Spurenstoffe

Unter Spurenstoffen versteht man unerwünschte, im Wasser gelöste Stoffe, die auch als Mikroschadstoffe oder Mikroverunreinigungen bezeichnet werden. Dazu gehören Rückstände von Arzneimitteln, Pflanzenschutzmitteln, Bioziden, Duftstoffen, Weichmachern und anderen anthropogenen Stoffen, die schon in geringen Konzentrationen Wirkungen auf die aquatische Umwelt haben und in Gewässern nachgewiesen werden. Aus Gründen des vorsorgenden Schutzes der Grund- und Oberflächengewässer besteht aus Sicht der AöW Handlungsbedarf.

Der Eintrag von Spurenstoffen in die Umwelt geschieht über kommunales und industrielles Abwasser, aber auch über diffuse Quellen wie der Landwirtschaft, Deposition aus der Luft oder Auswaschungen aus belasteten Böden. Im Abwasser enthaltene Spurenstoffe können häufig in Kläranlagen nicht oder nur unvollständig eliminiert und so in Klärschlamm und (gereinigtem) Abwasser nachgewiesen werden. Deshalb ist eine Option, Kläranlagen mit einer weitergehende Abwasserreinigung zur Elimination von Spurenstoffen (sogenannte vierte Reinigungsstufe) auszustatten. Allerdings hat diese Lösung technische Restriktionen, da keines der vorhanden Verfahren (z.B. Aktivkohleadsorption, Ozonung) alle Spurenstoffe beseitigen kann. Hinzu kommt ein erhöhter Energiebedarf und zusätzliche Kosten, die letztlich über die Gebühren auf die Bürgerinnen und Bürger umgelegt werden müssen.

Aus den vorstehenden Gründen sieht die AöW in der Vermeidung der Einträge von Spurenstoffen in den Wasserkreislauf eine dringende Notwendigkeit. Dazu sollten die Rezepturen von Produkten wie Waschmitteln und Kosmetika in den Blick genommen werden. Die Schädlichkeit für den Wasserkreislauf muss zudem direkt bei der Entwicklung von Wirkstoffen berücksichtigt werden. Insgesamt ist es notwendig, die Stoffzulassungen in Bezug auf den Gewässerschutz zu verbessern. Die Verbraucher*innen tragen bei der Entsorgung von nicht mehr benötigten Arzneimitteln Verantwortung für den Schutz der Gewässer. Es braucht mehr Aufklärung, dass Arzneimittelreste in den Restmüll gehören und niemals über den Ausguss oder die Toilette entsorgt werden dürfen.

Nur wenn diese Maßnahmen nicht ausreichen, sieht sich die öffentliche Wasserwirtschaft verpflichtet, dort Maßnahmen zu ergreifen, wo es gewässerspezifisch oder wasserwirtschaftlich z.B. für die Trinkwassergewinnung geboten ist. Eine sogenannte vierte Reinigungsstufe zur weitergehenden
Spurenstoffelimination kann somit aus Sicht der AöW für einzelne Kläranlagenbetreiber erforderlich sein. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass einseitig die Wasserwirtschaft und damit die Gebührenzahler mit den Kosten belastet werden. Die Verursacher sind angemessen zu beteiligen.