Die Betreiber von Abwasserleitungen und Kanalisationssystemen, die in Deutschland mit über 90 % in öffentlicher Hand bzw. die Kommunen selbst sind, dürfen nicht durch eine Verpflichtung bzw. einen durchsetzbaren Mitnutzungsanspruch privater Telekommunikationsbetreiber in eine von vornherein unterlegene Verhandlungs-position gebracht werden. Die in § 77 Abs. 2 TKG-Entw. abschließend aufgezählten Versagungsgründe sind dafür nicht ausreichend.
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AöW zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG)
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