung bereits Technologien entwickelt wurden. Die Behandlung sollte auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes in Verbindung mit einem risikobasierten Ansatz vorgeschrieben werden. Daher sollten alle kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit 100 000 EW und mehr eine Viertbehandlung vorsehen, da auf diese Anlagen ein erheblicher Anteil der Einleitungen von Mikroschadstoffen in die Umwelt entfällt und die Entfernung von Mikroschadstoffen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen in einem solchen Umfang kosteneffizient ist. Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet werden, für Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW auf der Grundlage klarer Kriterien, die festgelegt werden sollten, eine Viertbehandlung durchzuführen, wenn in Gebiete eingeleitet wird, die als empfindlich für die Verschmutzung mit Mikroschadstoffen eingestuft wurden. Zu diesen Gebieten sollten auch Standorte gehören, an denen die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in Gewässer zu niedrigen Verdünnungsverhältnissen führt oder an denen die aufnehmenden Wasserkörper für die Trinkwassergewinnung oder als Badegewässer genutzt werden. Um von der Verpflichtung, das Abwasser von Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW einer Viertbehandlung zu unterziehen, ausgenommen zu werden, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, anhand einer standardisierten Risikobewertung nachzuweisen, dass keine Risiken für die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit bestehen. Damit die Mitgliedstaaten genügend Zeit haben, die erforderlichen Infrastrukturen zu planen und bereitzustellen, sollte die Verpflichtung zur Viertbehandlung schrittweise bis 2040 mit klaren Zwischenzielen eingeführt werden.

(12)Um sicherzustellen, dass die Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen weiterhin die Anforderungen an die Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung erfüllen, sollten gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie Proben entnommen werden, um die Einhaltung der in der Richtlinie festgelegten Parameterwerte zu kontrollieren. Um möglichen Schwankungen bei den Probenergebnissen, die auf die Nutzung verschiedener technischer Varianten zurückzuführen sind, Rechnung zu tragen, sollte eine Höchstzahl von Proben festgelegt werden, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten zulässig sind.

(13)Die zur Entfernung von Mikroschadstoffen aus kommunalem Abwasser erforderliche Viertbehandlung wird zusätzliche Kosten verursachen, wie z. B. Kosten für die Überwachung und die Installation neuer fortschrittlicher Ausrüstung in bestimmten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Zur Deckung dieser zusätzlichen Kosten und im Einklang mit dem in Artikel 191 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankerten Verursacherprinzip ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Hersteller, die in der Union Produkte in Verkehr bringen, die Stoffe enthalten, die am Ende der Lebensdauer des Produkts als Mikroschadstoffe in das kommunale Abwasser gelangen (im Folgenden „Mikroschadstoffe“), Verantwortung für die zusätzliche Behandlung übernehmen, die erforderlich ist, um diese im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit angefallenen Stoffe zu entfernen. Ein System der erweiterten Herstellerverantwortung ist das am besten geeignete Mittel, um dies zu erreichen, da es die Belastung der Bürger durch höhere Steuern und Wassergebühren begrenzen und gleichzeitig Anreize für die Entwicklung umweltfreundlicherer Produkte bieten würde. Arzneimittel und kosmetische Rückstände stellen derzeit die Hauptquellen für Mikroschadstoffe im kommunalen Abwasser dar, die eine zusätzliche Behandlung erforderlich machen (Viertbehandlung). Daher sollte die erweiterte Herstellerverantwortung für diese beiden Produktgruppen gelten.

(14)Dennoch sollte eine Befreiung von den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung möglich sein, wenn Produkte in geringen Mengen, d. h. weniger als zwei Tonnen des Produkts, in Verkehr gebracht werden, da in solchen Fällen der zusätzliche Verwaltungsaufwand für den Hersteller im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig wäre. Eine Befreiung sollte auch möglich sein, wenn der Hersteller nachweisen kann, dass am Ende der Lebensdauer eines Produkts keine Mikroschadstoffe entstehen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Rückstände eines Produkts im Abwasser und in der Umwelt schnell biologisch abbaubar sind oder nicht in die kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gelangen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien zur Ermittlung der in Verkehr gebrachten Produkte festzulegen, bei denen am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe ins Abwasser gelangen. Bei der Ausarbeitung dieser Kriterien sollte die Kommission wissenschaftliche oder sonstige verfügbare technische Informationen, einschließlich einschlägiger internationaler Normen, berücksichtigen.

(15)Um mögliche Verzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten in dieser Richtlinie Mindestanforderungen für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung festgelegt werden, während die praktische Organisation des Systems den Mitgliedstaaten obliegen sollte. Die Beiträge der Hersteller sollten in einem angemessenen Verhältnis zu den Mengen der von ihnen in Verkehr gebrachten Produkte und der Gefährlichkeit ihrer Rückstände stehen. Die Beiträge sollten die Kosten für die Überwachungstätigkeiten in Bezug auf Mikroschadstoffe, die Sammlung, Berichterstattung und unparteiische Überprüfung von Statistiken über Mengen und Gefahren der in Verkehr gebrachten Produkte und für die effiziente Anwendung der Viertbehandlung von kommunalem Abwasser im Einklang mit dieser Richtlinie decken, jedoch nicht übersteigen. Da kommunales Abwasser kollektiv behandelt wird, sollte eine Verpflichtung für die Hersteller eingeführt werden, sich einer zentralen Organisation anzuschließen, die den mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in ihrem Namen nachkommen kann.

(16)Die Evaluierung hat zudem gezeigt, dass der Abwasserbehandlungssektor die Möglichkeit bietet, seinen eigenen Energieverbrauch erheblich zu senken und erneuerbare Energie zu erzeugen, beispielsweise durch eine bessere Nutzung der verfügbaren Flächen in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen für die Solarenergieerzeugung oder durch die Erzeugung von Biogas aus Klärschlamm. Durch die Evaluierung ist auch deutlich geworden, dass in diesem Sektor ohne klare rechtliche Verpflichtungen nur teilweise Fortschritte zu erwarten sind. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass der jährliche Gesamtenergieverbrauch von allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in ihrem Hoheitsgebiet, in denen eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandelt wird, die in diesen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugte Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 45 nicht übersteigt. Dieses Ziel sollte über Zwischenziele schrittweise bis zum 31. Dezember 2040 erreicht werden. Die Verwirklichung des Ziels der Energieneutralität wird dazu beitragen, die vermeidbaren Treibhausgasemissionen des Sektors um 46 % zu verringern und gleichzeitig die Verwirklichung der Ziele der Klimaneutralität bis 2050 und der damit verbundenen nationalen Ziele und Unionsziele wie die in der Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates 46 festgelegten Ziele zu unterstützen. Die Förderung der Erzeugung von Biogas oder Solarenergie in der EU und die gleichzeitige Verbesserung der Energieeffizienzmaßnahmen im Einklang mit dem Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ 47 , d. h. die weitestgehende Berücksichtigung kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen bei der Gestaltung der Energiepolitik und bei relevanten Investitionsentscheidungen, werden auch dazu beitragen, die Energieabhängigkeit der Union im Sinne der im REPowerEU-Plan 48 der Kommission genannten Ziele zu verringern. Dies steht auch im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates 49 und der Richtlinie (EU) 2018/2001, in der kommunale Abwasserbehandlungsanlagen als „go-to“-Gebiete für erneuerbare Energien eingestuft werden, d. h. als Standorte, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden. Um für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage und Kanalisation durch optimale Maßnahmen das Ziel der Energieneutralität zu erreichen, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle vier Jahre Energieaudits gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 durchgeführt werden. Bei diesen Audits sollte das Potenzial für eine kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen anhand der in Anhang VI der Richtlinie 2012/27/EU festgelegten Kriterien ermittelt werden.

(17)Da der grenzüberschreitende Charakter der Wasserverschmutzung eine Zusammenarbeit zwischen benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern bei der Bekämpfung dieser Verschmutzung und der Ermittlung von Maßnahmen zur Bekämpfung ihrer Quelle erfordert, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, einander oder das Drittland zu unterrichten, wenn eine erhebliche Wasserverschmutzung durch Einleitungen von kommunalem Abwasser in einem Mitgliedstaat oder Drittland Auswirkungen auf die Wasserqualität eines anderen Mitgliedstaats oder Drittlands hat oder voraussichtlich haben wird. Im Falle einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann, sollte diese Mitteilung unverzüglich erfolgen. Die Kommission sollte davon unterrichtet werden und falls erforderlich auf Ersuchen der Mitgliedstaaten an diesbezüglichen Treffen teilnehmen. Es ist auch wichtig, gegen die grenzüberschreitende Verschmutzung durch Drittländer vorzugehen, die dieselben Wasserkörper mit einigen Mitgliedstaaten teilen. Bei Verschmutzungen, die durch Drittländer verursacht oder denen Drittländer ausgesetzt werden, kann die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Drittländern im Rahmen des Wasserübereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) 51 oder anderer einschlägiger regionaler Übereinkommen wie der regionalen Meeres- oder Flussübereinkommen erfolgen.

(18)Um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut werden, so konzipiert, gebaut, betrieben und gewartet werden, dass unter allen normalen örtlichen klimatischen Bedingungen eine ausreichende Leistung gewährleistet ist.

(19)Kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen wird jedoch auch nicht häusliches Abwasser, einschließlich industrielles Abwasser, zugeleitet, das eine Reihe von Schadstoffen enthalten kann, die nicht ausdrücklich unter die Richtlinie 91/271/EWG fallen, wie Schwermetalle, Mikroplastik, Mikroschadstoffe und andere Chemikalien. In den meisten Fällen mangelt es an Verständnis und Wissen in Bezug auf diese Art von Verschmutzungen, die den Behandlungsprozess beeinträchtigen und zur Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer beitragen, aber auch die Rückgewinnung von Klärschlamm und die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser verhindern könnten. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine solche Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser, das kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zugeleitet und in Gewässer eingeleitet wird, regelmäßig überwachen und darüber Bericht erstatten. Um Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser bereits an der Quelle zu verhindern, sollten Einleitungen aus Industriebetrieben oder Unternehmen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, einer vorherigen Genehmigung unterliegen. Um sicherzustellen, dass Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen technisch in der Lage sind, die eingehende Verschmutzung aufzunehmen und zu behandeln, sollten die Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, denen nicht häusliches Abwasser zugeleitet wird, vor der Erteilung dieser Genehmigungen konsultiert werden und die Möglichkeit erhalten, die erteilten Genehmigungen einzusehen, um ihre Behandlungsverfahren entsprechend anpassen zu können. Wird eine Verschmutzung durch nicht häusliches Abwasser im zugeleiteten Wasser festgestellt, so sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Verschmutzung an der Quelle zu verringern, indem sie zur Ermittlung der Verschmutzungsquellen die Überwachung von Schadstoffen in der Kanalisation verbessern und erforderlichenfalls die Genehmigungen überprüfen, die einschlägigen angeschlossenen Anlagen für die Behandlung von kommunalem Abwasser erteilt wurden. Die Wasserressourcen der Union stehen zunehmend unter Druck, was in einigen Regionen der Union zu dauerhafter oder vorübergehender Wasserknappheit führt. Die Fähigkeit der Union, dem zunehmenden Druck auf die Wasserressourcen zu begegnen, könnte durch eine verstärkte Wiederverwendung von behandeltem kommunalem Abwasser verbessert werden, wodurch die Süßwasserentnahme aus Oberflächengewässern und Grundwasserkörpern eingeschränkt würde. Aus diesem Grund sollte die Wiederverwendung von behandelten kommunalen Abwasser gefördert und wenn immer möglich angewandt werden, wobei stets zu berücksichtigen ist, dass die in der Richtlinie 2000/60/EG vorgegebenen Ziele im Hinblick auf einen guten ökologischen und chemischen Zustand der aufnehmenden Wasserkörper erreicht werden müssen. Die Verschärfung der Anforderungen an die kommunale Abwasserbehandlung und die Maßnahmen für eine bessere Überwachung, Verfolgung und Verringerung der Verschmutzung an der Quelle werden sich auf die Qualität des behandelten kommunalen Abwassers auswirken und somit die Wiederverwendung von Wasser unterstützen. Wird das behandelte Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, sollte dies im Einklang mit der Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates 52 erfolgen.

(20)Um eine ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zu gewährleisten, ist es wichtig, die Einleitung von behandeltem kommunalem Abwasser in die Umwelt zu überwachen. Die Überwachung der Einleitung von behandeltem Abwasser in die Umwelt sollte durch die Einführung eines Systems der obligatorischen Vorabgenehmigung auf nationaler Ebene erfolgen. Um zu verhindern, dass Bioträgermedien aus Kunststoff aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die diese Technik anwenden, unbeabsichtigt in die Umwelt eingeleitet werden, ist es darüber hinaus von wesentlicher Bedeutung, in die Genehmigungen zur Einleitung spezifische Verpflichtungen zur kontinuierlichen Überwachung und Vermeidung solcher Einleitungen aufzunehmen.

(21)Um den Schutz der Umwelt zu gewährleisten, sollten direkte Einleitungen von biologisch abbaubarem nicht häuslichem Abwasser aus bestimmten Industriebranchen in die Umwelt einer vorherigen Genehmigung auf nationaler Ebene und angemessenen Anforderungen unterliegen. Mit diesen Anforderungen sollte sichergestellt werden, dass direkte Einleitungen aus bestimmten Industriebranchen einer Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung unterzogen werden, da dies für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlich ist.

(22)Gemäß Artikel 168 Absatz 1 AEUV ergänzt die Tätigkeit der Union die Politik der Mitgliedstaaten und ist auf die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung und die Verhütung von Krankheiten ausgerichtet. Um eine optimale Nutzung der aus kommunalem Abwasser gewonnenen einschlägigen Daten über die öffentliche Gesundheit zu gewährleisten, sollte eine Überwachung des kommunalen Abwassers eingeführt und für Präventions- oder Frühwarnzwecke genutzt werden, beispielsweise zur Erkennung bestimmter Viren im kommunalen Abwasser als Anzeichen für das Auftreten von Epidemien oder Pandemien. Die Mitgliedstaaten sollten einen ständigen Dialog und eine fortlaufende Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die kommunale Abwasserbewirtschaftung zuständigen Behörden einrichten. Im Rahmen dieser Koordinierung sollten eine Liste der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter, die im kommunalen Abwasser zu überwachen sind, sowie die Häufigkeit und der Ort der Probenahmen festgelegt werden. Bei diesem Ansatz werden andere Initiativen der Union im Bereich des Schutzes der öffentlichen Gesundheit wie die Umweltüberwachung, die auch die Abwasserüberwachung umfasst, genutzt und ergänzt. 53 Auf der Grundlage der während der COVID-19-Pandemie gesammelten Informationen und der Erfahrungen mit der Umsetzung der Empfehlung der Kommission für einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU 54 (im Folgenden „Empfehlung“) sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, die Gesundheitsparameter im Zusammenhang mit SARS-CoV-2 und seinen Varianten regelmäßig zu überwachen. Um sicherzustellen, dass harmonisierte Methoden angewandt werden, sollten die Mitgliedstaaten soweit wie möglich Probenahme- und Analysemethoden anwenden, die in der Empfehlung für die Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten dargelegt sind.  

(23)Der Union ist bewusst, wie wichtig es ist, das Problem der antimikrobiellen Resistenzen anzugehen, und nahm daher 2017 den Europäischen Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ 55 an. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zufolge wird Abwasser als Hauptquelle antimikrobieller Mittel und ihrer Metaboliten sowie antimikrobiell resistenter Bakterien und ihrer Gene angesehen und dokumentiert. Zur Erweiterung des Wissens über die wichtigsten Quellen antimikrobieller Resistenzen muss eine Verpflichtung zur Überwachung des Vorhandenseins antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser eingeführt werden, um unsere wissenschaftlichen Erkenntnisse auszubauen und möglicherweise in Zukunft angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

(24)Zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit sollten die Mitgliedstaaten die von der kommunalen Abwasserbewirtschaftung ausgehenden Risiken ermitteln. Auf der Grundlage dieser Risikoermittlung und soweit dies zur Einhaltung der Anforderungen der wasserrechtlichen Vorschriften der Union erforderlich ist, sollten die Mitgliedstaaten strengere Maßnahmen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser ergreifen als die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Mindestanforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen. Situationsabhängig können diese strengeren Maßnahmen unter anderem die Errichtung von Kanalisationen, die Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung oder die Zweit-, Dritt- oder Viertbehandlung von kommunalem Abwasser in Gemeinden oder kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen umfassen, die die zur Anwendung der Standardanforderungen erforderlichen EW-Schwellenwerte nicht erreichen. Sie können auch eine weitergehende Behandlung umfassen als die Behandlung, die erforderlich ist, um die Mindestanforderungen zu erfüllen, oder die Desinfektion von behandeltem kommunalem Abwasser, die zur Einhaltung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 56 erforderlich ist.

