Im Referentenentwurf ist die Übernahme der bisherigen Regelung von § 131 Abs. 6 GWB iVm. § 103 GWB-1990 in den § 31 RefE-GWB vorgesehen. Aus unserer Sicht bestätigt der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Struktur der Wasserversorgung es rechtfertigt, im GWB weiterhin eine Sonderstellung zu haben. Die vorgesehene Regelung als Spezialnorm gebietet es allerdings auch, konsequent die Strukturbesonderheiten der Wasserversorgungswirtschaft zu beachten und fortzuschreiben, wenn die anerkannte Sonderstellung beibehalten werden soll. Wir haben folgende Anmerkungen zum Referentenentwurf.
Referentenentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB – Novelle)
8. GWB-Novelle
AöW-Jahresveranstaltung am 20. April 2026 in Berlin
Wasser ist eine zentrale Zukunftsressource. Klimawandel, zunehmende Extremwetterereignisse und steigende Anforderungen an Trinkwasserversorgung und Abwasserbehandlung setzen die Systeme der öffentlichen Wasserwirtschaft zunehmend unter Druck und machen ihre Weiterentwicklung notwendig.
Vor diesem Hintergrund lädt die AöW am 20. April 2026 in Berlin zur Jahresveranstaltung „Investitionen in die Wasserwirtschaft: Zukunft sichern in Zeiten von Wandel und steigenden Anforderungen“ ein, bei der Vertreterinnen und Vertreter aus Wissenschaft, Praxis und Politik aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze diskutieren.
AöW-Stellungnahme zur Herstellerverantwortung in der Kommunalabwasserrichtlinie
Die Allianz der öffentlichen Wasserwirtschaft e. V. (AöW) hat ihre Stellungnahme zum Richtlinienvorschlag zur Vereinfachung bestimmter Anforderungen und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands veröffentlicht.
Gegenstand der Stellungnahme sind die Beschlussempfehlungen des Wirtschaftsausschusses im Bundesrat (BR-Drs. 62/1/26), insbesondere die Regelungen zur Herstellerverantwortung in der kommunalen Abwasserrichtlinie. Der ursprüngliche Richtlinienvorschlag enthält hierzu keine Vorgaben; das Thema wurde erst im Ausschussverfahren eingebracht.