Die AöW begrüßt das Ziel, die seit langem bestehenden landesspezifischen unterschiedlichen Regelungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen aufgrund der durch die Föderalismusreform neuen Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu vereinheitlichen. Die Blickrichtung der AöW als Interessenvertretung der öffentlichen Wasserwirtschaft ist dabei auf die Auswirkungen auf eine nachhaltige Wasserwirtschaft gerichtet.
Die Privilegierung von Anlagen zum Umgang mit Jauche, Gülle und Silagesickersäften (JGS-Anlagen) im § 62 Abs. 2 Satz 3 WHG gegenüber dem Besorgnisgrundsatz ist auch in dieser Verordnung zu berücksichtigen, dennoch gilt danach der Grundsatz des bestmöglichen Schutzes der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen. Grundlage unserer Stellungnahme ist dieser Grundsatz