Im Referentenentwurf ist die Übernahme der bisherigen Regelung von § 131 Abs. 6 GWB iVm. § 103 GWB-1990 in den § 31 RefE-GWB vorgesehen. Aus unserer Sicht bestätigt der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Struktur der Wasserversorgung es rechtfertigt, im GWB weiterhin eine Sonderstellung zu haben. Die vorgesehene Regelung als Spezialnorm gebietet es allerdings auch, konsequent die Strukturbesonderheiten der Wasserversorgungswirtschaft zu beachten und fortzuschreiben, wenn die anerkannte Sonderstellung beibehalten werden soll. Wir haben folgende Anmerkungen zum Referentenentwurf.

Referentenentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB – Novelle)
8. GWB-Novelle
AöW-Stellungnahme zum Wasserstoffhochlauf
Im Rahmen der Verbändeanhörung des BMWE zum Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft hat die AöW ihre Stellungnahme eingereicht.
Die AöW äußert rechtliche Hinweise zur geplanten Regelung des „überragenden öffentlichen Interesses“, insbesondere im Hinblick auf wasserwirtschaftliche Belange sowie Aspekte der Genehmigungspraxis. (Foto: iStock/audioundwerbung)
„Wir brauchen wieder ein Bewusstsein dafür, dass Wasser nicht unbegrenzt verfügbar ist“
Interview mit AöW-Geschäftsführer Dr. Durmus Ünlü
Jeden Tag verbraucht ein Mensch in Deutschland durchschnittlich 126 Liter Trinkwasser – für Körperpflege, Kochen, Trinken, Wäschewaschen oder die Toilettenspülung. Rechnet man die Menge hinzu, die etwa für die Lebensmittelproduktion genutzt wird, sind es sogar mehr als 7.000 Liter. Damit angesichts der Klimakrise auch künftig das frische Nass aus dem Hahn fließt, empfiehlt Durmuş Ünlü einen sorgsamen Umgang mit der knappen Ressource. (DNR vom 21.07.2025)