„Aus Sicht der AöW ist es weiterhin unverständlich, warum das Bundesfinanzministerium auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger den § 2b UStG eng auslegt und damit auch die Interkommunale Zusammenarbeit erschwert.“
Berlin. Im Rahmen der AöW-Mitgliederversammlung befassten sich die Teilnehmer mit den Herausforderungen der öffentlichen Wasserwirtschaft durch § 2b UStG und die zugehörigen Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums.
„Trotz der Verlängerung des Optionszeitraums bis 1. Januar 2023 steht die öffentliche Wasserwirtschaft vor großen Herausforderungen bei der Umstellung auf die neuen Regeln. Sämtliche Einnahmen sind zu prüfen, ob sie zukünftig aufgrund des § 2b UStG und der BMF-Schreiben umsatzsteuerpflichtig werden. Gegebenenfalls sind Anpassungen notwendig. Deshalb haben wir gestern einen Fachvortrag mit anschließender Fragerunde für AöW-Mitglieder angeboten. Hierzu wurden relevante Fallkonstellationen aus der öffentlichen Wasserwirtschaft bewertet. So haben wir allen AöW-Mitgliedern eine gute Grundlage für eine Einschätzung und Sensibilisierung im eigenen Betrieb zur Verfügung gestellt.“ erläutert Prof. Dr. Lothar Scheuer, Präsident der AöW und Vorstand des Aggerverbands.
Hans-Herrmann Baas, AöW-Vizepräsident und Vorsitzender des Wasserverbands Peine ergänzt: „Trotz des erheblichen Prüf- und Umstellungsaufwands wird es durch die zusätzliche Mehrwertsteuer in vielen Fällen zu einer Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger durch steigende Abwassergebühren oder -preise kommen. Aus Sicht der AöW ist es weiterhin unverständlich, warum das Bundesfinanzministerium auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger den § 2b UStG eng – und sogar ungeachtet des Wortlautes – auslegt und damit auch die von der Politik immer geforderte Interkommunale Zusammenarbeit erschwert. Wir fordern deshalb das Bundesfinanzministerium zum wiederholten Mal auf, seinen Kurs zu korrigieren und die vorhandenen Spielräume auszuloten. Die verlängerte Übergangsfrist sollte dazu genutzt werden, Leistungen im Rahmen der Interkommunalen Zusammenarbeit rechtsklar von der Umsatzsteuer-Besteuerung auszunehmen. Dies wäre beispielsweise durch ein Mehrwertsteuer-Refund-System oder in einigen Fällen durch eine Neufassung der umsatzsteuerlichen Organschaft möglich.“
Zum Hintergrund:
Im Jahre 2015 hat der Gesetzgeber den § 2b UStG eingeführt, um die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand neu zu regeln. Dies war notwendig geworden, um Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und Vorgaben der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie umzusetzen. Durch eine sog. Optionserklärung konnten juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) die Anwendung bis zum 1. Januar 2021 verschieben und noch die alten Regeln anwenden. Nachdem viele offene Fragen lange Zeit gar nicht geklärt wurden, hat das Bundesfinanzministerium vor allem seit Ende 2019 durch neuere Schreiben die Auslegung des § 2b UStG weiter verschärft. So sollen privatrechtliche Abwasserpreise zu einer Umsatzbesteuerung führen, obwohl die Schmutzwasserbeseitigung nach Wasserhaushaltgesetz eindeutig jPdöR vorbehalten ist und zudem ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. Weiterhin wird die Ausnahme für Interkommunale Kooperationen nach § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG de facto aufgehoben, wenn in jedem Fall mögliche Wettbewerbsverzerrungen geprüft werden müssen.
Durch Gesetzesänderung im Juni 2020 kann die Optionsfrist nun bis 1. Januar 2023 verlängert werden. Dies ändert aber nichts an den grundsätzlichen Problemen einer zu engen Auslegung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie und des § 2b UStG, die zu einer Mehrbelastung der Bürgerinnen und Bürger bei der Abwasserreinigung führen wird.
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