Wasserprivatisierung in Berlin: Beschluss des OLG-Düsseldorf über die Berliner Wasserpreise

Das OLG-Düsseldorf hat am 24.2.2014 (Beschluss v. 24.02.2014, VI-2 Kart 4/12 (V)) über die Berliner Wasserpreise entschieden. Aus Sicht der AöW sind dabei zwei Aspekte aus der Begründung des OLG-Beschlusses hervorzuheben.

Das Gericht geht zum einen umfassend auf die Frage ein, ob die Berliner Wasserbetriebe (BWB) privatrechtlich ausgestaltete Preise erheben oder öffentlich-rechtliche Gebühren. Im Falle von Gebühren hätte die Kartellbehörde nicht kontrollieren dürfen, dies bestätigt auch das OLG. Allerdings handele es sich bei den Wasserpreisen der BWB um privatrechtliche Entgelte. Unerheblich ist, dass die Wasserpreise von einer Anstalt öffentlichen Rechts erhoben und von einer Landesbehörde überprüft und genehmigt wurden. Dies „macht privatrechtliche Preise nicht zu öffentlich-rechtlichen Gebühren, die keiner kartellrechtlichen Kontrolle unterliegen“, so das OLG Düsseldorf in der Begründung (Rdnr. 34).

Zum anderen hat das Gericht an anderer Stelle aber auch den Umstand bewertet, dass an den BWB zwei private Anteilseigner beteiligt waren und zugunsten der Privaten Gewinngarantien vereinbart wurden. „In diesem Zusammenhang ist durchaus zweifelhaft, ob die eingeräumte Gewinngarantie überhaupt durch die Verfolgung legitimer öffentlicher Aufgaben im Rahmen einer an den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit orientierten Verwaltung gedeckt war, sondern vielmehr allein den finanziellen Interessen der Privatinvestoren dienten“(Rdnr. 54), so das OLG Düsseldorf.