Im Referentenentwurf ist die Übernahme der bisherigen Regelung von § 131 Abs. 6 GWB iVm. § 103 GWB-1990 in den § 31 RefE-GWB vorgesehen. Aus unserer Sicht bestätigt der Gesetzgeber damit, dass die bisherige Struktur der Wasserversorgung es rechtfertigt, im GWB weiterhin eine Sonderstellung zu haben. Die vorgesehene Regelung als Spezialnorm gebietet es allerdings auch, konsequent die Strukturbesonderheiten der Wasserversorgungswirtschaft zu beachten und fortzuschreiben, wenn die anerkannte Sonderstellung beibehalten werden soll. Wir haben folgende Anmerkungen zum Referentenentwurf.

Referentenentwurf Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB – Novelle)
8. GWB-Novelle
UN-Sonderberichterstatter: Terminbörse für Wasser lädt zu Spekulationen ein und stellt Menschenrechte in Frage
weltweit erste Terminbörse für Wasser
„Man kann Wasser keinen Wert beimessen, wie man es bei anderen gehandelten Gütern tut. Wasser gehört allen und ist ein öffentliches Gut. Es ist eng mit unser aller Leben und Lebensgrundlage verbunden und ein wesentlicher Bestandteil der öffentlichen Gesundheit“ erklärte Pedro Arrojo-Agudo.
Agenda 2030 – Wo steht die Welt? 5 Jahre SDGs – eine Zwischenbilanz
Der neuste Report des Global Policy Forums bietet – als SDG-Handbuch – grundlegende Analysen zum Stand des Umsetzungsprozesses in Deutschland und der Welt sowie wesentliche Zahlen, Fakten und Fallbeispiele zu jedem der SDGs. Die Analyse zu SDG 6 (Wasser) befasst sich kurz zusammenfassend mit Themen wie Wasserprivatisierung, Zugang zu sauberem Trinkwasser und zur Sanitärversorgung, Wasserökosysteme, Wasserknappheit, Wasserfußabdruck und zu der anstehenden Nationalen Wasserstrategie.