Der AöW ist es wichtig, die vorrangige Zuordnung der Wasserversorgung in die kommunalen Strukturen, darunter gehört auch die Satzungshoheit über Gebühren, weiterhin beizubehalten und zu respektieren, weshalb wir eine ausdrückliche Regelung, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, für erforderlich halten.
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Gesetzentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG)
8. GWB-ÄndG
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