Stellungnahme

AöW-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zum CETA-Abkommen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat ein Verbändebeteiligungsverfahren zum CETA-Abkommen mit einer Frist von weniger als 24 Stunden durchgeführt. Bereits im April 2016 hatte die AöW darauf hingewiesen, dass die Wasserwirtschaft vom CETA- Abkommen nicht deutlich ausgenommen ist – und dass das nachteilige Folgen für das Gemeinwohl haben kann. An dem CETA-Text hat sich bisher nichts geändert und auch durch die zum CETA-Text zu Protokoll abgegebenen zwei Erklärungen können unsere Bedenken nicht ausgeräumt werden.

Stellungnahme

AöW-Stellungnahme zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

In Folge der Umsetzung der Neufassung der Trinkwasserrichtlinie (Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020, im Folgenden TrinkwRL) sind Anpassungen im WHG vorgesehen und der vorliegende Gesetzesentwurf soll die erforderliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer neuen Bundesverordnung schaffen.
Aus AöW-Sicht greift der Gesetzesentwurf die Belange für den „Zugang zu Wasser für den menschlichen Gebrauch für alle“ zu kurz und vernachlässigt wichtige Aspekte, die in der Umsetzung im WHG berücksichtigt werden müssen. Im Einzelnen in der AöW-Stellungnahme.

Stellungnahme

AöW-Stellungnahme zum Entwurf des BMWK für die große EEG-Novelle im Rahmen des Sofortprogramms

Den Wegfall der EEG-Umlage und Finanzierung durch den Bundeshaushalt begrüßt die AöW. Um verstärkt Energieeinsparpotenziale in Richtung Klimaneutralität zu heben stellte für unsere Mitglieder vor allem die EEG-Umlage auf die Eigenversorgung ein Hindernis dar. Durch den Wegfall werden solche Maßnahmen wieder attraktiver.

Stellungnahme

AöW-Stellungnahme zum NIS 2-Richtlinien-Vorschlag

Die AöW weist darauf hin, dass durch den Richtlinienvorschlag in die bisherigen Strukturen der öffentlichen Wasserwirtschaft eingegriffen wird, insbesondere wegen der Benachteiligung von Einrichtungen in öffentlicher Hand, die als Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission gelten, während für gleiche private Einrichtungen eine Ausnahme gilt. Unsere Argumente können Sie aus dem beigefügten AöW-Schreiben entnehmen.