Im Referentenentwurf ist die Übernahme der bisherigen Regelung von § 131 Abs. 6 GWB iVm. § 103 GWB-1990 in den § 31 RefE-GWB vorgesehen. Aus unserer Sicht bestätigt der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Struktur der Wasserversorgung es rechtfertigt, im GWB weiterhin eine Sonderstellung zu haben. Die vorgesehene Regelung als Spezialnorm gebietet es allerdings auch, konsequent die Strukturbesonderheiten der Wasserversorgungswirtschaft zu beachten und fortzuschreiben, wenn die anerkannte Sonderstellung beibehalten werden soll. Wir haben folgende Anmerkungen zum Referentenentwurf.

Referentenentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB – Novelle)
8. GWB-Novelle
tagesschau.de berichtet: Industrie soll für Abwasserreinigung bezahlen
tagesschau.de | 26.09.2023
Die AöW begrüßt den Vorschlag der EU-Kommission zur Erweiterten Herstellerverantwortung. Aus Sicht der AöW ist nicht nur die Vollkostentragung wichtig, sondern auch, dass die Organisation und Finanzierung der 4. Reinigungsstufe rechtssicher und praktikabel für die Kläranlagenbetreiber umgesetzt wird. Hierfür ist eine staatliche Stelle notwendig.
AöW-Pressemitteilung zum Tag der Daseinsvorsorge am 23. Juni 2023
Am Tag der Daseinsvorsorge gilt es vor allem den Menschen – den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern – für ihre Leistungen für eine gemeinwohlorientierte Daseinsvorsorge zu danken. Für die Zukunft werden noch mehr engagierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gebraucht, die vor Ort diese wichtigen Zukunftsaufgaben der öffentlichen Wasserwirtschaft unterstützen. Der Klimawandel erfordert eine Transformation hin zu mehr Klimaschutz, Klimaanpassung und Resilienz. Die öffentlichen Unternehmen aus der Wasserwirtschaft stehen dafür als starke und verlässliche Partner der Kommunen sowie der Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung – nicht um Krisen für Marktinteressen und Gewinnmaximierung auszunutzen, sondern für das öffentliche Gut und für das Gemeinwohl vor Ort für alle.