(25)Im Einklang mit Ziel 6 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und der damit verbundenen Zielvorgabe müssen die Mitgliedstaaten bis 2030 „den Zugang zu einer angemessenen und gerechten Sanitärversorgung und Hygiene für alle erreichen und der Notdurftverrichtung im Freien ein Ende setzen, unter besonderer Beachtung der Bedürfnisse von Frauen und Mädchen und von Menschen in prekären Situationen“ 57 . Darüber hinaus besagt Grundsatz 20 der Europäischen Säule sozialer Rechte 58 , dass jede Person Recht auf den Zugang zu essenziellen Dienstleistungen wie Wasser- und Sanitärversorgung guter Qualität hat. Vor diesem Hintergrund und im Einklang mit den Empfehlungen in den WHO-Leitlinien für Sanitärversorgung und Gesundheit 59 und den Bestimmungen des Protokolls über Wasser und Gesundheit 60 sollten die Mitgliedstaaten das Problem des Zugangs zur Sanitärversorgung auf nationaler Ebene angehen. Dies sollte durch Maßnahmen geschehen, die darauf abzielen, den Zugang zur Sanitärversorgung für alle zu verbessern, z. B. durch die Errichtung sanitärer Einrichtungen im öffentlichen Raum sowie durch die Förderung der Verfügbarkeit kostenloser und/oder für alle erschwinglicher angemessener sanitärer Einrichtungen in Behörden und öffentlichen Gebäuden. Sanitäre Einrichtungen sollten die sichere Sammlung und Entsorgung von menschlichem Urin, Kot und Menstruationsblut ermöglichen. Sie sollten Sicherheit bieten, was bedeutet, dass sie jederzeit für alle zugänglich sein sollten, auch für Menschen mit besonderen Bedürfnissen wie Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Obdachlose, dass sie sich an einem Ort befinden sollten, der für die Nutzer möglichst sicher ist, und dass sie hygienisch unbedenklich und technisch sicher sein sollten. Diese Einrichtungen sollten zudem in ausreichender Zahl vorhanden sein, um sicherzustellen, dass sie den Bedürfnissen der Menschen gerecht werden und die Wartezeiten nicht unangemessen lang sind.

(26)In der Mitteilung der Kommission vom 7. Oktober 2020 mit dem Titel „Eine Union der Gleichheit: Strategischer Rahmen der EU zur Gleichstellung, Inklusion und Teilhabe der Roma“ wurde die spezifische Situation von ethnischen Minderheiten wie Roma und Fahrenden, ob sesshaft oder nicht, und insbesondere deren mangelnder Zugang zur Sanitärversorgung dargelegt sowie gefordert, den wirksamen gleichberechtigten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu verbessern. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten besonders auf schutzbedürftige und marginalisierte Personengruppen achten und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zugang dieser Gruppen zur Sanitärversorgung zu verbessern. Es ist wichtig, dass die Ermittlung dieser Gruppen mit Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 im Einklang steht. Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Zugangs schutzbedürftiger und marginalisierter Personengruppen zur Sanitärversorgung könnte die kostenlose oder kostengünstige Bereitstellung von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum, die Verbesserung oder Aufrechterhaltung der Anbindung an geeignete Systeme zur Sammlung von kommunalem Abwasser und die Sensibilisierung für die nächstgelegenen sanitären Einrichtungen gehören.

(27)Gemäß den EU-Menschenrechtsleitlinien für einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung 62 sollte den Bedürfnissen von Frauen und Mädchen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden, da sie besonders gefährdet und anfällig für Angriffe, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Belästigung und andere Bedrohungen ihrer Sicherheit sind, wenn sie sanitäre Einrichtungen außerhalb ihrer eigenen Wohnstätte aufsuchen. Dies steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates zur Wasserdiplomatie 63 , in denen bekräftigt wird, wie wichtig es ist, die Geschlechterperspektive bei der Wasserdiplomatie zu berücksichtigen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Frauen und Mädchen als schutzbedürftige Gruppe besondere Aufmerksamkeit widmen und die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um einen sicheren Zugang zur Sanitärversorgung für Frauen und Mädchen zu gewährleisten und aufrechtzuerhalten.

(28)Die Evaluierung ergab, dass die Klärschlammbewirtschaftung verbessert werden könnte, um sie besser mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft und der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG in Einklang zu bringen. Die Maßnahmen zur besseren Überwachung und zur Verringerung von Verschmutzungen durch Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser an der Quelle werden dazu beitragen, die Qualität des erzeugten Klärschlamms zu verbessern und seine sichere Verwendung in der Landwirtschaft zu gewährleisten. Um eine ordnungsgemäße und sichere Rückgewinnung von Nährstoffen, einschließlich des kritischen Stoffes Phosphor, aus dem Klärschlamm zu gewährleisten, sollten auf Unionsebene Mindestrückgewinnungsquoten festgelegt werden.

(29)Eine zusätzliche Überwachung ist erforderlich, um die Einhaltung der neuen Anforderungen in Bezug auf Mikroschadstoffe, Verschmutzungen durch nicht häusliches Abwasser, Energieneutralität, Treibhausgasemissionen, Regenüberläufe und Siedlungsabflüsse zu überprüfen. Um die Qualität der Viertbehandlung in Bezug auf die Verringerung von Mikroschadstoffen bei Einleitungen von kommunalem Abwasser zu überprüfen, reicht es aus, eine begrenzte Anzahl repräsentativer Mikroschadstoffe zu überwachen. Die Häufigkeit der Überwachung sollte sich an den derzeitigen bewährten Verfahren orientieren, wie sie gegenwärtig in der Schweiz angewendet werden. Um die Kosteneffizienz zu wahren, sollten diese Verpflichtungen an die Größe der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der Gemeinden angepasst werden. Die Überwachung wird auch zur Bereitstellung von Daten für den allgemeinen Rahmen für die Umweltüberwachung beitragen, der mit dem 8. Umweltaktionsprogramm 64 geschaffen wurde, und insbesondere in den Null-Schadstoff-Überwachungsrahmen 65 einfließen, der diesem Rahmen zugrunde liegt.

(30)Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und die Möglichkeiten der Digitalisierung besser zu nutzen, sollte die Berichterstattung über die Umsetzung der Richtlinie verbessert und vereinfacht werden, indem die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, der Kommission alle zwei Jahre Bericht zu erstatten, und die Verpflichtung der Kommission, alle zwei Jahre Berichte zu veröffentlichen, aufgehoben wird. Dies sollte durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ersetzt werden, die mit der Richtlinie 91/271/EWG eingeführten nationalen standardisierten Datensätze mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) zu verbessern und regelmäßig zu aktualisieren. Der Kommission und der EUA sollte ein ständiger Zugang zu den nationalen Datenbanken gewährt werden. Um vollumfängliche Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollten die Datensätze Informationen über die Einhaltung der Behandlungsanforderungen durch kommunale Abwasserbehandlungsanlagen (Einhaltung/Nichteinhaltung der Grenzwerte, Lasten und Konzentration der eingeleiteten Schadstoffe), über den Grad der Erfüllung der Ziele der Energieneutralität, über die Treibhausgasemissionen der Behandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW und über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Regenüberläufen/Siedlungsabflüssen, dem Zugang zur Sanitärversorgung und der Behandlung des Abwassers in individuellen Systemen enthalten. Darüber hinaus sollte die vollständige Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 66 sichergestellt werden, um die Nutzung der Daten zu optimieren und vollständige Transparenz zu fördern.

(31)Um eine fristgerechte und ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten ein nationales Durchführungsprogramm aufstellen, das eine langfristige Planung der erforderlichen Investitionen und eine Finanzierungsstrategie umfasst. Diese nationalen Durchführungsprogramme sollten der Kommission gemeldet werden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Anforderung nicht für Mitgliedstaaten gelten, die die grundlegenden Verpflichtungen zur Sammlung und Behandlung von Abwasser zu mehr als 95 % einhalten.

(32)Beim Sektor für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser handelt es sich um einen speziellen Sektor, der die Merkmale eines monopolistischen Marktes aufweist, da die Öffentlichkeit und kleine Unternehmen an die Kanalisation angeschlossen sind, ohne die Möglichkeit zu haben, ihre Betreiber auszuwählen. Daher ist es wichtig, der Öffentlichkeit Zugang zu den wesentlichen Leistungsindikatoren der Betreiber zu gewähren, wie dem erzielten Behandlungsgrad, den Behandlungskosten, der verbrauchten und erzeugten Energie und den damit verbundenen Treibhausgasemissionen und dem CO2-Fußabdruck. Um die Öffentlichkeit stärker für die Auswirkungen der Behandlung von kommunalem Abwasser zu sensibilisieren, sollten jedem Haushalt die wichtigsten Informationen über die jährlichen Kosten für die Sammlung und Behandlung des Abwassers leicht zugänglich gemacht werden, z. B. auf den Rechnungen, während andere detaillierte Informationen online auf einer Website des Betreibers oder der zuständigen Behörde zugänglich sein sollten.

(33)Mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 67 wird das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus aus dem Jahr 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) gewährleistet. Das Übereinkommen von Aarhus enthält breit gefasste Verpflichtungen sowohl zur Bereitstellung von Umweltinformationen auf Anfrage als auch zur aktiven Verbreitung solcher Informationen. Es ist wichtig, dass die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie über den Zugang zu Informationen und Regelungen für den Datenaustausch jene Richtlinie ergänzen, indem die Verpflichtung eingeführt wird, der Öffentlichkeit Online-Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf benutzerfreundliche Weise zur Verfügung zu stellen, ohne dass eine gesonderte rechtliche Regelung geschaffen wird.

(34)Die Wirksamkeit der vorliegenden Richtlinie und ihr Ziel, die öffentliche Gesundheit im Rahmen der Umweltpolitik der Union zu schützen, setzen voraus, dass sich natürliche oder juristische Personen oder gegebenenfalls deren ordnungsgemäß konstituierten Organisationen in Gerichtsverfahren auf sie berufen können und dass die nationalen Gerichte diese Richtlinie als Bestandteil des Unionsrechts heranziehen können, um unter anderem Entscheidungen einer nationalen Behörde gegebenenfalls zu überprüfen. Darüber hinaus ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Außerdem verpflichtet Artikel 19 Absatz 1 EUV die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist. Darüber hinaus sollte die betroffene Öffentlichkeit im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus als Beitrag zum Schutz des Rechts, in einer für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Einzelnen angemessenen Umwelt zu leben, Zugang zu Rechtsmitteln haben.

(35)Zur Anpassung dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um bestimmte Teile der Anhänge in Bezug auf die Anforderungen an die Zweit-, Dritt- und Viertbehandlung und die Anforderungen an spezifische Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen zu ändern und diese Richtlinie durch die Festlegung von Mindestquoten für die Wiederverwendung und das Recycling von aus Klärschlamm zurückgewonnenem Phosphor und Stickstoff zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(36)Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für die Annahme von Normen für die Konzeption individueller Systeme, für die Annahme von Überwachungs- und Bewertungsmethoden für die Indikatoren der Viertbehandlung, für die Festlegung gemeinsamer Bedingungen und Kriterien für die Anwendung der Befreiung bestimmter Produkte von der erweiterten Herstellerverantwortung, für die Festlegung von Methoden zur Unterstützung der Ausarbeitung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung und zur Messung der antimikrobiellen Resistenz und der Mikroplastikbelastung im kommunalen Abwasser sowie für die Festlegung des Formats und der Modalitäten für die Darstellung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden und von der EUA zusammenzustellenden Informationen über die Durchführung dieser Richtlinie übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 68 ausgeübt werden.

(37)Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und sollten alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen treffen. Die Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und den Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung tragen.

(38)Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 69 sollte die Kommission die vorliegende Richtlinie innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab ihrer Umsetzung evaluieren. Diese Evaluierung sollte sich auf die während der Durchführung dieser Richtlinie gewonnenen Erfahrungen und erhobenen Daten, auf etwaige verfügbare Empfehlungen der WHO und auf einschlägige wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten stützen. In dieser Evaluierung sollte besonderes Augenmerk auf die mögliche Notwendigkeit einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Abwasser und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben.

(39)Die Richtlinie 91/271/EWG sieht besondere Fristen für Mayotte vor, da es seit 2014 als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gilt. Daher sollte die Anwendung der Verpflichtung zur Errichtung von Kanalisationen und zur Zweitbehandlung von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit 2000 EW und mehr in Bezug auf Mayotte aufgeschoben werden.

(40)Zur Aufrechterhaltung des Umweltschutzes ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten zumindest das derzeitige Niveau der Drittbehandlung beibehalten, bis die neuen Anforderungen an die Verringerung von Phosphor und Stickstoff Anwendung finden. Bis diese neuen Anforderungen anwendbar werden, sollte daher Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EG des Rates weiterhin gelten.

(41)Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Umwelt und die öffentliche Gesundheit zu schützen, Fortschritte in Richtung Klimaneutralität bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zu erzielen, den Zugang zur Sanitärversorgung zu verbessern und die regelmäßige Überwachung der für die öffentliche Gesundheit relevanten Parameter sicherzustellen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(42)Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(43)Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang [VII] Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

 Gegenstand 

 Mit  Ddieser Richtlinie betrifft  werden Vorschriften für  das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ziel dieser Richtlinie ist es,  festgelegt ,  um  die Umwelt vor den schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers zu schützen  und die menschliche Gesundheit zu schützen und gleichzeitig die Treibhausgasemissionen schrittweise zu beseitigen und die Energiebilanz der mit der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser verbundenen Tätigkeiten zu verbessern. Sie enthält zudem Vorschriften für den Zugang zur Sanitärversorgung, für die Transparenz des kommunalen Abwassersektors und für die regelmäßige Überwachung gesundheitsrelevanter Parameter im kommunalen Abwasser .

Artikel 2

 Begriffsbestimmungen 

Im Sinne  Für die Zwecke  dieser Richtlinie  bezeichnet der Ausdruck  bedeuten:

1.„Kkommunales Abwasser“: häusliches Abwasser  , Gemisch aus häuslichem Abwasser und nicht häuslichem Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser  Abwasser und Siedlungsabflüssen . ;

2. „Hhäusliches Abwasser“: Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der von Tätigkeiten in Haushaltungen . ;

3.„Industrielles  nicht häusliches  Abwasser“:  in die Kanalisation eingeleitetes  Abwasser aus Anlagen  , die einem der folgenden Zwecke dienen: 

a) zur Ausübung eines  für gGewerblichees,oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt.

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b) für die Tätigkeiten einer Einrichtung,

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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c) für industrielle Tätigkeiten;

4. „Gemeinde“: ein Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten  die Schadstofflast des kommunalen Abwassers  ausreichend konzentriert sind  hoch ist   (10 EW pro Hektar oder höher)  für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und einer Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle . ;

 neu

5. „Siedlungsabflüsse“ Niederschlagswasser aus Gemeinden, das in Misch- oder Trennkanalisationen gesammelt wird;

6. „Regenüberläufe“ die niederschlagsbedingte Einleitung von unbehandeltem kommunalem Abwasser aus Mischkanalisationen in aufnehmende Gewässer;

🡻 91/271/EWG

7.5. „Kanalisation“: ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird . ;

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8. „Mischkanalisation“ Leitungen, in denen kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;

9. „Trennkanalisation“ Leitungen, in denen eine der folgenden Abwasserarten getrennt gesammelt und transportiert wird:

a) häusliches Abwasser,

b) nicht häusliches Abwasser,

c) ein Gemisch aus häuslichem und nicht häuslichem Abwasser,

d) Niederschlagswasser aus Gemeinden;

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

6. 10. „1 EW (Einwohnerwert)“  „Einwohnerwert“ oder „EW“ :  die Einheit zur Beschreibung der von einer Person pro Tag verursachten durchschnittlichen potenziellen Schadstofflast im Wasser, wobei 1 EW die  organisch-biologisch abbaubare Belastung  Last  mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag  bezeichnet  . ;

7.„Erstbehandlung“: physikalische und/oder chemische Behandlung des kommunalen Abwassers mit Hilfe eines Verfahrens, bei dem sich die suspendierten Stoffe absetzen, oder anderer Verfahren, bei denen — bezogen auf die Werte im Zulauf — der BSB5 um mindestens 20 % und die suspendierten Stoffe um mindestens 50 % verringert werden.

