Die AöW begrüßt die Regelungen in Bezug auf Aufgabenträger der Wasserversorgung (§ 44 BW WG-Entw) und Abwasserbeseitigung (§ 46 BW WG-Entw). Bereits im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist die Wasserversorgung als eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe der Daseinsvorsorge benannt (§ 50 Abs. 1 WHG) und in einigen Bundesländern als Pflichtaufgabe ausgestaltet. Die nun in Baden-Württemberg vorgesehene Regelung lässt sich in diese öffentlich-rechtlich geprägte Zuweisung der Aufgabe einreihen und damit ist eine deutliche Stärkung von öffentlich-rechtlichen Strukturen in der Wasserwirtschaft in Baden-Württemberg erkennbar.
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Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg
WasserG Baden-Württemberg
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