Stellungnahme

AöW-Stellungnahme zum Antrag im Bundesrat zur Verlängerung des Optionszeitraums bis zur Anwendung von § 2b UStG auf juristische Personen des öffentlichen Rechts“ (BRat Drs. 492/19 v. 11.10.19)


Umsatzbesteuerung

Die gestiegenen Anforderungen durch Klimawandel, demografische Entwicklung, Digitalisierung und die zukünftige personelle und finanzielle Ausstattung erfordern die Überprüfung, Anpassungund ggf. Schaffung neuer öffentlicher Kooperationen. Hieraus ergeben sich für unsere Mitglieder zahlreiche Einzelfragen zu der Anwendung von § 2b Abs. 3 UStG bei sog. „Beistandsleistungen“, die rechtssicher geklärt werden müssen. Unserer Mitglieder erwarten dazu eine weitere Klärung durch das Bundesfinanzministerium. Ziel muss es aus unserer Sicht sein, die Gebührenzahlerinnen und -zahler allein aus umsatzsteuerlichen Gründen nicht zusätzlich zu belasten.

Eine Umsatzbesteuerung von privat-rechtlichen Abwasserpreisen lehnen wir nach wie vor ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tätigkeit der Abwasserbeseitigung juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) vorbehalten (§ 56 S. 1 WHG) ist und für die Schmutzwasserbeseitigung ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Insoweit besteht zu den Nutzern eine rechtliche Grundlage, die im Rahmen der „öffentlichen Gewalt“ iSd. § 2b S. 1 UStG erfolgt. Es hat sich erwiesen, dass durch diese umsatzsteuerliche Behandlung in der öffentlichen Abwasserwirtschaft das leitungsgebundene natürliche Monopol durch öffentliche Unternehmen und Betriebe nachhaltig „Sicher-Gut-Günstig“ betrieben werden können. Hingegen würden nun aus rein umsatzsteuerrechtlichen, formalen Gründen der Entgeltbeziehung Nutzerinnen und Nutzer für dieselbe Tätigkeit letztlich unterschiedlich belastet. Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Belastung der gleichen Tätigkeit „öffentliche Gewalt“ reicht zur Begründung die Entgeltbeziehung nach unserer Auffassung jedenfalls nicht aus.