8. 11. „Zweitbehandlung“:  die Behandlung von kommunalem Abwasser  Abwasserbehandlung durch eine biologische Stufe mit einem Nachklärbecken oder ein anderes Verfahren, bei dem die Anforderungen nach Anhang I Tabelle 1 eingehalten werden . ;

9. „Geeignete Behandlung“: Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren und/oder Entsorgungssystem, welches sicherstellt, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

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12. „Drittbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, bei dem Stickstoff und Phosphor aus dem kommunalen Abwasser entfernt werden;

13. „Viertbehandlung“ die Behandlung von kommunalem Abwasser durch ein Verfahren, bei dem ein breites Spektrum an Mikroschadstoffen aus dem kommunalen Abwasser entfernt wird;

🡻 91/271/EWG

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10. 14.„Klärschlamm“:  alle festen, halbfesten oder flüssigen Abfälle aus der Behandlung von kommunalem Abwasser  behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen . ;

11. 15.„Eutrophierung“: die Anreicherung des Wassers mit Nährstoffen, insbesondere mit Stickstoff- und/oder Phosphorverbindungen, die zu einem vermehrten Wachstum von Algen und höheren Formen des pflanzlichen Lebens und damit zu einer unerwünschten Beeinträchtigung des biologischen Gleichgewichts und der Qualität des betroffenen Gewässers führt . ;

12. „Ästuar“: das Übergangsgebiet zwischen Süßwasser und den Küstengewässern der Mündung eines Flusses. Die Mitgliedstaaten legen die äußeren (seewärtigen) Grenzen von Ästuaren für die Zwecke dieser Richtlinie als Teil des Programms für den Vollzug dieser Richtlinie gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 2 fest.

13.„Küstengewässer“: die Gewässer jenseits der Niedrigwasserlinie bzw. der äußeren Grenze eines Ästuars.

 neu

70 16. „Mikroschadstoff“ einen Stoff, einschließlich seiner Abbauprodukte, der gewöhnlich in der Umwelt und im kommunalen Abwasser in Konzentrationen unterhalb des Milligrammbereichs pro Liter vorhanden ist und auf der Grundlage eines der Kriterien in Anhang I Teile 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt angesehen werden kann;

17. „Verdünnungsverhältnis“ das Verhältnis zwischen dem Volumen des jährlichen Durchflusses des aufnehmenden Gewässers an der Einleitungsstelle und der jährlichen Menge des aus einer Abwasserbehandlungsanlage eingeleiteten kommunalen Abwassers;

18. „Hersteller“ jeden Erzeuger, Einführer oder Händler, der gewerbsmäßig Produkte in einem Mitgliedstaat in Verkehr bringt, einschließlich im Wege von Fernabsatzverträgen im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU;

19. „Organisation für Herstellerverantwortung“ eine von Herstellern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9 gemeinsam gegründete Organisation;

20. „Sanitärversorgung“ Einrichtungen und Dienstleistungen für die sichere Entsorgung von menschlichem Urin, Kot und Menstruationsblut;

21. „antimikrobielle Resistenz“ die Fähigkeit eines Mikroorganismus, in einer Konzentration eines antimikrobiellen Stoffes zu überleben oder zu wachsen, die üblicherweise ausreicht, Mikroorganismen derselben Art zu hemmen oder abzutöten;

22. „betroffene Öffentlichkeit“ die von den Beschlussfassungsverfahren zur Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Verpflichtungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse an diesen Beschlussfassungsverfahren, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen;

23. „Bioträgermedium aus Kunststoff“ ein Kunststoffträger, auf dem sich Bakterien ansiedeln, die für die Behandlung von kommunalem Abwasser benötigt werden;

24. „Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Markt eines Mitgliedstaats.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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Artikel 3

Kanalisation

(1)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dassß alle Gemeinden  mit 2000 EW und mehr folgende Anforderungen erfüllen: 

 a) sie  bis zu folgenden Zeitpunkten  sind  mit einer Kanalisation ausgestattet werden: ,

 b) alle Quellen von häuslichem Abwasser sind an die Kanalisation angeschlossen. 

bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 Einwohnerwerten (EW),

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 15000 EW.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die Abwasser in Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne von Artikel 5 zu betrachten sind, Kanalisationen bis zum 31. Dezember 1998 vorhanden sind.

🡻 2013/64/EU Artikel 1 Absatz 1 (angepasst)

(1a)    Abweichend von Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Mayotte“) sicher, dass alle Gemeinden mit einer Kanalisation für kommunales Abwasser ausgestattet werden:

bis zum 31. Dezember 2020 die Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2000 EW.

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(2) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass alle Gemeinden mit einem EW zwischen 1000 und 2000 folgende Anforderungen erfüllen:

a) sie sind mit einer Kanalisation ausgestattet,

b) alle Quellen von häuslichem Abwasser sind an die Kanalisation angeschlossen.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2. (angepasst)

(3)    Die in Absatz 1 genannten Kanalisationen müssen muss den die Anforderungen von Anhang I AbschnittTeil A entsprechen  erfüllen . Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

Artikel 4

 Individuelle Systeme 

 (1) Abweichend von Artikel 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass   in Fällen, in denen  Ist die Einrichtung einer Kanalisation  ausnahmsweise  nicht gerechtfertigt ist, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme  für die Behandlung von kommunalem Abwasser (im Folgenden „individuelle Systeme“)  oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten  verwendet werden .

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(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die individuellen Systeme so konzipiert, betrieben und gewartet werden, dass mindestens das gleiche Behandlungsniveau wie bei der Zweit- und Drittbehandlung gemäß den Artikeln 6 und 7 gewährleistet ist.

Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass Gemeinden, in denen individuelle Systeme genutzt werden, in einem öffentlichen Register registriert werden und dass diese Systeme regelmäßig von der zuständigen Behörde überprüft werden.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Richtlinie durch Festlegung von Mindestanforderungen an die Konzeption, den Betrieb und die Wartung individueller Systeme und durch Festlegung der Anforderungen an die regelmäßige Überprüfung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 zu ergänzen.

(4) Mitgliedstaaten, die individuelle Systeme zur Behandlung von mehr als 2 % der kommunalen Abwasserlast aus Gemeinden mit 2000 EW und mehr nutzen, legen der Kommission eine ausführliche Begründung für die Nutzung individueller Systeme in den einzelnen Gemeinden vor. Diese Begründung enthält

a) den Nachweis, dass die Bedingungen für die Nutzung individueller Systeme gemäß Absatz 1 erfüllt sind,

b) eine Beschreibung der gemäß Absatz 2 getroffenen Maßnahmen,

c) den Nachweis über die Einhaltung der in Absatz 3 genannten Mindestanforderungen, sofern die Kommission von der ihr gemäß dem genannten Absatz übertragenen Befugnis Gebrauch gemacht hat.

(5) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der in Absatz 4 genannten Informationen zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5

Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2025 eine Liste der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW, in denen unter Berücksichtigung historischer Daten und aktueller Klimaprojektionen eine oder mehrere der folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Regenüberläufe oder Siedlungsabflüsse stellen ein Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit dar,

b) Regenüberläufe machen mehr als 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast aus, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen,

c) Regenüberläufe oder Siedlungsabflüsse verhindern die Erfüllung einer der folgenden Bedingungen:

i) der Anforderungen gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2020/2184,

ii) der Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 71 ,

iii) der Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 72 ,

iv) der Umweltziele gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die in Unterabsatz 1 genannte Liste alle fünf Jahre nach ihrer Erstellung und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass für die in Absatz 2 genannten Gemeinden ein integrierter Plan für die kommunale Abwasserbewirtschaftung erstellt wird.

(4) Integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung werden der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

(5) Die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung müssen mindestens die in Anhang V aufgeführten Elemente enthalten.

(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Folgendes betreffen:

a) Bereitstellung von Methoden für die Ermittlung der in Anhang V Nummer 3 genannten Maßnahmen;

b) Bereitstellung von Methoden zur Bestimmung alternativer Indikatoren, mit denen überprüft wird, ob das Richtziel der Verringerung der Verschmutzung gemäß Anhang V Nummer 2 Buchstabe a erreicht wird;

c) Festlegung des Formats, in dem die integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung der Kommission auf Anfrage gemäß Absatz 4 zur Verfügung zu stellen sind.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass integrierte Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung alle fünf Jahre nach ihrer Erstellung überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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Artikel 64

 Zweitbehandlung 

(1)  Für Gemeinden mit 2000 EW und mehr  stellen Ddie Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in die Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer bis zu folgenden Zeitpunkten einer Zweitbehandlung  gemäß Absatz 3  oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird: . 

bis zum 31. Dezember 2000 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW;

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 10000 bis 15000 EW;

bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten.

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Auf Gemeinden mit 2000 bis 10 000 EW, die in Küstengebiete einleiten, findet die Verpflichtung gemäß Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2027 keine Anwendung.

🡻 2013/64/EU Artikel 1 Absatz 2 (angepasst)

(1a)    Abweichend von Absatz 1 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird:

bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 15000 EW, die zusammen mit den in Artikel 5 Absatz 2a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen;

bis zum 31. Dezember 2027 in allen Gemeinden mit mehr als 2000 EW.

 neu

(2) Für Gemeinden mit 1000 bis 2000 EW stellen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung gemäß Absatz 3 oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird.

(3) Gemäß Artikel 21 und Anhang I Teil D dieser Richtlinie entnommene Proben müssen den Parameterwerten in Tabelle 1 des Anhangs I Teil B entsprechen. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 1 zulässig sind, ist in Anhang I Teil D Tabelle 4 festgelegt.

🡻 91/271/EWG

(2)    Kommunales Abwasser in Hochgebirgsregionen (höher als 1500 m über dem Meeresspiegel), bei dem aufgrund niedriger Temperaturen eine wirksame biologische Behandlung schwierig ist, kann einer weniger gründlichen als der in Absatz 1 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, sofern anhand eingehender Untersuchungen nachgewiesen wird, daß die Umwelt durch das Einleiten dieses Abwassers nicht geschädigt wird

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(3)    Abwasser im Ablauf kommunaler Behandlungsanlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 muss den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

(4)    Die in EW ausgedrückte Belastung  Last  wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der  kommunalen Abwasserbehandlungsanlage  Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt.

Artikel 75

 Drittbehandlung 

 neu

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass Einleitungen aus 50 % der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandeln und am [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] noch keine Drittbehandlung durchführen, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen werden.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

(1)    Für die Zwecke des Absatzes 2 weisen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien aus.

 neu

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2025 eine Liste der eutrophierungsempfindlichen Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet und aktualisieren diese Liste ab dem 31. Dezember 2030 alle fünf Jahre.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste enthält die in Anhang II aufgeführten Gebiete.

Die Anforderung gemäß Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn ein Mitgliedstaat in seinem gesamten Hoheitsgebiet eine Drittbehandlung gemäß Absatz 4 durchführt.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

(3)(2)    Die Mitgliedstaaten stellen  bis zum 31. Dezember 2035  sicher, daß dass das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 EW spätestens ab 31. Dezember 1998  50 % der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW, die in Gebiete einleiten, die in der in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, und die bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] keine Drittbehandlung durchführen,  vor dem Einleiten in  diese Gebiete  Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung  einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4  unterzogen wird.

 neu

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2040 sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser in Bezug auf alle Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW vor der Einleitung in Gebiete, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, einer Drittbehandlung gemäß Absatz 4 unterzogen wird.

🡻 2013/64/EU Artikel 1 Absatz 3 (angepasst)

(2a)    Abweichend von Absatz 2 stellt Frankreich in Bezug auf Mayotte sicher, dass in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Artikel 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werden, und zwar bis zum 31. Dezember 2020 in Gemeinden mit mehr als 10000 EW, die zusammen mit den in Artikel 4 Absatz 1a genannten Gemeinden mindestens 70 % der in Mayotte anfallenden Belastung ausmachen.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(3)    Abwasser aus kommunalen Behandlungsanlagen gemäß Absatz 2 muss den einschlägigen Anforderungen von Anhang I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 neu

(4) Gemäß Artikel 21 und Anhang I Teil D dieser Richtlinie entnommene Proben müssen den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 2 entsprechen. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 2 zulässig sind, ist in Anhang I Teil D Tabelle 4 festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teile B und D zu erlassen, um die in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen und Methoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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(5)(4)    Die für einzelne Behandlungsanlagen in den Absätzen 2 und 3 gestellten Anforderungen müssen jedoch nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden,  Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Mitgliedstaaten beschließen, einzelne kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Gebiet befinden, von den in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Anforderungen auszunehmen,  für welche  sofern  nachgewiesen werden kann, daß dass die Gesamtbelastung  Gesamtlast  aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 %  mindestens um folgende Anteile  verringert wird. :

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a) 82,5 % des Gesamtphosphors und 80 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2035,

b) 90 % des Gesamtphosphors und 85 % des Gesamtstickstoffs bis zum 31. Dezember 2040.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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(6)(5)    Die Absätze 2 3, 3  4  und 4 5gelten  auch  für Abwasser  Einleitungen  aus kommunalen  Abwasserbehandlungsanlagen  Behandlungsanlagen  von Gemeinden mit 10 000 EW und mehr in ein  in den jeweiligen Wassereinzugsgebieten  eines eutrophierungsempfindlichen  empfindlicher Gebietes, die zur Verschmutzung dieser Gebiete beitragen das in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführt ist .

In Fällen, in denen die genannten Wassereinzugsgebiete ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat liegen, gilt Artikel 9.

(6)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß mindestens alle vier Jahre überprüft wird, ob weitere empfindliche Gebiete auszuweisen sind.

(7)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß dass  Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die sich in einem in einer Liste gemäß Absatz 2 aufgeführten Gebiet befinden, nach einer der regelmäßigen Aktualisierungen der Liste gemäß dem genannten Absatz innerhalb von sieben Jahren nach der Aufnahme in diese Liste die Anforderungen gemäß den Absätzen 3 und 4 erfüllen  in den nach Überprüfung gemäß Absatz 6 als empfindlich ausgewiesenen Gebieten binnen sieben Jahren die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.

(8)    Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, für die Zwecke dieser Richtlinie empfindliche Gebiete auszuweisen, befreit, wenn er die nach den Absätzen 2, 3 und 4 geforderte Behandlung in seinem gesamten Gebiet anwendet.

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Artikel 8

Viertbehandlung

(1) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2030 sicher, dass 50 % der Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass alle Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen werden.

(2) Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 31. Dezember 2030 eine Liste der Gebiete in ihrem Hoheitsgebiet, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. Anschließend überprüfen die Mitgliedstaaten diese Liste alle fünf Jahre und aktualisieren sie erforderlichenfalls.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste umfasst folgende Gebiete, es sei denn, es kann anhand einer Risikobewertung nachgewiesen werden, dass in diesen Gebieten kein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt besteht:

a) Wasserkörper, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet werden,

b) Badegewässer, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen,

c) Seen im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2000/60/EG,

d) Flüsse im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Richtlinie 2000/60/EG oder andere Wasserströme, deren Verdünnungsverhältnis unter einem Wert von 10 liegt,

e) Gebiete, in denen Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 73 betrieben wird,

f) Gebiete, in denen eine weitergehende Behandlung erforderlich ist, um die Anforderungen der Richtlinien 2000/60/EG und 2008/105/EG zu erfüllen.

Die Risikobewertung gemäß Unterabsatz 2 wird der Kommission auf Anfrage übermittelt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Risikobewertung und der für diese Risikobewertung zu verwendenden Methode zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2035 sicher, dass in 50 % der Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW kommunales Abwasser, das in Kanalisationen eingeleitet wird, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird, bevor es in Gebiete eingeleitet wird, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind.

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2040 sicher, dass das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser in Bezug auf alle Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW vor der Einleitung in Gebiete, die in einer in Absatz 2 genannten Liste aufgeführt sind, einer Viertbehandlung gemäß Absatz 5 unterzogen wird.

