Wir begrüßen ausdrücklich, dass Trinkwasserversorgungsinfrastrukturen bereits in der Definition über das „öffentliche Versorgungsnetz“ ausgenommen werden. Wir sind jedoch der Ansicht, dass die öffentlichen Abwasserinfrastrukturen ebenfalls aus dem Kreis der zur Transparenz-und Mitnutzungsansprüche Verpflichteten herausgenommen werden müssen.
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AöW zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
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Die AöW äußert rechtliche Hinweise zur geplanten Regelung des „überragenden öffentlichen Interesses“, insbesondere im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange sowie Aspekte der Genehmigungspraxis. (Foto: iStock/audioundwerbung)