Die AöW begrüßt die Regelungen in Bezug auf Aufgabenträger der Wasserversorgung (§ 44 BW WG-Entw) und Abwasserbeseitigung (§ 46 BW WG-Entw). Bereits im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist die Wasserversorgung als eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe der Daseinsvorsorge benannt (§ 50 Abs. 1 WHG) und in einigen Bundesländern als Pflichtaufgabe ausgestaltet. Die nun in Baden-Württemberg vorgesehene Regelung lässt sich in diese öffentlich-rechtlich geprägte Zuweisung der Aufgabe einreihen und damit ist eine deutliche Stärkung von öffentlich-rechtlichen Strukturen in der Wasserwirtschaft in Baden-Württemberg erkennbar.

Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg
WasserG Baden-Württemberg
15-jähriges Jubiläum der Gründung der Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft
AöW-Präsident Prof. Scheuer: „Auf das in den letzten 15 Jahren erreichte können wir stolz sein. Die Wasserwirtschaft in öffentlicher Hand hat in Politik und Gesellschaft hohe Akzeptanz. Wir haben eine Verantwortung gegenüber den nächsten Generationen, dabei muss die nachhaltige Gemeinwohlorientierung in öffentlicher Hand im Fokus stehen. Es gilt das Vertrauen aufrechtzuerhalten und sich dafür weiterzuentwickeln.
AöW-Pressemitteilung: Internationale Wasseraktivistin Maude Barlow zu Besuch in Deutschland
AöW-Präsident Prof. Scheuer: „Es ist genau jetzt der richtige Zeitpunkt, dass sich weitere Gemeinschaften der Blue Community Initiative anschließen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Themen Ukraine-Krieg, Klimawandel und Pandemie haben die Menschenrechte auf sauberes Trinkwasser und Sanitärversorgung eine besondere Bedeutung. Wir haben eine Verantwortung auch gegenüber den nächsten Generationen – die nachhaltige Gemeinwohlorientierung in öffentlicher Hand muss im Fokus stehen.“