(5) Gemäß Artikel 21 und Anhang I Teil D dieser Richtlinie entnommene Proben müssen den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 3 entsprechen. Die höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen von den Parameterwerten in Anhang I Teil B Tabelle 3 zulässig sind, ist in Anhang I Teil D Tabelle 4 festgelegt.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I Teile B und D zu erlassen, um die in Unterabsatz 2 genannten Anforderungen und Methoden an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

(6) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2030 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Überwachungs- und Probenahmeverfahren, die von den Mitgliedstaaten anzuwenden sind, um das Vorhandensein und die Mengen der in Anhang I Teil B Tabelle 3 in der Spalte Indikatoren aufgeführten Stoffe im kommunalen Abwasser zu bestimmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 91/271/EWG

Artikel 6

(1)    Für die Zwecke von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 1993 weniger empfindliche Gebiete gemäß den in Anhang II festgelegten Kriterien ausweisen.

(2)    In Gebieten nach Absatz 1 kann kommunales Abwasser aus Gemeinden von 10000 bis 150000 EW, das in Küstengewässer eingeleitet wird, und aus Gemeinden von 2000 bis 10000 EW, das in Ästuare eingeleitet wird, unter folgenden Voraussetzungen einer weniger gründlichen als der nach Artikel 4 geforderten Behandlung unterzogen werden:

Das Abwasser muß zumindest einer Erstbehandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 unterzogen und nach Anhang I Abschnitt D überwacht werden;

anhand umfassender Studien ist nachzuweisen, daß die Umwelt durch dieses Abwasser nicht geschädigt wird.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen über die vorgenannten Studien.

(3)    Ist die Kommission der Auffassung, daß die Voraussetzungen gemäß Absatz 2 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.

(4)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Status der weniger empfindlichen Gebiete mindestens alle vier Jahre überprüft wird.

(5)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in Gebieten, die nicht mehr als weniger empfindlich ausgewiesen sind, binnen sieben Jahren die jeweiligen Anforderungen nach den Artikeln 4 und 5 erfüllt werden.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer eine geeignete Behandlung im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 in folgenden Fällen erfährt:

Einleitungen in Binnengewässer und Ästuare aus Gemeinden mit weniger als 2000 EW;

Einleitungen in Küstengewässer aus Gemeinden mit weniger als 10000 EW.

🡻 2013/64/EU Artikel 1 Absatz 4

Abweichend von Absatz 1 gilt für Mayotte der 31. Dezember 2027 als Termin für die darin vorgesehenen Maßnahmen.

🡻 91/271/EWG

Artikel 8

(1)    In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten bei der Kommission für die Bevölkerung in geographisch abgegrenzten Gebieten einen besonderen Antrag auf Verlängerung der Frist stellen, innerhalb deren Artikel 4 nachzukommen ist.

(2)    Dieser angemessen zu begründende Antrag muß die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und ein Aktionsprogramm mit angemessener Terminplanung zur Verwirklichung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziele vorschlagen. Diese Terminplanung wird in das Vollzugsprogramm nach Artikel 17 aufgenommen.

(3)    Zulässig sind nur technische Gründe: Die nach Absatz 1 verlängerte Frist kann nicht über den 31. Dezember 2005 hinaus ausgedehnt werden.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(4)    Die Kommission prüft diesen Antrag und trifft nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

🡻 91/271/EWG

(5)    Unter außergewöhnlichen Umständen kann, wenn eine Behandlung nach fortschrittlichem Verfahren nachweislich keine Vorteile für die Umwelt mit sich bringt, für Abwassereinleitungen in weniger empfindliche Gebiete aus Gemeinden mit mehr als 150000 EW eine entsprechend der in Artikel 6 für Abwasser aus Gemeinden von 10000 bis 150000 EW vorgeschriebene Behandlung Anwendung finden.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

Die Mitgliedstaaten legen in derartigen Fällen der Kommission zuvor die maßgeblichen Unterlagen vor. Die Kommission prüft die betreffenden Fälle und trifft nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren geeignete Maßnahmen.

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Artikel 9

Erweiterte Herstellerverantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Hersteller, die eines der in Anhang III aufgeführten Produkte in Verkehr bringen, die erweiterte Herstellerverantwortung übernehmen.

Mit diesen Maßnahmen soll sichergestellt werden, dass diese Hersteller folgende Kosten übernehmen:

a)die Gesamtkosten für die Erfüllung der Anforderungen gemäß Artikel 8, einschließlich der Kosten für die Viertbehandlung zur Entfernung von Mikroschadstoffen, die sich aufgrund der von diesen Herstellern in Verkehr gebrachten Produkte und deren Rückstände im kommunalen Abwasser befinden, und für die in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a genannte Überwachung der Verschmutzung durch Mikroschadstoffe und

b)die Kosten für die Erhebung und Überprüfung von Daten über in Verkehr gebrachte Produkte und

c)sonstige Kosten, die im Rahmen der Wahrnehmung der erweiterten Herstellerverantwortung anfallen.

(2) Die Mitgliedstaaten befreien die Hersteller von ihrer erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1, wenn diese nachweisen können, dass

a) die Menge des von ihnen in Verkehr gebrachten Produkts unter zwei Tonnen pro Jahr liegt oder

b) die Produkte, die sie in Verkehr bringen, am Ende ihrer Lebensdauer keine Mikroschadstoffe im Abwasser hinterlassen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um detaillierte Kriterien für die einheitliche Anwendung der in Absatz 2 Buchstabe b festgelegten Bedingung auf bestimmte Produktkategorien festzulegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Hersteller ihre erweiterte Herstellerverantwortung gemeinsam wahrnehmen, indem sie sich einer Organisation für Herstellerverantwortung anschließen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) die in Absatz 1 genannten Hersteller verpflichtet werden, den Organisationen für Herstellerverantwortung einmal jährlich folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

i) die jährliche Menge der in Anhang III aufgeführten Produkte, die sie im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit in Verkehr bringen,

ii) Informationen über die Gefahr für das Abwasser, wenn die unter Ziffer i genannten Produkte das Ende ihrer Lebensdauer erreichen,

iii) gegebenenfalls eine Liste der gemäß Absatz 2 befreiten Produkte,

b) die in Absatz 1 genannten Hersteller verpflichtet werden, einen finanziellen Beitrag zu den Organisationen für Herstellerverantwortung zu leisten, um die Kosten zu decken, die sich aus ihrer erweiterten Herstellerverantwortung ergeben,

c) der in Buchstabe b genannte Beitrag jedes Herstellers auf der Grundlage der Menge der in Verkehr gebrachten Produkte und ihrer Gefährlichkeit für das Abwasser bestimmt wird,

d) Organisationen für Herstellerverantwortung jährlichen unabhängigen Audits ihres Finanzmanagements, einschließlich ihrer Fähigkeit, die in diesem Absatz genannten Kosten zu decken, der Qualität und Angemessenheit der gemäß Buchstabe a erhobenen Informationen und der Angemessenheit der gemäß Buchstabe b erhobenen Beiträge unterliegen.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) die Aufgaben und Zuständigkeiten aller beteiligten relevanten Akteure, einschließlich der in Absatz 1 genannten Hersteller, der Organisationen für Herstellerverantwortung, der privaten oder öffentlichen Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und der zuständigen lokalen Behörden, klar definiert sind,

b) für die Bewirtschaftung von kommunalem Abwasser Ziele festgelegt werden, um die Anforderungen und Fristen gemäß Artikel 8 Absätze 1, 4 und 5 sowie alle anderen quantitativen oder qualitativen Ziele zu erfüllen, die für die Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung als relevant erachtet werden,

c) ein Berichterstattungssystem zur Erhebung von Daten über die in Absatz 1 genannten Produkte, die von den Herstellern in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht werden, und von Daten über die Viertbehandlung des Abwassers sowie anderer für die Zwecke von Buchstabe b relevanter Daten besteht.

Artikel 10

Mindestanforderungen an Organisationen für Herstellerverantwortung

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede gemäß Artikel 9 Absatz 4 eingerichtete Organisation für Herstellerverantwortung

a) einen klar definierten geografischen Zuständigkeitsbereich hat, der mit den Anforderungen des Artikels 8 im Einklang steht,

b) über die erforderlichen finanziellen und organisatorischen Mittel verfügt, um den Verpflichtungen der Hersteller im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen,

c) folgende Informationen öffentlich zugänglich macht:

i) Informationen über ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse,

ii) Informationen über die von den Herstellern gezahlten finanziellen Beiträge,

iii) Informationen über ihre jährlichen Tätigkeiten, einschließlich eindeutiger Angaben über die Verwendung ihrer Finanzmittel.

(2) Die Mitgliedstaaten schaffen einen geeigneten Überwachungs- und Durchsetzungsrahmen, um sicherzustellen, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen nachkommen, dass die Finanzmittel der Organisationen für Herstellerverantwortung ordnungsgemäß verwendet werden und dass alle Akteure mit erweiterter Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden und auf Anfrage den Organisationen für Herstellerverantwortung zuverlässige Daten übermitteln.

(3) Gibt es im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung, so benennt der betreffende Mitgliedstaat mindestens eine von privaten Interessen unabhängige Stelle oder beauftragt eine Behörde mit der Überwachung der Umsetzung.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Hersteller, die Produkte auf ihrem Markt in Verkehr bringen,

a) eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennen, um die mit der erweiterten Herstellerverantwortung verbundenen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen, oder

b) Maßnahmen ergreifen, die den unter Buchstabe a genannten Maßnahmen gleichwertig sind.

(5) Die Mitgliedstaaten stellen einen regelmäßigen Dialog zwischen den einschlägigen an der Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung beteiligten Akteuren sicher, einschließlich Hersteller und Händler, Organisationen für Herstellerverantwortung, privater und öffentlicher Betreiber kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, lokaler Behörden und zivilgesellschaftlicher Organisationen.

Artikel 11

Energieneutralität kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle vier Jahre Energieaudits von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und Kanalisationen durchgeführt werden. Diese Audits werden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2012/27/EU durchgeführt und umfassen eine Ermittlung des Potenzials für eine kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie mit besonderem Schwerpunkt auf der Ermittlung und Nutzung des Potenzials für die Biogaserzeugung bei gleichzeitiger Verringerung der Methanemissionen. Die ersten Audits erfolgen

a)    bis zum 31. Dezember 2025 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen,

b)    bis zum 31. Dezember 2030 für kommunale Abwasserbehandlungsanlagen, in denen eine Abwasserlast von 10 000 bis 100 000 EW behandelt wird, und für die an sie angeschlossenen Kanalisationen.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gesamte jährliche Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001, die auf nationaler Ebene in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen erzeugt wird, die eine Abwasserlast von 10 000 EW und mehr behandeln,

a)    bis zum 31. Dezember 2030 mindestens 50 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht,

b)    bis zum 31. Dezember 2035 mindestens 75 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht,

c)    bis zum 31. Dezember 2040 mindestens 100 % des jährlichen Gesamtenergieverbrauchs solcher Anlagen entspricht.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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Artikel 129

 Grenzübergreifende Zusammenarbeit 

(1) Werden Gewässer im Gebiet eines Mitgliedstaats durch kommunale Abwassereinleitungen aus einem anderen Mitgliedstaat  oder Drittstaat  beeinträchtigt, so kann  unterrichtet  der Mitgliedstaat, dessen Gewässer beeinträchtigt werden, den anderen Mitgliedstaat  oder den Drittstaat  und die Kommission entsprechend unterrichten.

 neu

Diese Mitteilung erfolgt unverzüglich im Falle einer unbeabsichtigten Verschmutzung, die erhebliche Auswirkungen auf flussabwärts gelegene Wasserkörper haben kann.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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Die beteiligten Mitgliedstaaten veranlassen, gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission, die notwendige Abstimmung zur  arbeiten zusammen,  Ermittlung dieser  um diese  Einleitungen und über die Maßnahmen  zu ermitteln  , die zum Schutz der beeinträchtigten Gewässer an der Quelle der Verschmutzung zu ergreifen sind, um die Übereinstimmung mit dieser Richtlinie sicherzustellen.

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(2) Die beteiligten Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Zusammenarbeit nach Absatz 1. Die Kommission beteiligt sich auf Ersuchen der beteiligten Mitgliedstaaten an dieser Zusammenarbeit.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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Artikel 1310

 Örtliche Klimabedingungen 

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß dass zur Erfüllung der Anforderungen der Artikel 4 6, 5 7 , 6 und 7  8   kommunale  Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, daß dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten. Bei der Planung der Anlagen sind saisonale Schwankungen der Belastung  Last  zu berücksichtigen.

Artikel 1411

 Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser 

(1)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß dass vor dem 31. Dezember 1993 das Einleiten von industriellem Abwasser  nicht häuslichem Abwasser  in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis  spezifischen Genehmigung  durch die zuständige Behörde oder Stelle unterzogen wird  bedarf .

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(2)    Die Regelungen und/oder Erlaubnisse müssen den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt C entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 neu

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde

a) vor Erteilung einer spezifischen Genehmigung die Betreiber von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in die das nicht häusliche Abwasser eingeleitet wird, konsultiert,

b) den Betreibern von Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser aufnehmen, erlaubt, auf Anfrage die in ihren Einzugsgebieten erteilten spezifischen Genehmigungen einzusehen.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, einschließlich einer Überprüfung der spezifischen Genehmigung, um die Verschmutzungsquellen für nicht häusliches Abwasser gemäß Absatz 1 zu ermitteln, zu verhindern und so weit wie möglich zu verringern, wenn eine der folgenden Situationen eintritt:

a) an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage wurden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 Schadstoffe ermittelt,

b) der Klärschlamm aus der Behandlung von kommunalem Abwasser soll gemäß der Richtlinie 86/278/EWG des Rates 74 verwendet werden,

c) das behandelte kommunale Abwasser soll gemäß der Verordnung (EU) 2020/741 wiederverwendet werden,

d) die aufnehmenden Gewässer werden für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet,

e) die Verschmutzung des nicht häuslichen Abwassers, das in die Kanalisation oder in die kommunale Abwasserbehandlungsanlage eingeleitet wird, stellt eine Gefahr für den Betrieb dieses Systems oder dieser Anlage dar.

(3) Die in Absatz 1 genannten spezifischen Genehmigungen müssen die in Anhang I Teil C festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I Teil C zu erlassen, um ihn an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt auf dem Gebiet des Umweltschutzes anzupassen.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2. (angepasst)

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(4)(3)    Die Regelungen und Erlaubnisse  in Absatz 1 genannten spezifischen Genehmigungen  sind regelmäßig  mindestens alle sechs Jahre  zu überprüfen und nötigenfalls  gegebenenfalls  anzupassen.

Artikel 1512

 Wasserwiederverwendung und Einleitungen von kommunalem Abwasser 

(1)    Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

 neu

(1)    Die Mitgliedstaaten fördern systematisch die Wiederverwendung von behandeltem Abwasser aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. Wird behandeltes Abwasser für die landwirtschaftliche Bewässerung wiederverwendet, so muss es die Anforderungen der Verordnung (EU) 2020/741 erfüllen.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2. (angepasst)

 neu

(2)    Die zuständigen Behörden oder Stellen  Mitgliedstaaten  tragen dafür Sorge, daß dass das Einleiten von Abwasser  Einleitungen  aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis unterzogen wird  spezifischen Genehmigung unterliegen .  Mit dieser Genehmigung wird sichergestellt, dass die in Anhang I Teil B festgelegten Anforderungen erfüllt sind. 

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(3)    Die Regelungen und/oder Erlaubnisse gemäß Absatz 2 für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen aus Gemeinden von 2000 bis 10000 EW hinsichtlich von Einleitungen in Binnengewässer und in Ästuare und aus Gemeinden mit mehr als 10000 EW hinsichtlich aller Einleitungen müssen Bedingungen enthalten, die den einschlägigen Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B entsprechen. Die Kommission kann diese Anforderungen ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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(3)(4)    Die Regelungen und/oder Erlaubnisse  Die in Absatz 2 genannten spezifischen Genehmigungen  sind regelmäßig  mindestens alle sechs Jahre  zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Artikel 1613

 Biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser 

(1)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß biologisch abbaubares Industrieabwasser aus Betrieben der in Anhang III aufgeführten Industriebranchen, das nicht in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen behandelt wird, bis zum 31. Dezember 2000 vor dem Einleiten in Gewässer bestimmten Voraussetzungen entspricht, die die zuständige Behörde oder Stelle in einer vorherigen Regelung und/oder Erlaubnis festgelegt hat; dies gilt für alle Einleitungen aus Betrieben mit mehr als 4000 EW.

