Die AöW begrüßt die Regelungen in Bezug auf Aufgabenträger der Wasserversorgung (§ 44 BW WG-Entw) und Abwasserbeseitigung (§ 46 BW WG-Entw). Bereits im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist die Wasserversorgung als eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe der Daseinsvorsorge benannt (§ 50 Abs. 1 WHG) und in einigen Bundesländern als Pflichtaufgabe ausgestaltet. Die nun in Baden-Württemberg vorgesehene Regelung lässt sich in diese öffentlich-rechtlich geprägte Zuweisung der Aufgabe einreihen und damit ist eine deutliche Stärkung von öffentlich-rechtlichen Strukturen in der Wasserwirtschaft in Baden-Württemberg erkennbar.

Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg
WasserG Baden-Württemberg
AöW-Stellungnahme zum Wasserstoffhochlauf
Im Rahmen der Verbändeanhörung des BMWE zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft hat die AöW ihre Stellungnahme eingereicht.
Die AöW äußert rechtliche Hinweise zur geplanten Regelung des „überragenden öffentlichen Interesses“, insbesondere im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange sowie Aspekte der Genehmigungspraxis. (Foto: iStock/audioundwerbung)
„Wir brauchen wieder ein Bewusstsein dafür, dass Wasser nicht unbegrenzt verfügbar ist“
Interview mit AöW-Geschäftsführer Dr. Durmus Ünlü
Jeden Tag verbraucht ein Mensch in Deutschland durchschnittlich 126 Liter Trinkwasser – für Körperpflege, Kochen, Trinken, Wäschewaschen oder die Toilettenspülung. Rechnet man die Menge hinzu, die etwa für die Lebensmittelproduktion genutzt wird, sind es sogar mehr als 7.000 Liter. Damit angesichts der Klimakrise auch künftig das frische Nass aus dem Hahn fließt, empfiehlt Durmuş Ünlü einen sorgsamen Umgang mit der knappen Ressource. (DNR vom 21.07.2025)