Das TEHG-E beinhaltet Änderungen, die dazu führen, dass thermische Abfallbehandlungsanlagen in den Emissionshandeleinbezogen werden. Ob die Ausnahme nach § 2 Abs.5Nr.3 iVm. § 3 Abs. 1 Nr.1 die typischen Anlagen der Klärschlammverbrennung erfassen, ist unklar. Selbst eine Genehmigung zur anteiligenVerbrennung führt zur Teilnahme am Emissionshandel.
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Entwurf (03.09.2010) eines Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels (TEHG-E)
TEHG-E
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