(2)    Die zuständige Behörde oder Stelle in den Mitgliedstaaten setzt bis zum 31. Dezember 1993 für diese Industriebranchen geeignete Anforderungen an die Abwassereinleitung fest.

(3)    Die Kommission nimmt bis zum 31. Dezember 1994 eine Gegenüberstellung der Anforderungen der Mitgliedstaaten vor. Sie veröffentlicht das Ergebnis in einem Bericht und unterbreitet gegebenenfalls einen geeigneten Vorschlag.

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Wird biologisch abbaubares nicht häusliches Abwasser in Gewässer eingeleitet, so legen die Mitgliedstaaten Anforderungen für solche Einleitungen fest, die der Art der betreffenden Industrie angemessen sind und mindestens das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten wie die Anforderungen in Anhang I Teil B.

Die in Absatz 1 genannten Anforderungen finden Anwendung, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)das Abwasser wird aus Anlagen eingeleitet, in denen eine Abwasserlast von 4000 EW und mehr behandelt wird, und stammt aus den in Anhang IV aufgeführten Industriebranchen, die keine der in Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 75 genannten Tätigkeiten ausüben,

b)das Abwasser wird keiner kommunalen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt, bevor es in aufnehmende Gewässer eingeleitet wird („direkte Einleitung“).

Artikel 17

Überwachung von kommunalem Abwasser

(1) Die Mitgliedstaaten überwachen das Vorhandensein der folgenden Parameter für die öffentliche Gesundheit im kommunalen Abwasser:

a)    SARS-CoV-2-Virus und seine Varianten,

b)    Poliovirus,

c)    Influenzavirus,

d)    neu auftretende Krankheitserreger,

e)    zunehmend besorgniserregende Schadstoffe,

f)    sonstige Parameter für die öffentliche Gesundheit, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als relevant erachtet werden.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 richten die Mitgliedstaaten ein nationales System für die ständige Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und den für die Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Behörden ein, um  

a)andere als die in Absatz 1 genannten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu ermitteln, die im kommunalen Abwasser zu überwachen sind,

b)den Ort und die Häufigkeit der Probenahmen und Analysen von kommunalem Abwasser für jeden gemäß Absatz 1 ermittelten Parameter für die öffentliche Gesundheit zu bestimmen, wobei die verfügbaren Gesundheitsdaten und der Bedarf an Daten über die öffentliche Gesundheit und gegebenenfalls die epidemiologische Lage vor Ort berücksichtigt werden,

c)eine angemessene und rechtzeitige Mitteilung der Überwachungsergebnisse an die für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörden und an die Plattformen der Union, sofern solche Plattformen verfügbar sind, zu gewährleisten.

(3) Wird von der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine gesundheitliche Notlage aufgrund von SARS-CoV-2 ausgerufen, so wird das Vorkommen von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im kommunalen Abwasser von mindestens 70 % der nationalen Bevölkerung überwacht und bei Gemeinden mit 100 000 EW und mehr wöchentlich mindestens eine Probe entnommen. Diese Überwachung wird fortgesetzt, bis diese zuständige Behörde die durch SARS-CoV-2 bedingte gesundheitliche Notlage für beendet erklärt.

Bei der Feststellung, ob eine gesundheitliche Notlage vorliegt, berücksichtigt die zuständige Behörde Bewertungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten, Beschlüsse der Weltgesundheitsorganisation (WHO) gemäß den Internationalen Gesundheitsvorschriften und Beschlüsse der Kommission gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung .../... des Europäischen Parlaments und des Rates 76 +.

(4) Für Gemeinden mit 100 000 EW und mehr stellen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2025 sicher, dass die antimikrobielle Resistenz mindestens zweimal jährlich an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und gegebenenfalls in den Kanalisationen überwacht wird.

Die Kommission erlässt gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren Durchführungsrechtsakte, um durch die Festlegung einer harmonisierten Methode zur Messung antimikrobieller Resistenzen im kommunalen Abwasser eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

(5) Die Ergebnisse der in diesem Artikel genannten Überwachung werden gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe g gemeldet.

Artikel 18

Risikobewertung und Risikomanagement

(1) Die Mitgliedstaaten ermitteln bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = letzter Tag des zweiten Jahres nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] die durch die Einleitung von kommunalem Abwasser bestehenden Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit und mindestens die Risiken für

a) die Qualität von Wasserkörpern, die für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2020/2184 verwendet werden,

b) die Qualität von Badegewässern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/7/EG fallen,

c) den guten ökologischen Zustand von Wasserkörpern im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Richtlinie 2000/60/EG,

d) die Qualität von Wasserkörpern, in denen Aquakultur im Sinne von Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrieben wird.

(2) Wurden Risiken gemäß Absatz 1 ermittelt, so erlassen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu deren Bewältigung, die gegebenenfalls folgende Maßnahmen umfassen:

a) Errichtung von Kanalisationen gemäß Artikel 3 für Gemeinden mit weniger als 1000 EW,

b) Durchführung einer Zweitbehandlung gemäß Artikel 6 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 1000 EW,

c) Durchführung einer Drittbehandlung gemäß Artikel 7 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 10 000 EW,

d) Durchführung einer Viertbehandlung gemäß Artikel 8 bei Einleitungen von kommunalem Abwasser aus Gemeinden mit weniger als 10 000 EW,

e) Erstellung integrierter Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung gemäß Artikel 5 für Gemeinden mit weniger als 10 000 EW und Erlass von Maßnahmen gemäß Anhang V,

f) Anwendung strengerer Anforderungen an die Behandlung von gesammeltem kommunalem Abwasser als die Anforderungen gemäß Anhang I Teil B.

(3) Die Ermittlung der Risiken gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird alle fünf Jahre überprüft. Eine Zusammenfassung der ermittelten Risiken zusammen mit einer Beschreibung der gemäß Absatz 2 dieses Artikels erlassenen Maßnahmen wird in die nationalen Durchführungsprogramme gemäß Artikel 23 aufgenommen und der Kommission auf Anfrage übermittelt.

Artikel 19

Zugang zur Sanitärversorgung

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zur Sanitärversorgung für alle, insbesondere für schutzbedürftige und marginalisierte Gruppen, zu verbessern.

Zu diesem Zweck treffen die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 folgende Vorkehrungen:

a) Ermittlung der Personengruppen, einschließlich schutzbedürftiger und marginalisierter Gruppen, ohne oder mit begrenztem Zugang zu sanitären Einrichtungen und die Gründe hierfür,

b) Bewertung der Möglichkeiten zur Verbesserung des Zugangs zu sanitären Einrichtungen für die unter Buchstabe a genannten Personengruppen,

c) Förderung der Errichtung einer ausreichenden Zahl von sanitären Einrichtungen im öffentlichen Raum in allen Gemeinden mit 10 000 EW und mehr, wobei auf einen kostenlosen und, insbesondere für Frauen, sicheren Zugang zu achten ist.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

Artikel 2014

 Klärschlamm 

(1)    Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung ist nach Möglichkeit wiederzuverwenden. Im Verlauf dieser Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

(2)    Die zuständigen Behörden oder Stellen sorgen dafür, daß die Entsorgung von Klärschlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bis zum 31. Dezember 1998 allgemeinen Regelungen unterzogen wird oder registrier- oder genehmigungspflichtig ist.

(3)    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß bis zum 31. Dezember 1998 das Einbringen von Klärschlamm in Oberflächengewässer durch Schiffe, durch das Ableiten über Leitungssysteme oder auf anderem Wege stufenweise eingestellt wird.

(4)    Bis zur endgültigen Einstellung der in Absatz 3 genannten Einbringungsarten gewährleisten die Mitgliedstaaten, daß die Gesamtmenge toxischer, persistenter und bioakkumulierbarer Stoffe von in Oberflächengewässer verbrachtem Klärschlamm einer Einbringungsgenehmigung bedarf und stufenweise verringert wird.

 neu

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Entsorgungswege im Rahmen der Klärschlammbewirtschaftung der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG entsprechen. Durch diese Wege sollen die Abfallvermeidung, die Wiederverwendung und das Recycling von Ressourcen maximiert und die schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt minimiert werden.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie durch Festlegung der Mindestquoten für die Wiederverwendung und Rückgewinnung von Phosphor und Stickstoff aus Klärschlamm zu erlassen, um verfügbare Technologien für die Phosphor- und Stickstoffrückgewinnung aus Klärschlamm zu berücksichtigen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

Artikel 2115

 Überwachung 

(1)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass  Ddie zuständigen Behörden oder Stellen  Folgendes  überwachen:

a)die Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen entsprechend dem Kontrollverfahren  den Methoden für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse  nach Anhang I Abschnitt D Teil D, um die Einhaltung der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B Teil B zu überprüfen,  ; diese Überwachung umfasst auch die Lasten und Konzentrationen der in Anhang I Teil B aufgeführten Parameter, 

b)Mengen, und Zusammensetzung  und beabsichtigte Verwendung  ders Klärschläammes, die in Oberflächengewässer eingebracht werden . ,

 neu

c)die beabsichtigte Verwendung des behandelten kommunalen Abwassers, einschließlich des Anteils an wiederverwendetem Wasser,

d)die Treibhausgase, die von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen mit mehr als 10 000 EW erzeugt werden, sowie die von diesen Anlagen verbrauchte und erzeugte Energie.

🡻 91/271/EWG

(2)    Die zuständigen Behörden oder Stellen überwachen die Gewässer, in die Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen und aus Direkteinleitungen nach Artikel 13 eingeleitet wird, in den Fällen, in denen zu erwarten steht, daß die Gewässerbeschaffenheit erheblich beeinträchtigt wird.

(3)    Im Falle von Einleitungen gemäß Artikel 6 und der Einbringung von Klärschlamm in Oberflächengewässern überwachen die Mitgliedstaaten alle einschlägigen Untersuchungen, anhand deren nachgewiesen werden kann, daß die Umwelt nicht geschädigt wird, bzw. führen diese Untersuchungen durch.

(4)    Informationen, die von den zuständigen Behörden oder Stellen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 gesammelt wurden, werden in den Mitgliedstaaten bereitgehalten und der Kommission auf Anfrage innerhalb von sechs Monaten zugänglich gemacht.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(5)    Die Kommission kann Leitlinien für die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte Überwachung nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausarbeiten.

 neu

(2)    Die Mitgliedstaaten stellen für alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr sicher, dass die zuständigen Behörden die Schadstoffkonzentration und Schadstofflast aus Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen, die in Wasserkörper eingeleitet werden, überwachen.

(3)    Die Mitgliedstaaten überwachen bei allen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW an den Zu- und Abläufen von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen die Konzentrationen und Lasten der folgenden Elemente im kommunalen Abwasser:

a) von Schadstoffen, die aufgeführt sind in

i) den Anhängen VIII und X der Richtlinie 2000/60/EG, im Anhang der Richtlinie 2008/105/EG, in Anhang I der Richtlinie 2006/118/EG und in Anhang II Teil B der Richtlinie 2006/118/EG,

ii) dem Anhang der Richtlinie 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 77 ,

iii) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 78 ,

iv) den Anhängen I und II der Richtlinie 86/278/EWG;

b) von Parametern, die in Anhang III Teil B der Richtlinie (EU) 2020/2184 aufgeführt sind, sofern das kommunale Abwasser in ein Einzugsgebiet gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie eingeleitet wird;

c) von Mikroplastik.

Die Mitgliedstaaten überwachen bei allen Gemeinden mit mehr als 10 000 EW das Vorhandensein von Mikroplastik im Klärschlamm.

Die Überwachung gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 erfolgt in folgender Häufigkeit:

a) mindestens zwei Probenahmen pro Jahr bei Gemeinden mit 100 000 EW und mehr, wobei zwischen den Probenahmen höchstens sechs Monate liegen dürfen,

b) mindestens eine Probenahme alle zwei Jahre bei Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß dem in Artikel 28 genannten Verfahren Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um durch die Festlegung einer Methode zur Messung von Mikroplastik im kommunalen Abwasser und im Klärschlamm eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

🡻 91/271/EWG

Artikel 16

Unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 7. Juni 1990 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt 79 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die zuständigen Behörden oder Stellen alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalen Abwässern und Klärschlamm in ihrem Zuständigkeitsbereich veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten leiten diese Berichte unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung an die Kommission weiter.

 neu

Artikel 22

Informationen über die Überwachung der Durchführung

(1) Mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur (EUA) erstellen die Mitgliedstaaten

a) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen, die gemäß Artikel 21 erhoben wurden, einschließlich Informationen über die Parameter gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a und die Prüfergebnisse in Bezug auf die in Anhang I Teil D festgelegten Kriterien für die Erfüllung/Nichterfüllung der Anforderungen, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,

b) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz, der den Prozentsatz des gemäß Artikel 3 gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers angibt, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,

c) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die zur Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 ergriffenen Maßnahmen und über den Prozentsatz der kommunalen Abwasserlast aus Gemeinden mit mehr als 2000 EW, der in individuellen Systemen behandelt wird, und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,

d) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die Anzahl der Probenahmen und die Anzahl der Proben, die gemäß Anhang I Teil D entnommen wurden und die Anforderungen nicht erfüllt haben,

e) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über Treibhausgasemissionen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Gasen, und über die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage mit 10 000 EW und mehr verbrauchten Gesamtenergie und erzeugten erneuerbaren Energie sowie mit einer Berechnung des Prozentsatzes der Erreichung der in Artikel 11 Absatz 2 festgelegten Ziele und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,

f) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit Informationen über die gemäß Anhang V Nummer 3 getroffenen Maßnahmen und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,

g) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit den Überwachungsergebnissen gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 4 und aktualisieren diesen Datensatz danach jährlich,

h) bis zum 31. Dezember 2025 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre,

i) bis zum 31. Dezember 2030 einen Datensatz mit der Liste der Gebiete, in denen die Konzentration oder Akkumulation von Mikroschadstoffen gemäß Artikel 8 Absatz 2 ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle fünf Jahre,

j) bis zum 12. Januar 2029 einen Datensatz mit Informationen über die zur Verbesserung des Zugangs zur Sanitärversorgung gemäß Artikel 19 ergriffenen Maßnahmen, einschließlich Informationen über den Anteil ihrer Bevölkerung, der Zugang zur Sanitärversorgung hat, und aktualisieren diesen Datensatz danach alle sechs Jahre.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommission und die EUA ständigen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Datensätzen haben.

(3) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 übermittelten Informationen werden für die nach diesem Artikel erforderlichen Meldungen berücksichtigt.

In Bezug auf die in Absatz 1 genannten Informationen gewährt die EUA der Öffentlichkeit über das gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2006/166 eingerichtete Europäische Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister Zugang zu einschlägigen Daten.

(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen das Format der gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen festgelegt wird. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

Artikel 2317

 Nationales Durchführungsprogramm 

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen bis zum 31. Dezember 1993  bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der letzte Tag des dreiundzwanzigsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]  ein Programm für den Vollzug dieser  nationales Durchführungsprogramm für diese  Richtlinie auf.

 neu

Diese Programme umfassen

a) eine Bewertung des Stands der Durchführung der Artikel 3 bis 8,

b) die Ermittlung und Planung der Investitionen, die zur Durchführung dieser Richtlinie für jede Gemeinde erforderlich sind, einschließlich einer Schätzung der Kosten als Richtwert und einer Priorisierung dieser Investitionen in Bezug auf die Größe der Gemeinde und die Umweltauswirkungen von unbehandeltem kommunalem Abwasser,

c) eine Schätzung der Investitionen, die für die Erneuerung bestehender kommunaler Abwasserinfrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, aufgrund ihres Alters und ihrer Abschreibungsraten erforderlich sind,

d) die Ermittlung oder zumindest Angabe potenzieller öffentlicher Finanzierungsquellen, wenn diese zur Ergänzung der Benutzungsgebühren erforderlich sind.

🡻 2013/64/EU Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a (angepasst)

Abweichend von Unterabsatz 1 stellt Frankreich bis zum 30. Juni 2014 ein Programm für den Vollzug dieser Richtlinie in Mayotte auf.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

(2)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 30. Juni 1994 den Inhalt der Programme mit.

