Im Referentenentwurf ist die Übernahme der bisherigen Regelung von § 131 Abs. 6 GWB iVm. § 103 GWB-1990 in den § 31 RefE-GWB vorgesehen. Aus unserer Sicht bestätigt der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Struktur der Wasserversorgung es rechtfertigt, im GWB weiterhin eine Sonderstellung zu haben. Die vorgesehene Regelung als Spezialnorm gebietet es allerdings auch, konsequent die Strukturbesonderheiten der Wasserversorgungswirtschaft zu beachten und fortzuschreiben, wenn die anerkannte Sonderstellung beibehalten werden soll. Wir haben folgende Anmerkungen zum Referentenentwurf.
Home » Daseinsvorsorge » Referentenentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB – Novelle)
Referentenentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB – Novelle)
8. GWB-Novelle
Passende Beiträge zum Thema
AöW-Stellungnahme zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz
| Daseinsvorsorge, Umweltschutz, Klimafolgenanpassung, Gewässerschutz, Vorrang für Trinkwasser, Allgemein, Klimaschutz
Landschaftswasserhaushalt im Fokus
Die AöW hat zum Entwurf zur Weiterentwicklung des Aktionsprogramms Natürlicher Klimaschutz Stellung genommen. Im Fokus stehen dabei insbesondere Maßnahmen zum Landschaftswasserhaushalt sowie geeignete Förder- und Rahmenbedingungen für die öffentliche Wasserwirtschaft.
Stellungnahme zur Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Feuchttücher können Pumpen und Anlagen der Abwasserinfrastruktur verstopfen und erhebliche Betriebs- und Instandhaltungskosten verursachen. Die AöW fordert deshalb eine stärkere Herstellerverantwortung.