Die AöW begrüßt die Regelungen in Bezug auf Aufgabenträger der Wasserversorgung (§ 44 BW WG-Entw) und Abwasserbeseitigung (§ 46 BW WG-Entw). Bereits im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes ist die Wasserversorgung als eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe der Daseinsvorsorge benannt (§ 50 Abs. 1 WHG) und in einigen Bundesländern als Pflichtaufgabe ausgestaltet. Die nun in Baden-Württemberg vorgesehene Regelung lässt sich in diese öffentlich-rechtlich geprägte Zuweisung der Aufgabe einreihen und damit ist eine deutliche Stärkung von öffentlich-rechtlichen Strukturen in der Wasserwirtschaft in Baden-Württemberg erkennbar.

Gesetzentwurf zur Neuordnung des Wasserrechts in Baden-Württemberg
WasserG Baden-Württemberg
UN-Sonderberichterstatter: Terminbörse für Wasser lädt zu Spekulationen ein und stellt Menschenrechte in Frage
weltweit erste Terminbörse für Wasser
„Man kann Wasser keinen Wert beimessen, wie man es bei anderen gehandelten Gütern tut. Wasser gehört allen und ist ein öffentliches Gut. Es ist eng mit unser aller Leben und Lebensgrundlage verbunden und ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Gesundheit“ erklärte Pedro Arrojo-Agudo.
Agenda 2030 – Wo steht die Welt? 5 Jahre SDGs – eine Zwischenbilanz
Der neuste Report des Global Policy Forums bietet – als SDG-Handbuch – grundlegende Analysen zum Stand des Umsetzungsprozesses in Deutschland und der Welt sowie wesentliche Zahlen, Fakten und Fallbeispiele zu jedem der SDGs. Die Analyse zu SDG 6 (Wasser) befasst sich kurz zusammenfassend mit Themen wie Wasserprivatisierung, Zugang zu sauberem Trinkwasser und zur Sanitärversorgung, Wasserökosysteme, Wasserknappheit, Wasserfußabdruck und zu der anstehenden Nationalen Wasserstrategie.