🡻 2013/64/EU Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b (angepasst)

Abweichend von Unterabsatz 1 übermittelt Frankreich in Bezug auf Mayotte der Kommission bis zum 31. Dezember 2014 Informationen über das Programm.

 neu

(2)    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum … [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der letzte Tag des fünfunddreißigsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] ihre nationalen Durchführungsprogramme, es sei denn, sie weisen anhand der Überwachungsergebnisse gemäß Artikel 21 nach, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.

🡻 91/271/EWG

(3)    Die Mitgliedstaaten schreiben die Information nach Absatz 2 erforderlichenfalls fort und fort die Kommission alle zwei Jahre zum 30. Juni.

 neu

(3) Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre nationalen Durchführungsprogramme mindestens alle fünf Jahre. Sie übermitteln der Kommission diese Programme bis zum 31. Dezember, es sei denn, sie können nachweisen, dass sie die Vorgaben der Artikel 3 bis 8 erfüllen.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(4)    Die Kommission arbeitet die Methoden und die Formblätter für die Mitteilung über die einzelstaatlichen Programme nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren aus. Änderungen dieser Methoden und Formblätter werden nach diesem Verfahren vorgenommen.

 neu

(4)    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Methoden und Formate für die Übermittlung der nationalen Durchführungsprogramme zu erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

🡻 91/271/EWG

(5)    Die Kommission überprüft und bewertet alle zwei Jahre die gemäß den Absätzen 2 und 3 erhaltenen Informationen und veröffentlicht darüber einen Bericht.

 neu

Artikel 24

Information der Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Öffentlichkeit in jeder Gemeinde auf benutzerfreundliche und verbrauchergerechte Weise angemessene und aktuelle Informationen über die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser online zur Verfügung gestellt werden. Die Informationen umfassen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Daten.

Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf begründeten Antrag auch auf andere Weise übermittelt.

(2) Darüber hinaus stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle an die Kanalisation angeschlossenen Personen regelmäßig und mindestens einmal im Jahr in der am besten geeigneten Form, auch auf ihrer Rechnung oder über intelligente Anwendungen, folgende Informationen erhalten, ohne diese anfordern zu müssen:

a) Informationen über die Einhaltung der Artikel 3, 4, 6, 7 und 8 bei der Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser, einschließlich eines Vergleichs der tatsächlichen Schadstofffreisetzungen in die aufnehmenden Gewässer mit den in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 festgelegten Grenzwerten,

b) die Menge oder geschätzte Menge des pro Jahr oder Abrechnungszeitraum gesammelten und behandelten kommunalen Abwassers für den Haushalt oder die angeschlossene Einrichtung in Kubikmetern, zusammen mit den jährlichen Trends und dem Preis für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser für den Haushalt (Kosten pro Liter und Kubikmeter),

c) einen Vergleich der jährlichen Mengen der für den Haushalt pro Jahr gesammelten und behandelten kommunalen Abwasserlast und die Angabe der durchschnittlichen Abwassermenge eines Haushalts in der betreffenden Gemeinde,

d) einen Link zu den in Absatz 1 genannten Online-Inhalten.

(3) Die Kommission kann gemäß dem in Artikel 27 genannten Verfahren delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 und Anhang VI erlassen, mit denen die Informationen, die der Öffentlichkeit online zur Verfügung zu stellen sind, und die Informationen für die an die Kanalisation angeschlossenen Personen aktualisiert werden, um diese Anforderungen an den technischen Fortschritt und die Verfügbarkeit von Daten in diesem Bereich anzupassen.

(4) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen das Format und die Methoden für die Darstellung der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitzustellenden Informationen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 28 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 25

Zugang zur Justiz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Richtlinie anzufechten, sofern mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) sie haben ein ausreichendes Interesse,

b) sie machen eine Rechtsverletzung geltend, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert.

Das Überprüfungsverfahren wird fair, gerecht und zeitnah durchgeführt, ist nicht mit übermäßigen Kosten verbunden und stellt einen angemessenen und effektiven Rechtsschutz und, soweit angemessen, auch einen vorläufigen Rechtsschutz sicher.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die in Absatz 1 genannten Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

Artikel 26

Schadensersatz

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Falle einer Schädigung der menschlichen Gesundheit infolge eines Verstoßes gegen innerstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie die betroffenen Personen das Recht haben, gegenüber den für den Verstoß verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen und gegebenenfalls gegenüber den zuständigen Behörden Ersatz für einen Schaden zu verlangen und zu erwirken.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt einsetzen und alle im innerstaatlichen Recht festgelegten Voraussetzungen erfüllen, als Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit die Befugnis erhalten, die betroffenen Personen zu vertreten und Sammelklagen auf Schadensersatz einzureichen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Anspruch aufgrund eines Verstoßes, der zu einer Schädigung führte, von den betroffenen Personen und den in diesem Absatz genannten Nichtregierungsorganisationen nicht zweimal geltend gemacht werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Vorschriften und Verfahren im Zusammenhang mit Schadensersatzansprüchen nicht auf eine Weise ausgestaltet sind und angewendet werden, die die Ausübung des Rechts auf Schadensersatz aufgrund eines Verstoßes nach Absatz 1 unmöglich oder übermäßig schwierig macht.

(4) Bei einem Schadensersatzanspruch gemäß Absatz 1, gestützt auf Nachweise, die auf einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß schließen lassen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Beweislast dafür, dass der Verstoß den Schaden weder verursacht noch dazu beigetragen hat, bei der für den Verstoß verantwortlichen Person liegt.

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verjährungsfrist für Schadensersatzklagen nach Absatz 1 nicht kürzer als fünf Jahre ist. Diese Frist läuft nicht an, bis der Verstoß eingestellt wurde und die den Anspruch auf Schadensersatz erhebende Person weiß, dass sie durch einen Verstoß gemäß Absatz 1 Schaden genommen hat.

Artikel 27

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 5, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 2 oder Artikel 24 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

🡻 1882/2003 Artikel 3 und Anhang III Nummer 21 (angepasst)

Artikel 2818

 Ausschuss 

(1)    Die Kommission wird von einem  vom  Ausschuss  zur Anpassung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt sowie zur Durchführung dieser Richtlinie  unterstützt.

🡻 1137/2008 Artikel 1 und Anhang Nummer 4.2.

(2)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

 neu

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 29

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie umfassen gegebenenfalls finanzielle Sanktionen in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz der juristischen Person oder zum Gehalt der natürlichen Person, die den Verstoß begangen hat, wobei den Besonderheiten kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei den gemäß diesem Artikel verhängten Sanktionen, soweit anwendbar, folgende Aspekte gebührend berücksichtigt werden:

   a) Art, Schweregrad und Ausmaß des Verstoßes,

b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes,

c) die von dem Verstoß betroffene Bevölkerung oder Umwelt unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Verstoßes auf das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erreichen.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr alle diesbezüglichen Änderungen.

Artikel 30

Evaluierung

(1) Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2030 und bis zum 31. Dezember 2040 eine Evaluierung dieser Richtlinie durch, die sich insbesondere auf folgende Elemente stützt:

a) die durch die Durchführung der Richtlinie gewonnenen Erfahrungen,

b) die Datensätze gemäß Artikel 22 Absatz 1,

c) relevante wissenschaftliche, analytische und epidemiologische Daten, einschließlich der Ergebnisse von von der Union finanzierten Forschungsprojekten,

d) Empfehlungen der WHO, soweit vorhanden,

e) eine Analyse des möglichen Bedarfs einer Anpassung der Liste der unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallenden Produkte an die Entwicklungen bei der Palette der in Verkehr gebrachten Produkte, an die besseren Kenntnisse über das Vorhandensein von Mikroschadstoffen im Abwasser und ihre Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Umwelt sowie an die Daten, die sich aus den neuen Überwachungspflichten in Bezug auf Mikroschadstoffe an den Zu- und Abläufen der kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen ergeben.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Evaluierung vor.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Angaben, die für die Ausarbeitung des in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Berichts erforderlich sind.

Artikel 31

Überprüfung

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor, dem sie, sofern sie dies für angezeigt erachtet, geeignete Gesetzgebungsvorschläge beifügt.

🡹

Artikel 32

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1) Die Richtlinie 91/271/EG in der Fassung der in Anhang VII Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang VII Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in nationales Recht mit Wirkung vom [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der erste Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] aufgehoben.

 neu

(2) Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 gelten für Mayotte ab dem 31. Dezember 2027.

(3) Für kommunale Abwassereinleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die eine Abwasserlast von 100 000 EW und mehr behandeln und die bis zum 31. Dezember 2030 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 genügen müssen, gilt bis zum 31. Dezember 2035 weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EG des Rates.

Für kommunale Abwassereinleitungen aus Gemeinden mit 10 000 bis 100 000 EW, die bis zum 31. Dezember 2035 nicht den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 3 genügen müssen, gilt bis zum 31. Dezember 2040 weiterhin Artikel 5 der Richtlinie 91/271/EG des Rates.

🡹

(4) Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang [VIII] zu lesen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

Artikel 3319

 Umsetzung 

(1)    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um  den Bestimmungen der Artikel […] und Anhänge […] [Verweis auf die Artikel und die Anhänge, die verglichen mit den aufgehobenen Richtlinien inhaltlich geändert worden sind] bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = der letzte Tag des dreiundzwanzigsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie]  dieser Richtlinie bis zum 30. Juni 1993 nachzukommen. Sie setzen die  übermitteln der  Kommission unverzüglich  den Wortlaut dieser Vorschriften  davon in Kenntnis.

(2)    Wenn die Mitgliedstaaten  diese  die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.  In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten.  Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme  regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahmen und die Formulierung dieser Erklärung .

(23)    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen  nationalen  Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

🡹

Artikel 34

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel [...] und die Anhänge [...] [Verweis auf die Artikel und die Anhänge, die verglichen mit der aufgehobenen Richtlinie unverändert geblieben sind] gelten ab dem [...] [Amt für Veröffentlichungen: bitte Datum einfügen = erster Tag des vierundzwanzigsten Monats nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie].

🡻 91/271/EWG (angepasst)

Artikel 3520

 Adressaten 

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident/Die Präsidentin

(1)    ABl. L 135 vom 30.5.1991.
(2)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluation of the Council Directive 91/271/EEC of 21 May 1991, concerning urban waste-water treatment (SWD(2019) 700).
(3)    Die Standardeinheit für die Messung der Verschmutzung ist der „Einwohnerwert“ (EW). Dies entspricht der durchschnittlichen Schadstoffmenge, die von einer Person/Tag freigesetzt wird. Zusätzlich zu den Einleitungen von EU-Privathaushalten wird in zentralisierten Behandlungsanlagen auch das Abwasser von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) behandelt, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind.
(4)    COM(2019) 640 final.
(5)    Sonderbericht Nr. 12/2021: „Das Verursacherprinzip: uneinheitliche Anwendung im Rahmen der umweltpolitischen Strategien und Maßnahmen der EU“.
(6)    ABl. L 348 vom 24.12.2008.
(7)    ABl. L 372 vom 27.12.2006.
(8)    ABl. L 327 vom 22.12.2000.
(9)    ABl. L 164 vom 25.6.2008.
(10)    ABl. L 64 vom 4.3.2006.
(11)    ABl. L 334 vom 17.12.2010.
(12)    ABl. L 33 vom 4.2.2006.
(13)    COM(2020) 761 final.
(14)    COM(2020) 98 final.
(15)    ABl. L 181 vom 4.7.1986.
(16)    COM(2022) 304 final.
(17)    COM(2022) 108 final.
(18)    ABl. L 243 vom 9.7.2021.
(19)    ABl. L 156 vom 19.6.2018.
(20)    ABl. L 315 vom 14.11.2012.
(21)    COM(2021) 557 final.
(22)    COM(2021) 102 final.
(23)    ABl. C 326 vom 26.10.2012.
(24)    ABl. L 435 vom 23.12.2020.
(25)    Der Schwellenwert für „größere“ Anlagen wurde auf 100 000 EW festgesetzt, wobei berücksichtigt wurde, dass 46 % der anfallenden Abwasserlast in einer relativ geringen Zahl „größerer“ Anlagen (974) behandelt werden. Ein weiterer Schwellenwert von 10 000 EW wurde festgelegt, da 81 % der Abwasserlast in 7527 Anlagen mit einer Kapazität von mehr als 10 000 EW behandelt werden.
(26)    Das geplante System würde den bestehenden Systemen für die Bewirtschaftung fester Abfälle ähneln: Einführer und Hersteller wären für die Behebung der durch ihre Produkte verursachten Verschmutzung finanziell verantwortlich, wobei Arzneimittel und Körperpflegemittel die Hauptquellen von Mikroschadstoffen sind.
(27)    Im Rahmen der Audits soll das Potenzial für eine kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energien anhand der Kriterien gemäß Anhang VI des Vorschlags der Kommission für eine Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (COM(2021) 558 final) systematisch ermittelt werden.
(28)    ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3.
(29)    ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6.
(30)    ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1.
(31)    ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28.
(32)    ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.
(33)    ABl. C […] vom […], S. […].
(34)    ABl. C […] vom […], S. […].
(35)    Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).
(36)    Siehe Anhang VII Teil A.
(37)    ABl. Nr. C 209 vom 9.8.1988, S. 3.
(38)    Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).
(39)    Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Evaluierung (Zusammenfassung) der Richtlinie des Rates 91/271/EWG vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (SWD(2019) 701 final).
(40)    EUA-Bericht Nr. 7/2018, European waters: Assessment of status and pressures 2018.
(41)    Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(42)    Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
(43)    Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).
(44)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft (COM(2018) 28 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt (COM(2019) 128 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit: Für eine schadstofffreie Umwelt (COM(2020) 667 final); Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
(45)    Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).
(46)    Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26).
(47)    Empfehlung (EU) 2021/1749 der Kommission vom 28. September 2021 zum Thema „Energieeffizienz an erster Stelle: von den Grundsätzen zur Praxis“ — Leitlinien und Beispiele zur Umsetzung bei der Entscheidungsfindung im Energiesektor und darüber hinaus.
(48)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final).
(49)    Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
(50)    Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).
(51)     UNECE Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes as amended, along with decision VI/3 clarifying the accession procedure (UNECE-Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen in seiner geänderten Fassung sowie Beschluss VI/3 zur Klärung des Beitrittsverfahrens).
(52)    Verordnung (EU) 2020/741 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über Mindestanforderungen an die Wasserwiederverwendung (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 32).
(53)    Mitteilung der Kommission, HERA: die neue Europäische Behörde für Krisenvorsorge und -reaktion bei gesundheitlichen Notlagen – der nächste Schritt zur Vollendung der europäischen Gesundheitsunion (COM(2021) 576 final).
(54)    Empfehlung (EU) 2021/472 der Kommission vom 17. März 2021 über einen gemeinsamen Ansatz zur Einführung einer systematischen Überwachung von SARS-CoV-2 und seinen Varianten im Abwasser in der EU (ABl. L 98 vom 19.3.2021, S. 3).
(55)    Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament, Europäischer Aktionsplan zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen im Rahmen des Konzepts „Eine Gesundheit“ (COM(2017) 339 final).
(56)    Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(57)    Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 ( A/70/L.1 ).
(58)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer Säule sozialer Rechte (COM(2017) 250 final).
(59)    WHO Guidelines on Sanitation and Health, 2018.
(60)    Protocol on Water and Health to the 1992 Convention on the Protection and Use of Transboundary Watercourses and International Lakes, 17. Juni 1999.
(61)    Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
(62)    EU-Menschenrechtsleitlinien für einwandfreies Trinkwasser und Sanitärversorgung (10145/19).
(63)    Schlussfolgerungen des Rates zur Wasserdiplomatie (13991/18).
(64)    Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlament und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).
(65)    Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Auf dem Weg zu einem gesunden Planeten für alle – EU-Aktionsplan: „Schadstofffreiheit von Luft, Wasser und Boden“ (COM(2021) 400 final).
(66)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(67)    Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).
(68)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(69)    Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(70)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(71)    Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).
(72)    Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).
(73)    Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(74)    Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 6).
(75)    Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(76)    + Amt für Veröffentlichungen: bitte die Nummer der im Dokument PE-CONS 40/22 (2020/0322(COD)) enthaltenen Verordnung in den Text einfügen und die Nummer, das Datum, den Titel und die Amtsblattfundstelle jener Verordnung in die Fußnote einfügen.
(77)    Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).
(78)    Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).
(79)    ABl. Nr. L 158 vom 23.6.1990, S. 56.
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Brüssel, den 26.10.2022

COM(2022) 541 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Neufassung)

{SEC(2022) 541 final} - {SWD(2022) 541 final} - {SWD(2022) 544 final}


🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

ANHANG I

ANFORDERUNGEN AN  KOMMUNALES ABWASSER  KOMMUNALE ABWÄSSER

A.Kanalisation 1

Kanalisationen sollen  müssen  den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.

Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere  Folgendes  :

Menge und Zusammensetzung  des kommunalen Abwassers  der kommunalen Abwässer,

Verhinderung von Leckagen,

Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.

B.Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in Gewässer 2

1.    Abwasserbehandlungen  Abwasserbehandlungsanlagen  müssen so ausgelegt oder umgerüstet werden, daß dass vor dem Einleiten in Gewässer repräsentative Proben des zugeleiteten Abwassers und des behandelten Abwassers entnommen werden können.

2.    Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die einer Behandlung nach den Artikeln 6, 4 und 7 5 und 8  der Richtlinie unterliegen, müssen den Anforderungen in Tabelle 1 entsprechen.

3.    Einleitungen aus  in Artikel 7 Absätze 1 und 3 und Artikel 8 genannten  kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindliche Gebiete, in denen es im Sinne des Anhangs II Abschnitt A Buchstabe a) zur Eutrophierung kommt, müssen  im Einklang mit diesen Artikeln  zusätzlich  zu den Anforderungen gemäß Nummer 2  den Anforderungen in Tabelle 2 des vorliegenden Anhangs entsprechen.

 neu

4. Einleitungen aus in Artikel 8 Absatz 1 genannten und in der Liste gemäß Artikel 8 Absatz 2 aufgeführten kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen gemäß den Nummern 2 und 3 den Anforderungen in Tabelle 3 entsprechen.

5. Genehmigungen für Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, in denen Bioträgermedien aus Kunststoff verwendet werden, umfassen die Verpflichtung zur ständigen Überwachung und Vermeidung jeglicher unbeabsichtigter Freisetzungen von Biomedien in die Umwelt.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

64.    Falls erforderlich, sind strengere Anforderungen als die in den Tabellen 1, und/oder 2  und 3  genannten  festgelegten  anzuwenden, um sicherzustellen, daß dass die  aufnehmenden  Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen  die in den Richtlinien 2000/60/EG, 2008/56/EG, 2008/105/EG und 2006/7/EG festgelegten Anforderungen erfüllen .

75.    Die Stellen, an der denen kommunales Abwasser eingeleitet wird, ist sind möglichst so zu wählen, daß dass die Auswirkungen auf das aufnehmende Gewässer auf ein Minimum beschränkt werden.

C. Spezifische Genehmigungen für Einleitungen von nicht häuslichem Abwasser  Industrielles Abwasser

Industrielles Abwasser, das in Kanalisationen und kommunale Abwasserbehandlungsanlagen eingeleitet wird, muß so vorbehandelt werden, daß es folgende Anforderungen erfüllt:

Die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und Behandlungsanlagen tätig ist, darf nicht gefährdet werden.

Kanalisation, Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung dürfen nicht beschädigt werden.

Der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage und die Behandlung des Klärschlamms dürfen nicht beeinträchtigt werden.

Ableitungen aus den Abwasserbehandlungsanlagen dürfen die Umwelt nicht schädigen oder dazu führen, daß die aufnehmenden Gewässer nicht mehr den Bestimmungen anderer Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.

Es muß sichergestellt sein, daß der Klärschlamm in umweltverträglicher Weise sicher beseitigt werden kann.

 neu

1. Mit der in Artikel 14 genannten spezifischen Genehmigung wird Folgendes sichergestellt:

a)Die im nicht häuslichen Abwasser enthaltenen Schadstoffe beeinträchtigen nicht den Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage, beschädigen nicht die Kanalisation, die Abwasserbehandlungsanlagen und die zugehörige Ausrüstung und behindern nicht die Wiederverwendung von behandeltem Wasser sowie die Rückgewinnung von Klärschlamm.

b)Die im nicht häuslichen Abwasser enthaltenen Schadstoffe gefährden nicht die Gesundheit des Personals, das in Kanalisationen und kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen tätig ist.

c)Die im nicht häuslichen Abwasser enthaltene Schadstofflast kann von der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage verringert werden.

d)Behandelt eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage Zuleitungen aus einer Industrieanlage, die über eine Genehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2010/75/EU verfügt, übersteigt die Schadstofflast der Einleitungen aus dieser Abwasserbehandlungsanlage nicht die Schadstofflast, die bei einer direkten Einleitung aus der Industrieanlage freigesetzt und den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der genannten Richtlinie festgelegten Emissionsgrenzwerten sowie etwaigen zusätzlichen Auflagen gemäß Artikel 18 der genannten Richtlinie entsprechen würde.

e)Die in der Einleitung aus der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage verbleibende Schadstofflast führt nicht zu einer Verschlechterung des guten ökologischen Zustands oder Potenzials oder des guten chemischen Zustands des aufnehmenden Wasserkörpers und stellt kein Hindernis für den betreffenden Wasserkörper dar, einen solchen Zustand im Einklang mit den in Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Zielen zu erreichen.

2. Die spezifische Genehmigung enthält einen Anhang, in dem die Erfüllung aller unter Nummer 1 genannten Bedingungen dokumentiert wird. Um sicherzustellen, dass diese Bedingungen weiterhin erfüllt sind, werden die Bestimmungen der spezifischen Genehmigungen aktualisiert, wenn sich die Merkmale des nicht häuslichen Abwassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder des aufnehmenden Wasserkörpers erheblich ändern.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

D.Referenzmethoden  Methoden  für die Überwachung und Auswertung der Ergebnisse

1.    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass daß eine Überwachungsmethode angewandt wird, die  die unter den Nummern 2 bis 5 festgelegten Anforderungen erfüllt  zumindest dem nachfolgend beschriebenen Anforderungsniveau entspricht.

Es können auch andere als die unter in den Nummern 2, 3 und 4 genannten  Methoden  Verfahren angewandt werden, sofern mit ihnen nachweislich gleichwertige Ergebnisse erzielt werden.

Die Mitgliedstaaten leiten der Kommission alle einschlägigen Informationen über das die angewandte  Überwachungsmethode  Verfahren zu. Ist die Kommission der Auffassung, daß die Anforderungen nach den Nummern 2, 3 und 4 nicht erfüllt sind, so unterbreitet sie dem Rat einen entsprechenden Vorschlag.

2.    Am Ablauf und erforderlichenfalls am Zulauf der  kommunalen  Abwasserbehandlungsanlage sind an jeweils denselben genau festgelegten Stellen abflußssproportionale oder zeitproportionale 24-Stunden-Proben zu entnehmen, um zu überprüfen, ob das eingeleitete Abwasser den Anforderungen dieser Richtlinie entspricht. Zur Überwachung von Mikroschadstoffen verwendete zeitproportionale Proben müssen jedoch 48-Stunden-Proben sein. 

Dabei sind international anerkannte Laborpraktiken anzuwenden, mit denen die Veränderung des Zustands der Proben zwischen ihrer Entnahme und der Analyse so gering wie möglich gehalten wird.

3.    Die Mindestzahl jährlicher Probenahmen soll  wird  entsprechend der Größe der Abwasserbehandlungsanlage festgesetzt werden, wobei die Proben in regelmäßigen zeitlichen Abständen zu entnehmen sind:

2000  1 000  – 9 999 EW:

zwölf Proben im ersten Jahr

vier Proben in den darauffolgenden Jahren, wenn nachgewiesen werden kann, daß das Abwasser im ersten Jahr den Vorschriften der Richtlinie entspricht. Wenn eine der vier Proben den Grenzwert überschreitet, sind im folgenden Jahr zwölf Proben zu entnehmen.  Eine Probe pro Monat 

10 000 – 49 999 EW:

 Zwei Proben pro Monat

Bei Mikroschadstoffen eine Probe pro Monat  zwölf Proben

50 000  – 99 999  EW: oder mehr

 Eine Probe pro Woche

Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Woche  24 Proben.

 100 000 EW und mehr: 

 Eine Probe pro Tag

Bei Mikroschadstoffen zwei Proben pro Woche. 

4.    Für das behandelte Abwasser gelten die einschlägigen Werte als eingehalten, wenn für jeden einzelnen untersuchten Parameter die Wasserproben dem betreffenden Wert wie folgt entsprechen:

a)Für die in Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 genannten Parameter ist in Tabelle 4 3 die höchstzulässige Anzahl von Proben angegeben, bei denen die als Konzentrationswerte und/oder prozentuale Verringerung ausgedrückten Anforderungen nach Tabelle 1 und Artikel 2 Nummer 7 nicht erfüllt sein müssen.

b)Für die in Tabelle 1 genannten und in Konzentrationswerten ausgedrückten Parameter darf die Abweichung von den Parameterwerten bei normalen Betriebsbedingungen nicht mehr als 100 % betragen. ,  ausgenommen davon ist der Parameter für abfiltrierbare Stoffe, bei dem Abweichungen von den  Für die Konzentrationswerten für die suspendierten Stoffe insgesamt sind Abweichungen  von  bis zu 150 % zulässig  sind  .

c)Für die in Tabelle 2 aufgeführten Parameter darf der Jahresmittelwert der Proben für jeden Parameter den  in dieser Tabelle aufgeführten  maßgeblichen Wert nicht überschreiten.  Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Mindestverringerung. 

 neu

d) Für die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter muss jede entnommene Probe den in dieser Tabelle angegebenen Parameterwerten entsprechen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

5.     Die Proben sind so zu entnehmen, dass sie die Verschmutzung bei trockenen Witterungsverhältnissen widerspiegeln.  Extremwerte der Abwasserbelastung bleiben unberücksichtigt, soweit sie auf Ausnahmesituationen wie  aufgrund von  starken Niederschlägen zurückzuführen sind.

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6. Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an abfiltrierbaren Stoffen in ungefilterten Wasserproben solcher Einleitungen darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

🡻 91/271/EWG (angepasst)

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Tabelle 1:    Anforderungen an Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen, die den Bestimmungen der des Artikels 6  4 und 5 unterliegen. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung 3

Referenzmeßssmethoden

Biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5 bei 20 °C) ohne Nitrifikation 4   (siehe Anmerkung 1) 

25 mg/l O2

70–90

40 gemäß Artikel 4 Absatz 2

Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Bestimmung des gelösten Sauerstoffs vor und nach fünftägiger Bebrütung bei 20 °C ± 1 °C in völliger Dunkelheit. Zugabe eines Nitrifikationshemmstoffs

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)  (siehe Anmerkung 2) 

125 mg/l O2

75

Homogenisierte, ungefilterte, nicht dekantierte Probe. Kalium-Dichromat

  Gesamter organischer Kohlenstoff (siehe Anmerkung 2) 

 37 mg/l 

 75 

 EN 1484 

Suspendierte Schwebstoffe insgesamt  Abfiltrierbare Stoffe 

35 mg/l 5   (siehe Anmerkung 3) 

35 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10 000 EW)

60 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2 000-10 000 EW)

90 6   (siehe Anmerkung 3) 

90 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (mehr als 10 000 EW)

70 gemäß Artikel 4 Absatz 2 (2 000-10 000 EW)

Filtern einer repräsentativen Probe durch eine Filtermembran von 0,45 μm. Trocknen bei 105 °C und Wiegen

Zentrifugieren einer repräsentativen Probe (mindestens 5 Min. bei einer durchschnittlichen Beschleunigung von 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen.

 neu

Anmerkung 1: Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.

Anmerkung 2: Die Mitgliedstaaten messen entweder den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) oder den gesamten organischen Kohlenstoff.

Anmerkung 3: Diese Anforderung ist fakultativ.

🡻 91/271/EWG

Die Analysen von Einleitungen aus Abwasserteichen sind an gefilterten Proben auszuführen; die Gesamtkonzentration an suspendierten Schwebstoffen in ungefilterten Wasserproben darf jedoch nicht mehr als 150 mg/l betragen.

🡻 98/15/EG Artikel 1 und Anhang (angepasst)

🡺1 98/15/EG Artikel 1 und Anhang, geändert durch Berichtigung, ABl. L 189 vom 17.7.2015, S. 41

🡺2 98/15/EG Artikel 1 und Anhang, geändert durch Berichtigung, ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 34

 neu

Tabelle 2:

🡺1  Anforderungen an  die Drittbehandlung von  Einleitungen aus  den in Artikel 7 Absätze 1 und 3 genannten  kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in empfindlichen Gebieten, in denen es zur Eutrophierung kommt🡸 Je nach den Gegebenheiten vor Ort können ein oder beide Parameter verwendet werden. Anzuwenden ist der Konzentrationswert oder die prozentuale Verringerung.

Parameter

Konzentration

Prozentuale Mindestverringerung 7

 (Siehe Anmerkung 1) 

Referenzmeßssmethoden

Phosphor insgesamt

🡺2 2 mg/l (10 000 – 100 000 EW) 🡸

1 mg/l (mehr als 100 000 EW)  0,5 mg/l 

80  90 

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

Stickstoff insgesamt 8

15 mg/l (10 000–100 000 EW) 9

10 mg/l (mehr als 100 000 EW) 10   6 mg/l 

70-80  85 

Molekulare Absorptions-Spektrophotometrie

 neu

Anmerkung 1: Die natürliche Stickstoffzurückhaltung wird bei der Berechnung der prozentualen Mindestverringerung nicht berücksichtigt.



Tabelle 3: Anforderungen an die Viertbehandlung von Einleitungen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3.

Indikatoren

Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung

Stoffe, die Wasser auch in geringen Konzentrationen verunreinigen können (siehe Anmerkung 1)

80 % (siehe Anmerkung 2)

Anmerkung 1: Die Konzentration der unter den Buchstaben a und b genannten organischen Stoffe ist zu messen.

a)    Kategorie 1 (Stoffe, die sehr leicht zu behandeln sind):

i) Amisulprid (CAS-Nr. 71675-85-9),

ii) Carbamazepin (CAS-Nr. 298-46-4),

iii) Citalopram (CAS-Nr. 59729-33-8),

iv) Clarithromycin (CAS-Nr. 81103-11-9),

v) Diclofenac (CAS-Nr. 15307-86-5),

vi)— Hydrochlorothiazid (CAS-Nr. 58-93-5),

vii) Metoprolol (CAS-Nr. 37350-58-6),

viii)— Venlafaxin (CAS-Nr. 93413-69-5);

b) Kategorie 2 (Stoffe, die leicht zu entfernen sind):

i) Benzotriazol (CAS-Nr. 95-14-7),

ii) Candesartan (CAS-Nr. 139481-59-7),

iii) Irbesartan (CAS-Nr. 138402-11-6),

iv) Gemisch aus 4-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 29878-31-7) und 6-Methylbenzotriazol (CAS-Nr. 136-85-6).

Anmerkung 2: Der Prozentsatz der Entfernung ist für mindestens sechs Stoffe zu berechnen. Dabei muss die Anzahl der in die Kategorie 1 eingestuften Stoffe doppelt so hoch sein wie die Anzahl der Stoffe der Kategorie 2. Können weniger als sechs Stoffe in ausreichender Konzentration gemessen werden, benennt die zuständige Behörde, falls erforderlich, andere Stoffe zur Berechnung des Mindestprozentsatzes der Schadstoffentnahme. Um zu beurteilen, ob der erforderliche Mindestprozentsatz der Schadstoffentfernung von 80 % erreicht wurde, ist der Mittelwert der in der Berechnung verwendeten Prozentsätze für die Entfernung aller Stoffe anzuwenden.

🡻 91/271/EWG

Tabelle 43

Anzahl der Probenahmen innerhalb eines Jahres

Höchstzulässige Anzahl von Proben, bei denen Abweichungen zulässig sind

4-7

1

8-16

2

17-28

3

29-40

4

41-53

5

54-67

6

68-81

7

82-95

8

96-110

9

111-125

10

126-140

11

141-155

12

156-171

13

172-187

14

188-203

15

204-219

16

220-235

17

236-251

18

252-268

19

269-284

20

285-300

21

301-317

22

318-334

23

335-350

24

351-365

25

🡻 91/271/EWG (angepasst)

ANHANG II

 EUTROPHIERUNGSEMPFINDLICHE GEBIETE 

KRITERIEN FÜR DIE AUSWEISUNG EMPFINDLICHER UND WENIGER EMPFINDLICHER GEBIETE

A.Empfindliche Gebiete

 neu

1. Gebiete in den Einzugsgebieten der Ostsee, des Schwarzen Meeres und von Teilen der Nordsee, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG als eutrophierungsempfindliche Gebiete eingestuft wurden, sowie von Teilen des Adriatischen Meeres, die gemäß der Richtlinie 2008/56/EG als eutrophierungsempfindlich eingestuft wurden

🡻 91/271/EWG (angepasst)

 neu

Ein Gebiet wird als empfindlich eingestuft, wenn die Gewässer einer der folgenden Kategorien zugeordnet werden können:

2.a)N natürliche Süßwasserseen, andere Binnengewässer, Ästuare und Küstengewässer, die bereits eutroph sind oder in naher Zukunft eutrophieren werden, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden.

Bei der Entscheidung, welche Nährstoffe durch eine weitere Behandlung reduziert werden müssen  sollen  , sollen  müssen  folgende Faktoren berücksichtigt werden:

ai)Seen und Zuflüsse zu Seen/Talsperren/geschlossenen Buchten mit geringem Wasseraustausch, wodurch die Möglichkeit der Anreicherung gegeben ist. In diesen Gebieten sollte auf jeden Fall Phosphor entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, daßss das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflußsst wird. Bei Einleitungen von aus großen Siedlungsgebieten kann auch die Entfernung von Stickstoff ins Auge gefaßsst werden; .

bii)Ästuare, Buchten und andere Küstengewässer, die nur einen geringen Wasseraustausch haben oder in die große Mengen von Nährstoffen eingeleitet werden. Einleitungen aus kleineren Gemeinden sind in diesen Gewässern  Gebieten  normalerweise nicht ausschlaggebend, aber im Falle großer Gemeinden sollten Phosphor und/oder Stickstoff entfernt werden, außer wenn nachgewiesen werden kann, daßss das Ausmaß der Eutrophierung dadurch nicht beeinflußsst wird; .

3.b)Ffür die Trinkwassergewinnung bestimmtes Oberflächen-Süßwasser, das höhere Nitratkonzentration enthalten könnte, als in den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/2184 Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten 11 vorgesehen ist, wenn keine Schutzmaßnahmen ergriffen werden;

4.c)Gewässer  Gebiete  , in denen eine über die Bestimmungen von Artikel 4  7  hinausgehende Behandlung nötig ist, um  anderen Rechtsvorschriften der Union im Umweltbereich nachzukommen, die insbesondere auch Wasserkörper betreffen, bei denen gemäß der Richtlinie 2000/60/EG die Gefahr besteht, dass sie keinen guten ökologischen Zustand oder kein gutes ökologisches Potenzial beibehalten oder erreichen den Richtlinien des Rates nachzukommen.

 neu

5. Alle anderen Gebiete, die von den Mitgliedstaaten als eutrophierungsempfindlich eingestuft werden

🡻 91/271/EWG

B.Weniger empfindliche Gebiete

Ein Meeresgewässer kann als weniger empfindlich eingestuft werden, wenn die Einleitung von Abwasser aufgrund der dort vorliegenden morphologischen, hydrologischen oder besonderen Strömungsverhältnisse keine Umweltschäden verursacht.

Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Gefahren, welche die eingeleitete Belastung unter Umständen für angrenzende Gebiete bedeuten kann, in denen dadurch Umweltschäden auftreten können. Die Mitgliedstaaten erkennen das Vorhandensein empfindlicher Gebiete außerhalb ihrer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit an.

Bei der Ausweisung weniger empfindlicher Gebiete sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Offene Buchten, Ästuare und andere Küstengewässer mit einem guten Wasseraustausch, die nicht unter Eutrophierung oder Sauerstoffmangel leiden oder bei denen nicht damit zu rechnen ist, daß es in ihnen durch die Einleitung von kommunalem Abwasser zu Eutrophierung oder Sauerstoffmangel kommt.

 

 neu

ANHANG III

LISTE DER PRODUKTE, DIE UNTER DIE ERWEITERTE HERSTELLERVERANTWORTUNG FALLEN

1. Humanarzneimittel, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 fallen

2. Kosmetische Mittel, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 13 fallen

🡻 91/271/EWG

ANHANG IV

INDUSTRIEBRANCHEN

1.    Milchverarbeitung

2.    Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten

3.    Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung

4.    Kartoffelverarbeitung

5.    Fleischwarenindustrie

6.    Brauereien

7.    Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken

8.    Herstellung von Tierfutter aus Pflanzenerzeugnissen

9.    Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

10.    Mälzereien

11.    Fischverarbeitungsindustrie

 neu

ANHANG V

INHALT DER INTEGRIERTEN PLÄNE FÜR DIE KOMMUNALE ABWASSERBEWIRTSCHAFTUNG

1. Eine Analyse der Ausgangssituation des Kanalisationsgebiets der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage der betreffenden Gemeinde, die mindestens Folgendes umfasst:

a) eine detaillierte Beschreibung des Kanalisationsnetzes, der Kapazität dieses Netzes zur Speicherung von kommunalem Abwasser und Siedlungsabflüssen und der vorhandenen Kapazitäten für die Behandlung von kommunalem Abwasser im Falle von Niederschlägen;

b) eine dynamische Strömungsanalyse der Siedlungsabflüsse und des kommunalen Abwassers bei Niederschlägen basierend auf hydrologischen, hydraulischen und Wasserqualitätsmodellen, die den modernsten Klimaprojektionen Rechnung tragen und eine Schätzung der Schadstofflasten enthalten, die bei Niederschlägen in die aufnehmenden Gewässer eingetragen werden;

2. Ziele zur Verringerung der Verschmutzung aufgrund von Regenüberläufen und Siedlungsabflüssen, einschließlich:

a) eines Richtziels, wonach das aus Regenüberläufen stammende Abwasser nicht mehr als 1 % der jährlich gesammelten kommunalen Abwasserlast, berechnet unter trockenen Witterungsverhältnissen, betragen darf;

dieses Richtziel soll erreicht werden bis zum

i) 31. Dezember 2035 für alle Gemeinden mit 100 000 EW und mehr;

ii) 31. Dezember 2040 für alle Gemeinden mit 10 000 EW und mehr, die im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 ermittelt wurden;

b) der schrittweisen Beendigung von Einleitungen unbehandelter Siedlungsabflüsse über Trennkanalisationen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass diese Einleitungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität der aufnehmenden Gewässer haben;

3. Maßnahmen, die zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele zu ergreifen sind, zusammen mit einer eindeutigen Ausweisung der beteiligten Akteure und ihrer Zuständigkeiten bei der Umsetzung des integrierten Plans.

4. Bei der Bewertung, welche Maßnahmen gemäß Nummer 3 zu ergreifen sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden mindestens Folgendes berücksichtigen:

a) erstens Präventivmaßnahmen zur Vermeidung des Eindringens von unverschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, einschließlich Maßnahmen zur Förderung der natürlichen Wasserrückhaltung oder des Auffangens von Niederschlagswasser, und Maßnahmen zur Schaffung von mehr Grünflächen oder zur Begrenzung undurchlässiger Oberflächen in den Gemeinden;

b) zweitens Maßnahmen zum besseren Management und zur Optimierung der Nutzung bestehender Infrastrukturen, einschließlich Kanalisationen, Speicherkapazitäten und kommunaler Abwasserbehandlungsanlagen, um sicherzustellen, dass verunreinigtes Niederschlagswasser gesammelt und behandelt wird und Einleitungen von unbehandeltem kommunalen Abwasser in die aufnehmenden Gewässer minimiert werden;

c) schließlich zusätzliche Minderungsmaßnahmen, sofern dies zur Erreichung der unter Nummer 2 genannten Ziele erforderlich ist, einschließlich der Anpassung bestehender Infrastrukturen für die Sammlung, Speicherung und Behandlung von kommunalem Abwasser oder der Schaffung neuer, vorrangig grüner Infrastrukturen wie bewachsener Gräben, technischer Feuchtgebiete und Speicherteiche, die zur Förderung der biologischen Vielfalt konzipiert wurden. Gegebenenfalls sollte im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der in Artikel 5 genannten integrierten Pläne für die kommunale Abwasserbewirtschaftung die Wiederverwendung von Wasser in Erwägung gezogen werden.



ANHANG VI

INFORMATIONEN, DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUR VERFÜGUNG ZU STELLEN SIND

(1) Die zuständige Behörde und die für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser zuständigen Betreiber, einschließlich Informationen über die Eigentümerstruktur der Betreiber und deren Kontaktdaten;

(2) die gesamte in der Gemeinde angefallene kommunale Abwasserlast, ausgedrückt in Einwohnerwerten (EW), mit Einzelheiten zum Anteil dieser Abwassermenge (in %), der

a) in kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen gesammelt und behandelt wurde;

b) in registrierten individuellen Systemen behandelt wurde;

c) nicht gesammelt oder behandelt wurde;

(3) gegebenenfalls eine Begründung dafür, warum eine bestimmte kommunale Abwasserlast nicht gesammelt oder behandelt wird;

(4) Informationen über die Qualität des kommunalen Abwassers, das aus der Gemeinde in jeden aufnehmenden Wasserkörper eingeleitet wird, einschließlich folgender Angaben:

a) die durchschnittlichen jährlichen Konzentrationen und Lasten der unter Artikel 21 fallenden Schadstoffe, die von jeder kommunalen Abwasserbehandlungsanlage freigesetzt werden;

b) eine Schätzung der aus individuellen Systemen eingeleiteten Lasten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;

c) eine Schätzung der aus Misch- und Trennkanalisationen für Siedlungsabflüsse und Regenüberläufe eingeleiteten Lasten für die in Anhang I Tabellen 1 und 2 genannten Parameter;

(5) jährliche Gesamtinvestitionskosten und jährliche Gesamtbetriebskosten, wobei zwischen den Sammlungs- und Behandlungskosten, den jährlichen Gesamtkosten für Personal, Energie, Verbrauchsmaterial, Verwaltung und sonstige Kosten sowie den durchschnittlichen jährlichen Investitions- und Betriebskosten pro Haushalt und Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser zu unterscheiden ist;

(6) Informationen darüber, wie die unter Nummer 5 genannten Kosten gedeckt werden, und, wenn die Kosten über ein Gebührensystem gedeckt werden, Informationen über die Struktur der Gebühren entweder pro Kubikmeter gesammeltem und behandeltem kommunalem Abwasser oder pro Kubikmeter bereitgestelltem Wasser, einschließlich fester und variabler Kosten und einer Aufschlüsselung der Kosten für Sammlung, Behandlung, Verwaltung und sonstiger Kosten;

(7) Investitionspläne für Infrastrukturen zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser auf Gemeindeebene unter Angabe der voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gebühren für kommunale Abwasserdienstleistungen und des beabsichtigten finanziellen und gesellschaftlichen Nutzens;

(8) für jede kommunale Abwasserbehandlungsanlage in der Gemeinde:

a) die behandelte Gesamtlast (in EW) und die für die Behandlung des kommunalen Abwassers erforderliche Energie (in kWh insgesamt und pro Kubikmeter);

b) die jährlich aus erneuerbaren Quellen erzeugte Gesamtenergie (GWh/Jahr), einschließlich einer Aufschlüsselung nach Energiequellen;

c) die jährlich durch den Betrieb der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage erzeugte oder vermiedene Menge an CO2-Äquivalenten (in Tonnen);

(9) die gesamten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die jährlich durch den Betrieb der Infrastrukturen für die Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser in jeder Gemeinde entstehen oder vermieden werden, und, sofern verfügbar, die gesamten Treibhausgasemissionen (in Tonnen CO2-Äquivalente), die während des Baus dieser Infrastrukturen entstanden sind;

(10) eine Zusammenfassung der Art der eingegangenen Beschwerden und Statistiken dazu sowie eine Zusammenfassung der Antworten der Betreiber von kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

🡹

ANHANG VII

Teil A

Aufgehobene Richtlinie
mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel  [19])

Richtlinie 91/271/EWG des Rates
(ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40)

Richtlinie 98/15/EG der Kommission
(ABl. L 67 vom 7.3.1998, S. 29)

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)

Nur Anhang Nummer 4.2

Richtlinie 2013/64/EU des Rates
(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8)

Nur Artikel 1

Teil B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht

Richtlinie

Umsetzungsfrist

91/271/EG

30. Juni 1993

98/15/EG

30. September 1998

2013/64/EU

31. Dezember 2018 in Bezug auf Artikel 1 Absätze 1, 2 und 3
30. Juni 2014 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 Buchstaben a 
31. Dezember 2014 in Bezug auf Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe b

____________

ANHANG VIII

Entsprechungstabelle

Richtlinie 91/271/EG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Einleitung

Artikel 2 Nummern 1 bis 4

Artikel 2 Nummern 1 bis 4

-

Artikel 2 Nummern 5 und 6

Artikel 2 Nummer 5

Artikel 2 Nummer 7

-

Artikel 2 Nummern 8 und 9

Artikel 2 Nummer 6

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 8

-

Artikel 2 Nummer 10

Artikel 2 Nummer 11

-

Artikel 3 Absatz 1

-

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3

-

-

-

-

-

Artikel 4 Absatz 1

-

-

Artikel 4 Absatz 4

-

-

Artikel 5 Absatz 2

-

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 5

Artikel 5 Absatz 7

-

-

-

-

Artikel 9

-

Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1

-

-

Artikel 11 Absatz 3

-

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

-

-

-

-

-

Artikel 15 Absatz 1

-

-

-

Artikel 17 Absatz 1

-

-

-

-

-

-

-

Artikel 18

-

-

-

-

Artikel 19

-

Artikel 20

Artikel 2 Nummer 11

Artikel 2 Nummern 12 und 13

Artikel 2 Nummer 14

Artikel 2 Nummer 15

Artikel 2 Nummern 16 bis 23

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 4

Artikel 4 Absatz 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 6

Artikel 7 Absatz 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 13

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 22

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Anhang I

Anhang I Abschnitt B

Anhang I Abschnitt C

Anhang I Abschnitt D

Anhang I Teil A

Anhang I Teil B

Anhang I Teil C

Anhang I Teil D

Anhang II

Anhang II

-

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

-

Anhang V

-

Anhang VI

-

Anhang VII

-

Anhang VIII

_____________

(1)    Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen, wie z.B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockenwetterabfluß oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
(2)

   Da es in der Praxis nicht möglich ist, Kanalisationen und Behandlungsanlagen so zu dimensionieren, daß in Extremsituationen, wie z.B. bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, beschließen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen. Solche Maßnahmen könnten vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit bezogen auf den Trockenwetterabfluß oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.

(3)    Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
(4)    Dieser Parameter kann durch einen anderen ersetzt werden: gesamter organischer Kohlenstoff (TOC) oder gesamter Bedarf an Sauerstoff (TOD), wenn eine Beziehung zwischen BSB5 und dem Substitutionsparameter hergestellt werden kann.
(5)    Diese Anforderung ist fakultativ.
(6)    Diese Anforderung ist fakultativ.
(7)    Verringerung bezogen auf die Belastung des Zulaufs.
(8)    Stickstoff insgesamt bedeutet die Summe von Kjeldahl-Stickstoff (organischer N + NH3), Nitrat-Stickstoff und Nitrit-Stickstoff.
(9)    Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Anhang I Punkt D.4.c). Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Anhang I Punkt D.1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.
(10)    Bei diesen Konzentrationswerten handelt es sich um jährliche Durchschnittswerte gemäß Anhang I Punkt D.4.c). Die Erfüllung der Anforderungen für Stickstoff kann jedoch anhand von täglichen Durchschnittswerten überprüft werden, wenn gemäß Anhang I Punkt D.1 das gleiche Umweltschutzniveau nachgewiesen werden kann. In diesem Fall darf der tägliche Durchschnittswert für Stickstoff bei allen Proben 20 mg/l insgesamt nicht überschreiten; dies gilt bei einer Abwassertemperatur im biologischen Reaktor von mindestens 12 °C. Anstatt der Temperatur kann auch eine begrenzte Betriebszeit vorgegeben werden, die den regionalen klimatischen Verhältnissen Rechnung trägt.
(11)    ABl. Nr. L 194 vom 25.7.1975, S. 34, geändert durch die Richtlinie 79/869/EWG (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44).
(12)    Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67).
(13)    Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
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